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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2009 a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Ange-klagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger [X.], [X.], [X.]und [X.]. [X.]als Gesamtgläubiger ein Schmer-zensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den [X.]; b) das Verfahren hinsichtlich der unter [X.]. asser-vierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt; die Anordnung der Einziehung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Verfahrensrüge ist aus den vom [X.] dargelegten Gründen unbegründet. Die Zurückwei-sung des [X.] durch das [X.] war nicht ermessensfeh-lerhaft, da ernsthafte Anhaltspunkte für eine nachhaltige und nicht zu beseiti-gende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu dem (wunschgemäß) be-stellten Pflichtverteidiger nicht gegeben waren. 1 2. Auch der Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 StGB weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Soweit das [X.] zunächst ausgeführt hat, bei der Tat sei "die Einsichtsfähigkeit des [X.] – gemäß § 21 StGB gemindert" gewesen ([X.]), wäre dies zwar nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fehlerhaft (vgl. BGHSt 40, 341, 349; 49, 347, 349; [X.], 682 f.; [X.], 106; 2009, 170; [X.] Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.N.); insoweit handelt es sich aber, wie sich aus den weiteren Ausführungen der Urteilsgründe ergibt, unzwei-felhaft um ein Formulierungsversehen des Tatrichters, dessen Beweiswürdi-gung und Feststellungen sich ausdrücklich auf die (erhebliche) Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehen ([X.]). 2 Die Feststellungen zum Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB sind im Ergebnis dahin zu verstehen, dass das [X.] im Anschluss an den Sachverständigen eine auf einem hirnorganischen Psychosyndrom beruhende schwere Persönlichkeitsstörung angenommen hat, die zu einer verzerrten Rea-litätswahrnehmung und in der konkreten Tatsituation zu einer erheblichen Ver-minderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Hiergegen bestehen ebenso wenig rechtliche Bedenken wie gegen die Annahme der prognostischen Vor-aussetzungen des § 63 StGB, die nicht allein auf für sich genommen wenig 3 - 4 - aussagekräftige statistische Aussagen ("Obergrenze des mittleren Risikobe-reichs") gestützt ist, sondern auf eine hinreichende Konkretisierung für die [X.] ([X.] f.). 3. Die [X.] hat keinen Bestand. In den Urteilsgründen ist nicht erwähnt, welche Rolle die "asservierten Messer und Messergriffe" ge-spielt haben könnten. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß § 430 Abs. 1 StPO eingestellt. 4 4. Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsentscheidung, soweit sie vier Erben der Getöteten als Gesamtgläubi-gern einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, rechtsfehlerhaft ist. Ein Erbschein ist nicht vorgelegt worden; ersichtlich ist der Angeklagte selbst auch (bisher) nicht für erbunwürdig erklärt worden und aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. 5 [X.]
Meta
14.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 137/10 (REWIS RS 2010, 7668)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7668
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