Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 487/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5039

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[X.] 487/03vom15. Januar 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung; hier: Revision des Angeklagten [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 12. August 2003,auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft, unterAufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen "schwerer räu-berischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall gemeinschaftlich han-delnd" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, den Nichtrevidenten H. wegen "gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung" [X.] von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus der [X.] Erfolg.Der Verurteilung des Angeklagten liegen drei Überfälle auf Sparkassenzugrunde. Er bedrohte die Bankangestellten jeweils mit einer Gaspistole. Im- 3 -Fall 2 war der Nichtrevident, der eine Spielzeugpistole bei sich führte, [X.] Überfalls.Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpres-sung in der Qualifikation der §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu inseiner Antragsschrift vom 16. Dezember 2003 ausgeführt:"Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründenicht zu entnehmen, dass die [X.] geladen waren.Dies ist aber die Voraussetzung dafür, dass es sich bei [X.] um den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetztengefährlichen Gegenstand handelt ([X.]St 45, 249, 250f.;Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 250 Rdnr. 7a m.w.N.). [X.] die Waffen ungeladen gewesen, käme - da auch nicht er-kennbar ist, dass sie als Schlagwerkzeug zum Einsatz [X.] sollten - nur eine schwere räuberische Erpressung in [X.] gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Min-deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in Betracht (vgl.[X.], Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 271/01)....Die zugrunde liegenden Feststellungen sind indes rechtsfeh-lerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten werden.Der neue Tatrichter wird lediglich zu der Frage, welche [X.]en des § 250 StGB erfüllt ist, ergänzende Fest-stellungen treffen, sowie den Schuldspruch fällen und eineneue Strafe zumessen [X.] 4 -Die Aufhebung des Urteils ist auch auf den Mitangeklagten H. , der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken,§ 357 StPO."Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.[X.] [X.]

Meta

3 StR 487/03

15.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. 3 StR 487/03 (REWIS RS 2004, 5039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5039

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