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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom29. Januar 2003in dem [X.] Körperverletzung u.a.Antragsteller und Verteidiger:[X.].: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht [X.][X.].: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Januar 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten [X.], die Untersuchung und Ent-scheidung der Sache dem [X.] in [X.] zuübertragen, wird abgelehnt.Gründe:Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weilüberwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das [X.] nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in[X.], jedoch liegt der Tatort in [X.]; zwei weitere Zeugen gehören [X.] an. Das Amtsgericht [X.] ist seit Juni 2002 mit der Sachebefaßt.[X.] Detter [X.] Fischer
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. 2 ARs 377/02 (REWIS RS 2003, 4670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4670
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