Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 1 StR 215/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 296

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[X.]/01vom6. Dezember 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenUntreue u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001 [X.] Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 ([X.]) [X.]. 3a bis c (Reisekosten [X.]) der Urteilsgründe gemäß § 154Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.Gründe:Der Senat stellt die Komplexe II.2 ([X.]) und II. 3a bis c (Reise-kosten [X.]) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu denübrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallen-den- 3 -Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und [X.] nicht angebracht.[X.][X.] Kolz Hebensteit

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1 StR 215/01

06.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. 1 StR 215/01 (REWIS RS 2001, 296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 296

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