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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 6/14
vom
11.
März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11.
März 2014 gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Februar 2013 im Ausspruch über die Einziehung des unter 1.12 asservierten Messers aufge-hoben; der Ausspruch entfällt.
2.
Die weiter
gehende Revision der Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines "Elektroschockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil rich-tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld-
und den Straf-ausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
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3
-
2.
Zur Einziehung des Messers hat der [X.] in der An-tragsschrift vom 20.
Januar 2014 ausgeführt:
"Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sicherge-stellten Messers ([X.] Bl.
64) gemäß §
74 Abs.
1 und 2 [X.] hält [X.] Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Ange-klagte es mit dieser Bestimmung
mitgeführt hat (§
74 Abs.
1 2.
Alt. [X.]; [X.] Bl.
64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das [X.] im Eigentum der Angeklagten steht (§
74 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetz-te oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude [X.] (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung bilden ([X.] Bl.
67). Der [X.] wird jedoch ausschließen können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände [X.] werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so dass er aus Gründen der [X.] von einer Zurückverweisung der Sache wird absehen und den Ausspruch insoweit entfallen lassen können (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
4
StR
493/11)."
Dem tritt der [X.] bei.
3.
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kos-tenteilung.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Quentin
3
4
5
Meta
11.03.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2014, Az. 4 StR 6/14 (REWIS RS 2014, 7271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7271
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