Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. III ZR 290/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5395

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 290/11

Verkündet am:

21. Juni 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrags von u-sammenhang mit der Teilnahme an einem "[X.]" entrichtet hat.

Im Oktober/November 2005 nahm die Klägerin an der Veranstaltung ei-nes [X.]es (Chart "M.

-L.

") teil. Dieser war nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des "[X.]" erhielten von dem ihnen nachgeordneten "Geberkreis" bestimmte Geldbeträge. Darauf schieden die Beschenkten aus dem [X.] aus und 1
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an ihrer Stelle rückten Mitglieder des [X.] in den Empfängerkreis nach. Neu hinzutretende Mitglieder wurden Teil des [X.] und leisteten Schenkungen an die jeweiligen Mitglieder des [X.] in der Hoff-nung, selbst einmal Angehörige des [X.] zu werden und auf diese Weise den eingesetzten Betrag mehrfach -
durch Schenkungen neu hinzusto-ßender Mitglieder des [X.]
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zurückzuerlangen. In diesem Zusammen-hang übergab die Klägerin der Beklagten einen Barbetrag von

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Geldleistung sei wegen Sitten-widrigkeit des [X.]es und der damit zusammenhängenden Rechtsge-schäfte ohne Rechtsgrund erfolgt und von der Beklagten zurückzuerstatten, da diese selbst Beschenkte, jedenfalls aber Beauftragte, gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe nicht gewusst, dass und an welche Personen der Betrag weiter-geleitet worden sei.

Die Beklagte hat entgegnet, sie sei weder Initiatorin noch Organisatorin noch Mitglied des [X.]es gewesen. Sie habe selbst keine Leistung von der Klägerin erhalten, sondern nur als Botin fungiert und den Geldbetrag [X.] an die zum damaligen Zeitpunkt an der Pyramidenspitze ("Pole-Position") stehenden Mitglieder des [X.] übermittelt. Diese Per-sonen seien der Klägerin aufgrund der ausliegenden "[X.]" bekannt ge-wesen. Des Weiteren hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung be-rufen.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Wesentlichen -
bis auf einen Teil der
Zinsforderung und die verlangten vorgerichtlichen An-waltskosten
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stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten nur Zug um 3
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Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die [X.] erfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die (vollständige) Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat zunächst einen Bereicherungsanspruch der Klägerin wegen nach §
138 [X.] rechtsgrundloser Schenkung an die Beklagte verneint, weil nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung die Beklagte nicht Empfängerin, sondern nur Übermitt-lerin der Schenkung sein sollte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet gesehen und hierzu ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein [X.] zustande gekommen, das eine für das System des Schenkkrei-ses wesentliche Tätigkeit, nämlich die Weiterleitung der Schenkung an die Mit-glieder des [X.], zum Gegenstand gehabt habe und deshalb we-gen Sittenverstoßes gemäß § 138 [X.] nichtig sei. Mit der Übergabe des [X.] habe die Klägerin eine Leistung an die Beklagte erbracht und diese den Besitz an den Geldscheinen erlangt. Eine etwaige Entreicherung (§ 818 Abs. 3 [X.]) könne die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, weil sie durch die An-6
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nahme der Leistung gegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 819 Abs. 2 [X.]). Die Beklagte sei in die [X.] eingebunden gewesen
und habe von der Sittenwidrigkeit des damit verbundenen "[X.]" gewusst oder zumindest sich einer solchen Kenntnis in einer Weise verschlossen, dass es ihr nach [X.] und Glauben verwehrt sei, sich auf ein etwa fehlendes Bewusstsein der Sittenwidrigkeit zu berufen. Auch und [X.] in der (etwaigen) Weitergabe des Geldes manifestiere sich die [X.]. [X.] stünden der Klägerin im Falle der Geldweitergabe zwar "doppelte Bereicherungsansprüche" zu, nämlich gegen die Beklagte als Beauftragte und gegen die beschenkten Mitglieder des [X.]. Allerdings sei § 255 [X.] insoweit analog anzuwenden mit der Folge, dass die Beklagte von der Klägerin die Abtretung ihrer etwa gegebenen Bereicherungsansprüche gegen die beschenkten Mitglieder des [X.] verlangen könne. Der [X.] sei letztlich nicht verjährt, da die Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageeinreichung und (noch) demnächst nachfolgende Zustellung gehemmt worden sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand.

1.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereiche-rungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zu-erkannt.

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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Auftragsvertrag zustande gekommen, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig sei.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Abrede der Parteien, [X.] die Beklagte das ihr von der Klägerin übergebene Geld an die gerade in der Empfängerposition ("Pole-Position") befindlichen Personen auszahlen ([X.]) solle, die Vereinbarung über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung und mithin ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 [X.] gesehen.

(1) Der Begriff der Geschäftsbesorgung im Sinne von § 662 [X.] um-fasst nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften im wirtschaftlichen Bereich, sondern auch rein tatsächliche Handlungen, sofern hiermit eine Tätigkeit aus-geübt wird, die an sich der Sorge des Auftraggebers obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird ([X.], Urteil vom 17. Mai 1971 -
VII
ZR 146/69, [X.]Z 56, 204, 207). Hierunter fällt die Weiterleitung von Geldmitteln an Dritte folglich auch dann, wenn es sich hierbei um eine reine "Übermittlung" im Sinne eines Botendienstes handeln sollte. Erst recht stellt die Weitergabe von Geldmitteln an von dem Beauftragten im Einzelnen noch zu ermittelnde [X.] (hier: die damaligen Mitglieder des "[X.]") eine Geschäfts-besorgung im Sinne von § 662 [X.] dar.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision lag hierin keine bloße Gefäl-ligkeit der Beklagten ohne rechtlichen Bindungswillen.

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Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger unter den gegebenen Umständen nach [X.] und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbeson-dere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfän-ger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der [X.] ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Um-ständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswil-le wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei [X.], die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (s. Senatsurteil vom 14. No-vember 1991 -
III
ZR 4/91, [X.], 498 mwN; [X.], Urteile vom [X.] 2008 -
IX
ZR 12/05, [X.], 1141, 1142 Rn. 7; vom 17. Mai 1971 aaO [X.] und vom 22. Juni 1956 -
I
ZR 198/54, [X.]Z 21, 102, 106 f).

Eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 662 [X.] ist nach diesen Grundsätzen dann gegeben, wenn beiderseits der anhand objektiver Kriterien feststellbare Wille besteht, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen und entgegenzunehmen; dies liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Auftraggeber als Empfänger der Leistung wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen und er auf die Zusage des anderen Teils vertraut ([X.] vom 14. November 1991 aaO S. 499; [X.], Urteil vom 17. Mai 1971 aaO [X.], 210).

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Ob durch Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten ein Auftragsvertrag zustande kommt oder nur eine keine rechtlichen Bindungen erzeugende "Gefäl-ligkeitshandlung" vorliegt, hängt hiernach von Umständen des Einzelfalls ab und ist daher im Wesentlichen eine Sache tatrichterlicher Würdigung. Diese bindet das Revisionsgericht, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft vorgenom-men wurde ([X.], Urteil vom 17. Mai 1971 aaO S. 209).

Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Beklagte habe die Ge-schäftsbesorgung mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen übernommen, Ausdruck kommende erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Sache, auf das mit der Einbindung in die [X.] verbundene Eigenin-teresse der Beklagten sowie auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte die zu "[X.]" Personen im Einzelnen noch genau zu ermitteln und
den übergebenen Geldbetrag auf diese aufzuteilen hatte. Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

bb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Auftragsvertrag als sittenwidrig und mithin unwirksam (§ 138 Abs. 1 [X.]) angesehen.
Hiergegen erhebt die Revision auch keine (konkreten) Einwände.

(1) Bei einem [X.], wie er auch hier in Rede steht, handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Mitglieder einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des [X.] in absehbarer Zeit keine neuen Mitglieder mehr geworben werden können. Der [X.] zielt allein darauf ab, zugunsten einiger weni-ger "Mitspieler" leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie 16
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zur Zahlung ihres (verloren gehenden) "Einsatzes" zu bewegen. Dies verstößt
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wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist
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gegen die guten Sitten mit der Folge, dass die hierfür geleisteten Zuwendungen generell als rechts-grundlos erbracht zurückgefordert werden können (s. Senatsurteile vom 18.
De-zember 2008 -
III
ZR 132/08, [X.], 984 Rn. 7 ff; vom 6. November 2008
-
III
ZR 120/08, NJW-RR 2009, 345 f Rn. 10 f;
vom 13. März 2008 -
III
ZR 282/07, [X.], 1942 Rn. 6 ff und vom 10.
November 2005 -
III
ZR 72/05, [X.], 45, 46 Rn.
9 ff).

(2) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken, mit dem Berufungsgericht auch einen Auftragsvertrag als sittenwidrig und somit gemäß § 138 Abs. 1 [X.] nichtig anzusehen, sofern dieser eine für das System des [X.]es wesentliche Tätigkeit zum Gegenstand hat (hier: Weiterlei-tung an im Einzelnen noch zu ermittelnde Mitglieder des "[X.]") und sich an einen Auftragnehmer richtet, der (wie hier die Beklagte) in die Or-ganisation des [X.]es eingebunden ist. Unter solchen Umständen ist das Auftragsverhältnis derart eng mit der Organisation und dem Betrieb des [X.]es verflochten, dass es seinerseits als den guten Sitten zuwiderlau-fend einzustufen ist und ihm deshalb auch die Rechtswirksamkeit versagt wer-den muss.

b) Aus der Nichtigkeit des [X.] ist der Klägerin jedoch kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] erwachsen.

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Das Berufungsgericht hat [X.] eine "Leistung" der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht.

Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich -
wie das Berufungs-gericht eingangs seiner Entscheidungsgründe zutreffend erkannt hat
-
nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über den Zweck der Leistung um eine Schenkung der Klägerin an die im System des [X.]es an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "[X.]". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden [X.] verbundene Leis-tungsverhältnis kann
hiernach
allein zwischen der Klägerin (als [X.]) und den Mitgliedern des "[X.]" (als Beschenkten)
bestehen. Die [X.] sollte
offen als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin
fun-gieren. Erbringt der Leistende die Zuwendung durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Berei-cherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem [X.]. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fäl-len von einer Vermögensverschiebung nicht -
auch nicht möglicherweise
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be-troffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger [X.] verfolgt, so dass ein Anspruch aus [X.] gegen die als Bote oder unmittelba-rer Stellvertreter eingeschaltete [X.] nicht besteht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. April 1961 -
VII
ZR 4/60, NJW 1961, 1461; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 812 Rn.
55; [X.]/[X.], [X.] [2007], § 812 Rn. 33 mwN; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).

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Dies gilt auch dann, wenn das dem Boten-
oder Vertreterhandeln zu-grunde liegende Auftragsverhältnis (hier: gemäß § 138 Abs. 1 [X.]) nichtig ist. Denn diese Nichtigkeit ändert nichts daran, dass nach dem maßgeblichen ver-objektivierten Empfängerhorizont (s. dazu etwa Senatsurteile vom 6. November 2008 aaO S. 345 Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 -
III
ZR 38/04, NJW 2005, 60
f) eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leis-tung) ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klägerin als [X.] und den Mitgliedern des "[X.]" als Beschenkten stattfindet.

2.
Das
Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.]zuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz
1 und Abs. 3 ZPO).

Ob der Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch gegen erkennende Senat nicht entscheiden, da die Vorinstanzen
keine Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Beklagte -
wie zwischen den Parteien streitig ge-blieben ist
-
den ihr übergebenen Geldbetrag abredegemäß an die damaligen Mitglieder des "[X.]" weitergereicht hat.

a) War Letzteres der Fall, wovon im gegenwärtigen Revisionsverfahren mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen ist, so ist die Klage unbe-gründet.

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aa) Ein Anspruch aus § 667 Alt. 1 [X.] (in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 [X.]) steht der Klägerin [X.] nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des [X.], die das
Berufungs-gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines [X.] -
etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sit-ten
-
auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegrif-fen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesor-gung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 -
III
ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4.
November 2004 -
III
ZR 172/03, [X.], 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 -
III
ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; [X.], Urteile 28. Oktober 1992 -
VIII
ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 -
VII
ZR 336/89, [X.]Z 111, 308, 311). Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des
seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz
2, §
667 Alt. 1 [X.] bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer [X.], so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des [X.] beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO [X.], 49 mwN). [X.] muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den [X.] nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.

bb) Ob daneben ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] (we-gen Bereicherung in sonstiger Weise) Raum finden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet nämlich schon im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der [X.] (s. dazu etwa Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO [X.] mwN) aus, weil die Geldzahlung bereiche-rungsrechtlich als Leistung der Klägerin an die von ihr beschenkten Mitglieder 28
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des [X.] einzuordnen ist und mithin nur in diesem Verhältnis [X.]gefordert werden kann.

b) Sollte die Beklagte den Geldbetrag hingegen nicht abredegemäß ver-wendet haben, so wäre sie der Klägerin gemäß § 667 Alt. 1 in Verbindung mit §§ 677, 681 Satz 2 [X.] zur Rückzahlung verpflichtet.

aa) Die Darlegungs-
und Beweislast für die [X.] ([X.]) Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Mittel trifft nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] den Geschäftsführer, hier also die Beklagte (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. April 2008 -
III
ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373, 1374 Rn. 9 und 15; vom 19. Februar 2004 -
III
ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 -
III
ZR 344/02, NJW-RR 2004, 121). Ob die Beklagte dieser Darlegungs-
und Beweislast nachgekommen ist, lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnehmen.

bb) Ein solcher Anspruch wäre, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (nämlich bezüglich des von ihm bejahten Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) ohne Rechtsfehler
dargelegt hat, nicht verjährt. Der Einwand der Revision, der Klägerin beziehungsweise ihrem Prozessbevoll-mächtigten habe auffallen müssen, dass im Parallelverfahren (III
ZR 291/11) eine Zustellanschrift in [X.] bekannt und erfolgreich genutzt worden sei, was im vorliegenden Verfahren zu rechtzeitigen Nachforschungen habe Anlass ge-ben müssen, greift nicht durch. Die Revision
verkennt, dass die [X.] der Beklagten in dem betreffenden Parallelverfahren, an dem die Kläge-rin selbst nicht beteiligt gewesen ist, nicht früher bekannt wurde als im vorlie-

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genden Verfahren und dass die Zustellung an diese [X.] Anschrift im vorliegenden Verfahren überdies (Postvermerk "unbekannt")
gescheitert ist.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
8 C 1607/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2011 -
5 S 1389/11 -

Meta

III ZR 290/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. III ZR 290/11 (REWIS RS 2012, 5395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5395

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