Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 2 StR 137/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7681

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Gegenstand

Adhäsionsverfahren: Erbscheinsvorlage durch Erben des Getöteten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2009

a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger [X.], M., A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen;

b) das Verfahren hinsichtlich der unter [X.]. ... asservierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. [X.] ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] dargelegten Gründen unbegründet. Die Zurückweisung des [X.] durch das [X.] war nicht ermessensfehlerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu dem (wunschgemäß) bestellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren.

2

2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das [X.] zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei "die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten … gemäß § 21 StGB gemindert" gewesen ([X.]), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; [X.], 682 f.; [X.], 106; 2009, 170; [X.] Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Urteilsgründe ergibt, unzweifelhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdigung und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen ([X.] 17).

3

Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das [X.] im Anschluss an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Voraussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein auf für sich genommen wenig aussagekräftige statistische Aussagen ("Obergrenze des mittleren Risikobereichs") gestützt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung für die Person des Angeklagten ([X.] 19 f.).

4

3. Die [X.] hat keinen Bestand. In den Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die "asservierten Messer und Messergriffe" gespielt haben könnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt.

5

4. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Getöteten als [X.] einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden.

[X.]                               Roggenbuck

                                   Appl                               [X.]

Meta

2 StR 137/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 24. September 2009, Az: 5/21 Ks 3290 Js 260564/08 Kap (08/09), Urteil

§ 403 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 2 StR 137/10 (REWIS RS 2010, 7681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 137/10

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