Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 2 ARs 377/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4670

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[X.] [X.]/02vom29. Januar 2003in dem [X.] Körperverletzung u.a.Antragsteller und Verteidiger:[X.].: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht [X.][X.].: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Januar 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten [X.], die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache dem [X.] in [X.] zuübertragen, wird abgelehnt.Gründe:Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weilüberwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das [X.] nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in[X.], jedoch liegt der Tatort in [X.]; zwei weitere Zeugen gehören [X.] an. Das Amtsgericht [X.] ist seit Juni 2002 mit der Sachebefaßt.[X.] Detter [X.] Fischer

Meta

2 ARs 377/02

29.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 2 ARs 377/02 (REWIS RS 2003, 4670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4670

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