Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. VII ZB 69/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5587

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim [X.] durch den Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191).

II.

2

Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts [X.] ([X.]) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. [X.]. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der [X.] bis 1500 €.

Pamp

Meta

VII ZB 69/21

16.08.2023

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: VII ZB 69/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. VII ZB 69/21 (REWIS RS 2023, 5587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5587 MDR 2023, 1124-1125 REWIS RS 2023, 5587

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