Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 38/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1599

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 38/11

vom

9. November 2011

in der verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen Lohmann
und Dr.
Fetzer,
die Rechtsanwältin
Dr.
[X.] und den Rechtsanwalt
Prof.
Dr.
Quaas

am
9. November
2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
5. Senats des [X.] vom 11.
Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger
war zugelassener
Rechtsanwalt. Nachdem er mit Schreiben vom 15.
Juni 2010 auf die Zulassung verzichtet hatte, wurde diese widerrufen.
Am 15.
Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
eröff-net.

1
-

3

-

Am 14.
September 2010 hat der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft im [X.]ezirk der [X.]eklagten beantragt. Die [X.]eklagte hat den Antrag mit [X.]e-scheid vom 5.
Januar 2011 wegen des Vermögensverfalls des [X.] abge-lehnt. Die Klage gegen diesen [X.]escheid
ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
bean-tragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des [X.]s
bestehen auch nach der [X.]egründung des [X.] nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des an-gefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

Der Kläger räumt den Vermögensverfall ein. Er meint
jedoch, die
Vor-schrift
des §
7 Nr.
9 [X.]
sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass weitere Voraussetzung der Versagung eine konkrete Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden
sei. Eine solche könne, wie er im Einzelnen aus-führt, aufgrund seiner Anstellung bei einer Partnerschaftsgesellschaft,
seiner 2
3
4
5
-

4

-

[X.]emühungen um die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse und seiner [X.] Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeschlossen werden.

Wie der Senat mit [X.]eschluss vom 7.
März 2005 ([X.] ([X.]) 7/04, NJW 2005, 1944
f.) ausführlich begründet hat, knüpft die [X.]estimmung des §
7 Nr.
9 [X.] die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein an das -
eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege begründende
-
Vorliegen des Vermögensverfalls. Anders als beim [X.] des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist es für die Zulassung ohne [X.]elang, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall auf Grund besonderer Um-stände ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Eine unverhältnismäßige, mit Art.
12 Abs.
1 GG nicht vereinbare [X.]eschränkung der [X.]erufsfreiheit des [X.] liegt darin nicht. Ob -
wie der [X.] angenommen hat
-
die Inte-ressen
der Rechtsuchenden durch eine Wiederzulassung des [X.] konkret gefährdet wären oder ob dies -
wie der Kläger meint
-
nicht der Fall wäre, ist deshalb unerheblich.

6
-

5

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1
[X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf
Lohmann
Fetzer

[X.]
Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.05.2011 -
[X.]ayAGH I -
1/11 -

7

Meta

AnwZ (Brfg) 38/11

09.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 38/11 (REWIS RS 2011, 1599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1599

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