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PDF anzeigen[X.] vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen [X.] schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung. 1 Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungela-denen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern 2 - 3 - jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB. Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung be-rührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben sind. 3 Fischer [X.] Eschelbach Ott
Meta
27.10.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 2 StR 440/10 (REWIS RS 2010, 1953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1953
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