Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. 1 StR 526/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2563

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[X.]/03
vom 30. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juni 2004 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. April 2003 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum - 3 - Diebstahl in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [X.]. Dabei hat es auf Einzelstrafen von einem Jahr und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 80 und 60 Tagessätzen erkannt. 1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 5. der Urteilsgründe) ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-sten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte durch die Staatsanwaltschaft [X.] in dem Verfahren 4 Js 529/94 am 8. Juli 1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der Anordnung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue Unterbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-chungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die [X.] wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es [X.] nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu Art. 17 Nr. 34, [X.]; [X.] in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB [X.], Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77, [X.] in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG [X.]St 27, 110, 113; 27, 144, 147, [X.] OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-fahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl im Fall II. 5. der Urteilsgründe und die wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen. - 4 - 2. Der [X.] hat hinsichtlich der Gesamtstrafe in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] hier § 354 Abs. 1 StPO entsprechend angewendet. Er erachtet nach den gesamten Umständen, insbesondere im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, aber auch unter Berücksichtigung der Summe der Einzelstrafen eine um die weggefallene Einzelstrafe in vollem [X.] reduzierte Gesamtstrafe als die niedrigst mögliche Gesamtstrafe. Insoweit bleibt für die Ausübung des dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens durch das Revisionsgericht kein Raum mehr (vgl. [X.], Beschluß vom 7. Januar 2004 - 2 BvR 1704/01; [X.], Beschluß vom 13. Februar 2004 - 1 [X.] und Beschluß vom 11. Mai 2004 - 1 [X.]). Da bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, wenn eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden ist (§ 54 Abs. 3 StGB), hat der [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten um zwei Monate reduziert. Unter diesen Umständen ist es ausge-schlossen, daß die [X.], die im übrigen verjährtes Geschehen bei der Strafzumessung hätte berücksichtigen können, auf eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte, wenn sie vom Wegfall der genannten Einzelstrafe ausgegangen wäre. 3. Im übrigen hat die aufgrund der [X.] gebotene Überprüfung des Urteils weder im verbleibenden Schuldspruch noch hinsicht-lich der wegen dieser Taten verhängten Einzelstrafen einen Rechtsfehler erge-ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die Ausführun-gen des [X.] in seinem Antrag vom 4. Dezember 2003, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 12. Januar 2004 nicht entkräftet werden. - 5 - 4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem [X.] eine Änderung des [X.] nicht unbedingt angezeigt. Nack
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1 StR 526/03

30.06.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2004, Az. 1 StR 526/03 (REWIS RS 2004, 2563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2563

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