Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 6/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 6/14
vom
11.
März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11.
März 2014 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2013 im Ausspruch über die Einziehung des unter 1.12 asservierten Messers aufge-hoben; der Ausspruch entfällt.
2.
Die weiter
gehende Revision der Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines "Elektroschockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil rich-tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld-
und den Straf-ausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
3
-
2.
Zur Einziehung des Messers hat der [X.] in der An-tragsschrift vom 20.
Januar 2014 ausgeführt:
"Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sicherge-stellten Messers ([X.] Bl.
64) gemäß §
74 Abs.
1 und 2 [X.] hält [X.] Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Ange-klagte es mit dieser Bestimmung
mitgeführt hat (§
74 Abs.
1 2.
Alt. [X.]; [X.] Bl.
64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das [X.] im Eigentum der Angeklagten steht (§
74 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetz-te oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude [X.] (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung bilden ([X.] Bl.
67). Der [X.] wird jedoch ausschließen können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände [X.] werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so dass er aus Gründen der [X.] von einer Zurückverweisung der Sache wird absehen und den Ausspruch insoweit entfallen lassen können (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
4
StR
493/11)."
Dem tritt der [X.] bei.
3.
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-tenteilung.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
3
4
5

Meta

4 StR 6/14

11.03.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 6/14 (REWIS RS 2014, 7271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.