Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 ARs 263/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2401

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[X.]/06 2 [X.]/06 vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u. a. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung [X.].: 22 [X.]/06 [X.] [X.].: 95 (84a) [X.] 661 Js 39994/05 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung der Sache einem anderen [X.] zu übertragen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Bei dem [X.] ist ein Strafverfahren gegen den Ange-klagten wegen Bedrohung und wegen Nötigung in zwei Fällen anhängig. Das Amtsgericht hat die Sache durch Beschluss vom 7. Juli 2006 gemäß § 225 a StPO dem [X.] vorgelegt, weil nach seiner Auffassung die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. 1 Der Angeklagte hat beim [X.] beantragt, die [X.] auf ein anderes Amtsgericht zu übertragen. Beim [X.] Bre-men hat er den Antrag gestellt, ein anderes Landgericht als zuständig für diese Entscheidung zu bestimmen. Beim [X.] hat er beantragt, die [X.] vom Strafsenat des [X.]s Bremen auf den Strafsenat eines anderen [X.]s zu übertragen, weil Mitglied des zuständigen Strafsenats die Richterin am [X.] B. sei, die sich in [X.] Entscheidungen des Strafsenats der Strafvereitelung schuldig gemacht ha-be. Auch sei das [X.] Bremen durch die materielle Benachteili-gung des Angeklagten und seiner Mutter in verschiedenen Verfahren massiv belastet. 2 - 3 - 2. Die vom Angeklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Über-tragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass [X.] des [X.]s Bre-men rechtlich oder tatsächlich verhindert wären, in dieser Sache mitzuwirken. [X.]

Meta

2 ARs 263/06

26.07.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 2 ARs 263/06 (REWIS RS 2006, 2401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2401

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