Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 166/14
vom
26. Juni
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni
2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2013 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des [X.] vom 11.
Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus die-sem Grund die im Urteil des [X.] vom 24.
Juli 2013 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.
Juni 1987
1 [X.], BGHR StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die
wie hier diejenige durch den genannten Strafbefehl
durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.
-
3
-
Aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 15.
Mai 2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unter-bliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] nicht beschwert.
[X.]
Jäger Cirener
Radtke [X.]
Meta
26.06.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 1 StR 166/14 (REWIS RS 2014, 4512)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4512
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung
4 StR 314/14 (Bundesgerichtshof)
5 StR 516/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 408/14 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.