Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZB 102/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3989

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[X.]BESCHLUSS [X.] 102/04 vom 12. April 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; [X.] §§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1 Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentschei-dungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern über § 14 [X.] die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. [X.], Beschluss vom 12. April 2006 - [X.] 102/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2006 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 11. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Der Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der [X.] lebenden beiden Söhnen beantragt und zeitgleich für dieses Verfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem [X.]. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am 12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den [X.] wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen [X.] - 3 - schwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-holfen. Mit Beschluss vom 11. März 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 1964, hat das [X.] die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bis-heriges Begehren weiter. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2 Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen [X.] über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der [X.] oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-natsbeschluss vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; [X.] Beschluss vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier aber der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die sofortige Be-schwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt zu haben. 3 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 - 4 - a) Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-schwerde des Antragstellers sei verspätet. Hierzu hat es im Wesentlichen [X.]: Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe [X.] Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblich. Zwar seien nach § 14 [X.] die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend an-wendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - sei dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 6. Februar 2004 sei [X.] die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits abgelaufen gewesen. 5 Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 6 b) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das [X.] in § 14 [X.] eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-ranzuziehen sind. Die [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-wendung der durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I 1887) zum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ([X.] FamRZ 2006, 433; [X.] [X.], 1188, 1189 und 2004, 1979 f.; [X.] OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle [X.] 2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; [X.] Festschrift für [X.], 729, 737; [X.], 233, 236 und 7 - 5 - [X.]-Report 2004, 840; [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 14 [X.]. 4, 34 a; Bassenge/[X.]/Roth [X.]/[X.] 10. Aufl. § 14 [X.] [X.]. 7; a.A.: [X.] NJW 2003, 2291, 2293; [X.], [X.], 1145, 1146; differenzierend [X.], [X.] BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begründung wird ange-führt, trotz der Verweisung in § 14 [X.] bleibe das [X.] ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ([X.] FamRZ 2004, 1979; [X.] aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung möglich, welche Regelungen des [X.] durch abweichende Regelungen der ZPO verdrängt würden ([X.], aaO, 1979; [X.] aaO, 233, 235), was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-che ([X.], aaO, 1979). c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beur-teilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende [X.] heranzuziehen. Zwar lässt § 14 [X.] die [X.] unberührt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. [X.]. [X.]. 132). Sie nimmt auf das gesamte [X.] Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis 127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-ten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.] Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 S. 458 f.; [X.] Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. [X.]). Das [X.] ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so umzugestalten, dass es ohne [X.] dem allgemeinen Teil des [X.] ent-spricht ([X.] NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW 1967, 1237; [X.] [X.] 2. Aufl. Vorb. § 19 [X.]. 22; [X.] FamRZ 2004, 1979). 8 - 6 - Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-gelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-richtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits [X.] Beschluss vom 31. März 1970 - [X.]/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschränkung des § 14 [X.] auf die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114 bis 127 a ZPO, weshalb das [X.] insgesamt der [X.] unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-barkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es [X.] unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des [X.] zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des [X.] vorgehen (in dieser Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; [X.] NJW 2003, 2291, 2292; vgl. auch [X.] [X.] 2. Aufl. § 14 [X.]. 87). 9 d) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der soforti-gen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts ([X.] NJW 2003, 2291, 2292; [X.] FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die Rechtsmittelfrist im [X.] abweichend von der [X.] nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden [X.] der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen Antragsteller hat die Ablehnung seines [X.] annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. 14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System-10 - 7 - bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine An-gleichung der [X.] von Hauptsache- und [X.] kann auch dort - ohne den Grundsätzen des [X.] zu widersprechen - zum Schutze der bedürftigen Partei geboten sein. 11 e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der Hauptsache ([X.] NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die maßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. Hier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht (vgl. [X.] Festschrift für [X.], 729, 737), denn die Annahme einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im [X.] weder nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. Zu weit ginge es auch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-regelung zu sehen ([X.] FamRZ 2004, 1145, 1146). In [X.]-Verfahren mit zweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur An-fechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es besteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-gebers, die [X.] in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende. Im Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das [X.] [X.] Beschluss vom 11. März 2004 - [X.]/03 - [X.]-Report 2004, 838, 839 f.). f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-wendung die [X.] des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn andernfalls 12 - 8 - die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrück-lich an die einmonatigen [X.] der ZPO angelehnte [X.] in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten [X.]-Familiensachen der Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-ten entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt. Dem System der [X.]-Familiensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilpro-zessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im [X.] mit den in §§ 517, 548 ZPO geregelten [X.] harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften sämtlich in Familien-sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 [X.] bzw. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonati-gen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in iso-lierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. [X.] wäre die bedürftige Partei im [X.]-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen [X.] schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache in-nerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der [X.] in isolierten [X.]- und ZPO-Familiensachen der [X.] entspricht. g) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im [X.], die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, wider-spreche den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zim-mer FamRZ 2004, 1145, 1146; [X.] FamRZ 2004, 1979). Die [X.] - stellung der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumut-bar und wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in iso-lierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich (De-cker NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 [X.] im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur ent-sprechende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche [X.] in isolierten [X.]-Familiensachen und sonsti-gen [X.]-Verfahren, z.B. in [X.], auch nicht der Systematik des [X.]s (so aber [X.], aaO, 2004, 1145, 1146). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familienge-richt - ist dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden. Mithin hat er die am 6. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben. 14 Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, das zu [X.] haben wird, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für 15 - 10 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, die beabsichtigte [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.01.2004 - 3 F 589/03 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 21 [X.]/04 -

Meta

XII ZB 102/04

12.04.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2006, Az. XII ZB 102/04 (REWIS RS 2006, 3989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3989

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