Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom17. Juli 2003in der [X.] Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2003 einstimmigbeschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2003 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Soweit der Angeklagte [X.]eine unzureichende Differenzierungim Strafmaß zu dem "Haupttäter" [X.]beanstandet, verbietet sich ein Ver-gleich auch deshalb, weil seiner Verurteilung insgesamt 21 Betrugstaten in zweiverschiedenen [X.] gegenüber 10 Fällen in nur einem Tatkomplex bei[X.]zugrunde liegen. Im übrigen geht auch ein Vergleich der nunmehr ver-hängten Strafen mit den aufgehobenen Strafen im ersten Urteil fehl, da dessenStrafen nach der Aufhebung keinerlei Wirkung mehr entfalten (von der Begren-zung des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO abgesehen). [X.] nicht zutreffende Erwägung des [X.], auch der Ange-klagte [X.]sei wie [X.] vorbestraft gewesen, obgleich die genannteVerurteilung durch das [X.] vom 12. Juni 1998 erst [X.] erfolgt war, kommt es daher nicht an.- 3 -Für die weitere Beanstandung, die Verfahrensverzögerung sei nicht aus-reichend berücksichtigt worden, kann es entgegen der Darlegung des [X.] nicht auf die Ausführungen des Senats in seinem ersten Be-schluß vom 23. November 2000 ankommen, da die vom [X.] festge-stellte Verzögerung einen danach liegenden Zeitraum betrifft. Die Rüge istgleichwohl unbegründet, da ein Rechtsfehler des [X.]s bei der Bestim-mung des Maßes der Kompensation nicht festzustellen ist.[X.] [X.]
Meta
17.07.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 222/03 (REWIS RS 2003, 2262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2262
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.