Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 1 StR 166/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4512

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 166/14

vom
26. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person

unter 18 Jahren u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juni
2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2013 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft dem Strafbefehl des [X.] vom 11.
Juni 2012 eine Zäsurwirkung beigemessen und aus die-sem Grund die im Urteil des [X.] vom 24.
Juli 2013 gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht in die im hier angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.
Juni 1987

1 [X.], BGHR StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Zäsurwirkung 3) entfaltet eine Verurteilung, die

wie hier diejenige durch den genannten Strafbefehl

durch Vollstreckung der erkannten Strafe erledigt ist, keine Zäsurwirkung. Daran hält der Senat.
-
3
-
Aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 15.
Mai 2014 genannten Gründen ist der Angeklagte jedoch vorliegend durch die unter-bliebene Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des [X.] nicht beschwert.
[X.]

Jäger Cirener

Radtke [X.]

Meta

1 StR 166/14

26.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 1 StR 166/14 (REWIS RS 2014, 4512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4512

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