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PDF anzeigen 5 StR 599/08 [X.] vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass aus den Gründen der [X.] der Angeklagte im Fall II. 13 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung statt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, ein in der Hauptverhandlung am 12. März 2008 gestellter Beweis-antrag über die Beiziehung von asservierten Videokassetten und ein damit im Zusammenhang stehender Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung seien nicht beschieden worden, ist unzulässig, da sie nicht den Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Es fehlt insoweit an dem notwen-digen umfassenden Sachvortrag. Die Verfahrenstatsachen werden nicht so vollständig angegeben, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisi-onsbegründung über die Rüge entscheiden kann (vgl. hierzu: [X.] StPO 6. Aufl. § 344 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Insbesondere werden dem [X.] nachteilige Tatsachen übergangen. So teilt die Revision nicht mit, dass am selben Hauptverhandlungstag der Vertreter der [X.] erklärte, er werde sich um diese Asservate bemühen, und dass die Vorsitzende erklärte, dass zu einem späteren Zeitpunkt über den Antrag ent- - 3 - schieden werden solle ([X.]). Außerdem teilt die Revision nicht mit, dass bei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 28. März 2008 die asservierten Videokassetten erörtert ([X.]) und die Beweis-aufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen wurde ([X.]). [X.] Schaal Schneider Dölp König
Meta
11.02.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 5 StR 599/08 (REWIS RS 2009, 5135)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5135
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