Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. 6 C 20/11

6. Senat | REWIS RS 2011, 3902

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Tatbestand

1

Der Kläger ist im Teilzeitverhältnis angestellt und daneben freiberuflicher Softwareentwickler und Systembetreuer. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen Personalcomputer ([X.]) mit Internetzugang, den er für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.

2

Unter der von der [X.] mit Schreiben vom 23. März 2007 vergebenen Teilnehmernummer setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2008 für den Zeitraum Januar bis März 2008 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € und einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € fest. Nach Zurückweisung des hiergegen erhobenen Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2009 hat der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 Klage beim [X.] eingereicht mit dem Antrag, den Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 aufzuheben. Seit seinem Umzug in ein Einfamilienhaus befänden sich seine private Wohnung und sein Büro im selben Anwesen ohne jegliche bauliche Trennung. Zu seiner Büroausstattung gehöre ein Computer als notwendiges Arbeitsgerät. Weitere Rundfunkempfangsgeräte seien in seinem Bürobereich nicht vorhanden. Er beschäftige auch keine Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter und nutze kein Kraftfahrzeug für gewerbliche Zwecke. Zum Rundfunkempfang nutze er ausschließlich die im Privathaushalt vorhandenen Geräte. Er berufe sich daher auf die "Zweitgerätebefreiung".

3

Mit Urteil vom 28. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 1. Juni 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2009 aufgehoben.

4

Mit Urteil vom 27. April 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, im Einklang mit der bisher zur aufgeworfenen Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 - [X.], 500; [X.], Urteil vom 17. Juni 2010 - 7 A 10416.10 - ; [X.], Beschluss vom 3. Januar 2011 - 4 LA 342/10 - ZUM 2011, 273) sei der Senat der Auffassung, dass für nicht ausschließlich privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Trennung zwischen privatem und nicht privatem Rundfunkteilnehmerverhältnis und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine Rundfunkgebühren anfielen, wenn deren Inhaber ein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien, unabhängig davon, ob das [X.] zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt werde. Nachdem das vom Kläger selbst privat bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkempfangsgerät und sein beruflich genutzter [X.] seit seinem Umzug in ein Einfamilienhaus ein und demselben Grundstück zuzuordnen seien, sei somit für den [X.] gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Rundfunkgebühr zu entrichten.

5

Zur Begründung seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision bringt der Beklagte u.a. vor, bei § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV handele es sich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift, die keine Verquickung privater und beruflicher Rundfunkteilnehmerverhältnisse zulasse. Demnach greife die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur dann, wenn auf demselben Grundstück bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zu nicht privaten Zwecken bereitgehalten werde. Bereits der Wortlaut des [X.] es nahe, dass sich die Norm insgesamt lediglich auf Geräte im nicht privaten Bereich beziehe. Die Anrechnung privater Rundfunkempfangsgeräte auf nicht privat genutzte Geräte sei außerdem gesetzessystematisch nicht haltbar. Die Unterscheidung in den privaten und den nicht privaten Bereich sei ein grundlegendes Konzept des [X.], das gerade am Aufbau des § 5 RGebStV deutlich werde: Während Absatz 1 für den Privatbereich eine umfassende Zweitgerätefreiheit innerhalb der Wohnung festlege, regelten die folgenden Absätze durchgehend den nicht privaten Bereich. Daher erscheine es nicht nachvollziehbar, warum einzig § 5 Abs. 3 RGebStV einen "Mischtatbestand" für den privaten und den nicht privaten Bereich enthalten solle. Auch der Wille des Gesetzgebers spreche gegen die Gebührenfreiheit im vorliegenden Fall. Dies lasse sich der Gesetzesbegründung zum [X.] ebenso entnehmen wie derjenigen zum [X.] und den Feststellungen der Rundfunkreferenten der Länder. Schließlich spreche aber auch die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass sie sich insgesamt und ausnahmslos auf den nicht privaten Bereich beziehe. Da nämlich bereits das Moratorium wegen der Zweitgerätefreiheit im privaten Bereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen Bereich "praktisch bedeutsam" gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 21.09 - [X.], 258, 259 Rn. 18), sei auch die Anschlussregelung des § 5 Abs. 3 RGebStV dementsprechend auf den nicht privaten Bereich zu beziehen.

6

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Urteile des [X.] vom 27. April 2011 und des [X.] vom 28. Dezember 2009 die Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2009 abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Vertreter des [X.] beim [X.] legt näher dar, für die streitigen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sei die vom Kläger bezweifelte Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der [X.]hof hat die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Der angegriffene Rundfunkgebührenbescheid ist für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des [X.] maßgeblich sind die Vorschriften des [X.] - [X.] - vom 31. August 1991 ([X.] 451, 472) in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 ([X.]ayGV[X.]l 2007 S. 132, 138; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses [X.] vgl. auch die [X.]ekanntmachung vom 17. März 2007, [X.] 239 - (1.)). Danach ist ein internetfähiger [X.] zwar ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2.), jedoch ist der [X.] des [X.] als Zweitgerät nach § 5 Abs. 3 [X.] von der Gebührenpflicht befreit (3.).

1. [X.]geblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Rundfunkgebührenbescheiden sind [X.]eginn und Ende der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Daraus ergibt sich, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Monat ankommt, für welchen die Gebühr verlangt wird. Das ist hier der Zeitraum von Januar bis März 2008. [X.]geblich sind danach die Vorschriften des [X.] in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006. Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis. Denn durch § 10 [X.] sind die [X.]estimmungen des [X.] in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 [X.] für revisibel erklärt worden (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. April 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 15.07 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - [X.]VerwG 6 C 33.08 - [X.] 422.2 Rundfunkrecht Nr. 49 Rn. 11).

2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat jeder [X.] vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Oktober 2010 - [X.]VerwG 6 C 12.09 - NJW 2011, 946) sind auch internetfähige [X.] wie derjenige des [X.] als "neuartige [X.]" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] grundsätzlich gebührenpflichtig. Zur näheren [X.]egründung wird auf das Urteil des Senats verwiesen. Einer weiteren [X.]egründung bedarf es hier nicht.

3. Der internetfähige [X.] des [X.] ist jedoch als Zweitgerät nach § 5 [X.] von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der [X.] des [X.] ist zwar kein Zweitgerät im privaten [X.]ereich und fällt deshalb nicht unter die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 [X.] (a)), es handelt sich vielmehr um ein Rundfunkempfangsgerät im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich, das grundsätzlich auch als Zweitgerät nach § 5 Abs. 2 [X.] gebührenpflichtig wäre (b)), das hier aber als neuartiges Rundfunkempfangsgerät und Zweitgerät zu einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der Gebührenpflicht befreit ist (c)).

a) Eine Rundfunkgebühr ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zu leisten für weitere [X.] ([X.]), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten ([X.].) in ihrer Wohnung oder ihrem [X.]fahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für [X.] in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, oder ([X.].) als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare [X.] vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres [X.]fahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere [X.], die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem [X.] in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. In Abweichung von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine gesonderte Rundfunkgebühr zu zahlen ist, bestimmt somit § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], dass für sämtliche in einer Wohnung und im [X.]fahrzeug einer natürlichen Person oder ihres Ehegatten zum Empfang bereit gehaltenen [X.] nur insgesamt einmal Rundfunkgebühren zu entrichten sind (Göhmann/Naujock/[X.], in: [X.]Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008 § 5 [X.] Rn. 22). Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergibt, erstreckt sich der Regelungsbereich des Absatzes 1 indes nur auf Empfangsgeräte im privaten Lebensbereich und betrifft daher nicht den [X.] des [X.], der zu beruflichen (gewerblichen) Zwecken genutzt wird.

b) Nach § 5 Abs. 2 [X.] gilt die Gebührenfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht für [X.] in solchen Räumen oder [X.]fahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der [X.], der Räume oder der [X.]fahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für [X.] in Gästezimmern des [X.]eherbergungsgewerbes bei [X.]etrieben mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei [X.]etrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert ([X.].), für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei [X.]etrieben mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert, bei [X.]etrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert ([X.].) und für Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des [X.]s oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert (Nr. 3).

Die frühere Formulierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] "zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des [X.]s oder eines [X.]" ist entfallen und durch die in der vorliegenden Fassung gebrauchten Worte "zu anderen als privaten Zwecken" ersetzt worden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers war damit keine Neuregelung, sondern eine Klarstellung beabsichtigt ([X.]ayLTDrucks 15/1921 S. 19). Verdeutlicht werden sollte der Normzweck, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf den unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen. Der Regelungsbereich von § 5 Abs. 2 [X.] gilt somit grundsätzlich auch für den hier gegebenen Fall eines [X.]s im [X.]üro eines freiberuflichen Softwareentwicklers und Systembetreuers und schlösse eine Gebührenfreiheit für den [X.] des [X.] an sich aus.

c) Jedoch greift zu Gunsten des [X.] der [X.]efreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ein. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige [X.] (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ([X.].) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und ([X.].) andere [X.] dort zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind für den [X.] des [X.] erfüllt, weil es sich um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät handelt (aa)), das sich im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich befindet ([X.])) und das zusammen mit einem anderen Gerät demselben Grundstück zuzuordnen ist ([X.])); ferner werden andere [X.] dort zum Empfang bereitgehalten ([X.])), ohne dass es darauf ankommt, ob auch die anderen [X.] zu dem nicht ausschließlich privaten [X.]ereich gehören (ee)).

aa) [X.]ei dem internetfähigen [X.] des [X.] handelt es sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen im [X.]erufungsurteil um ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.].

[X.]) Die Regelung in § 5 Abs. 3 [X.] betrifft alle neuartigen [X.], die nicht ausschließlich im privaten [X.]ereich zum Empfang bereitgehalten werden. Nur diejenigen Geräte sind betroffen, die zumindest auch zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden (Göhmann/Naujock/[X.], in: [X.]Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008 § 5 [X.] Rn. 54). Der internetfähige [X.] des [X.] wird im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich zum Empfang bereit gehalten, denn er ist Teil von dessen - erwerbsmäßiger - [X.]üroausstattung.

[X.]) Rundfunkgeräte sind [X.]. § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] ein und demselben Grundstück zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder im Falle von nicht stationären Geräten (z.[X.]. [X.]) in [X.] oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind (Göhmann/Naujock/[X.], in: [X.]Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008 § 5 [X.] Rn. 55). Dies ist hier der Fall. Denn nach den Feststellungen im [X.]erufungsurteil unterhält der Kläger in demselben Einfamilienhaus, in dem sich seine privaten Wohnräume mit den herkömmlichen [X.]n befinden, ein [X.]üro mit seinem [X.] für seine berufliche Tätigkeit.

[X.]) Zu den weiteren Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung gehört nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.], dass "andere [X.] dort zum Empfang bereit gehalten werden". [X.]ei den "anderen" darf es sich nicht um die "neuartigen" handeln. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der Regelung. Denn Ausgangspunkt in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind "neuartige [X.]", und darauf bezogen handelt es sich bei den "anderen" um "nicht neuartige". Dies ergibt sich auch aus der amtlichen [X.]egründung, in der es heißt, nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die [X.]ereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichten, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichten, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten ([X.]ayLTDrucks 15/1921 S. 20).

Die "nicht neuartigen" Erstgeräte müssen auch auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten werden, auf dem das oder die neuartigen Geräte sich befinden oder dem sie zugeordnet sind. Dies folgt aus dem Adverb "dort", das sich auf eine Örtlichkeit und damit in jedem Fall auf das Tatbestandsmerkmal "Grundstück" in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] bezieht. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn das "nicht neuartige" Rundfunkgerät wird auf demselben Grundstück vorgehalten wie der [X.], um dessen Gebührenfreiheit es geht.

ee) Entgegen der Auffassung des [X.]eklagten reicht es aus, dass das "neuartige" und das "nicht neuartige" Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück - "dort" - bereitgehalten werden. Aus dem "dort" in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] folgt nicht, dass sich beide Geräte darüber hinaus im "nicht ausschließlich privaten" [X.]ereich befinden müssten.

aaa) Diese Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat den Wortlaut der Norm eher für als gegen sich.

Der Standort, an dem das herkömmliche ("andere") [X.] zum Empfang bereitgehalten wird, wird in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] unmittelbar nur mit dem Wort "dort" bezeichnet. Das Adverb "dort" verweist auf eine Ortsangabe zurück, und zwar im üblichen Sprachgebrauch auf den im textlichen Zusammenhang zuletzt erwähnten Ort. Das ist hier das Grundstück, das in demselben mit "wenn" eingeleiteten Nebensatz den Standort beider Geräte beschreibt. Zwar kann auch der [X.]egriff "[X.]ereich" als Ortsangabe verstanden werden. Der textliche Abstand zwischen dem "nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" im ersten Satzteil des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] und dem "dort" unter [X.] im zweiten Satzteil spricht aber dagegen, dass sich das Adverb "dort" zusätzlich auch noch auf den nicht ausschließlich privaten [X.]ereich beziehen soll, also eine doppelte örtliche [X.]estimmung vornimmt. Angesichts dieser klaren sprachlichen [X.]ezüge innerhalb der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] können die Worte "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" auch nicht als ein gewissermaßen vor [X.] gezogenes Tatbestandsmerkmal verstanden werden, das sowohl für die in der [X.] angesprochenen neuartigen als auch für die in der [X.] angesprochenen herkömmlichen Empfangsgeräte Geltung beansprucht. Dieser Lesart steht entgegen, dass die Worte "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" mit dem [X.]egriff der "neuartigen [X.]" verknüpft sind, nicht aber an den [X.]eginn der Vorschrift gerückt sind und dadurch deren Regelungsbereich begrenzen, etwa mit der Formulierung: "Im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich ist für neuartige [X.] ... keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn ...".

Zudem ist zweifelhaft, ob der [X.]egriff "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" hier tatsächlich als Ortsangabe verstanden werden kann. § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist eine Sondervorschrift für neuartige [X.]. Hierzu gehören vielfach tragbare Geräte, wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone, wie die gemeinsame [X.]egründung des [X.] ([X.]ayLTDrucks 15/1921 S. 20) ausdrücklich hervorhebt. Sie sind nach ihrer Eigenart im Unterschied zu den herkömmlichen Geräten von einem festen Standort in bestimmten Räumen unabhängig. Das legt nahe, in der Wendung "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich", die mit dem [X.]egriff des neuartigen Rundempfangsgeräts verknüpft ist, eine Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung, nicht aber zu einem bestimmten Standort zu sehen. Ein Vergleich mit § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] unterstützt diese Deutung. Dort wird die Gebührenfreiheit für [X.] in solchen "Räumen oder [X.]fahrzeugen" ausgeschlossen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, ohne diese ausschließlich ortsbezogene Wendung zugleich als allgemeine Definition auch des "nicht ausschließlich privaten [X.]ereichs" zu kennzeichnen. Trotz des gemeinsamen thematischen [X.]ezugs wird sie in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerade nicht wiederholt, sondern durch die andere Formulierung "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" ersetzt, die nicht zwingend örtlich zu verstehen ist. Dieser flexible Ansatz würde unterlaufen, wenn das Wort "dort" zwingend auf einen räumlich abgrenzbaren, "nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" auf dem betreffenden Grundstück bezogen und damit ein festes räumliches Zusammentreffen von neuartigen und herkömmlichen Geräten zur Tatbestandsvoraussetzung der Gebührenfreiheit von [X.]n erhoben würde.

[X.]b) Die Entstehungsgeschichte gibt nichts für die Auffassung des [X.]eklagten her, auch die anderen [X.] müssten im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehalten werden. [X.] ist insoweit die Passage in der gemeinsamen [X.]egründung des [X.], nach der die neuartigen [X.] im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit seien, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und für die dort bereitgehaltenen anderen (herkömmlichen) [X.] bereits Rundfunkgebühren entrichtet würden, und nur wenn dort keine "entsprechenden" herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, für die [X.]ereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichten, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichten, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten sei ([X.]ayLTDrucks 15/1921 S. 20). Der [X.]eklagte überinterpretiert die [X.]egründung des [X.], wenn er meint, der Ausdruck "entsprechenden" müsse sich auf die im vorangegangenen Satz gebrauchten Worte "im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich" beziehen, weil ihm sonst kein eigenständiger Sinngehalt zukäme. Die [X.]egründung des [X.] kann nicht nach den gleichen [X.]stäben wie dessen normative Regelungen selbst ausgelegt werden. So können hier hinter der Wortwahl als plausible Erklärungen beispielsweise bloße stilistische Gründe oder die Intention stehen, das sich anschließende Adjektiv "herkömmlich" zu akzentuieren.

Die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Parlamentsdrucksachen der [X.]undesländer niedergelegte [X.]egründung des [X.] stellt zugleich angesichts der vielschichtigen Motivationen der [X.]eteiligten den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit dar (so zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [X.]VerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 [X.]vR 2270/05 u.a. - [X.]VerfGE 119, 181 <230>). Zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers nicht maßgeblich sind deshalb beispielsweise der Schriftverkehr zwischen den Gebührenreferenten der Rundfunkanstalten und Ministerpräsidenten der Länder, Äußerungen einzelner [X.] oder einzelner Landtagsfraktionen bei der Ratifizierung des [X.] oder Ergebnisniederschriften von [X.]esprechungen der Rundfunkreferenten der [X.]undesländer.

[X.]c) Die Systematik des § 5 [X.] hindert nicht die Annahme, neuartige [X.] im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich könnten auch dann als [X.] von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sein, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät zwar auf demselben Grundstück, aber im ausschließlich privaten [X.]ereich zum Empfang bereitgehalten wird. Aus § 5 [X.] kann ein grundlegendes Prinzip der strikten Trennung zwischen privaten und nicht privaten Teilnehmerverhältnissen, wie es der [X.]eklagte als für das gesamte Rundfunkgebührenrecht prägend behauptet, nicht herausgelesen werden. § 5 [X.] fasst vielmehr heterogene [X.]estimmungen zusammen. § 5 Abs. 1 und 2 [X.] trennen zwischen dem privaten und dem nicht ausschließlich privaten [X.]ereich. § 5 Abs. 4 bis 10 [X.] stellen Sonderregeln für bestimmte [X.]etriebe und Einrichtungen dar. § 5 Abs. 3 [X.] knüpft nicht an bestimmte Unternehmen oder Einrichtungen an, sondern an den Gerätetyp des neuartigen Rundfunkempfangsgeräts. Deshalb liegt es nahe, § 5 Abs. 3 [X.] als lex specialis insbesondere zu § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufzufassen, der einerseits eine Rückausnahme zum Ausschluss der [X.]befreiung für beruflich oder gewerblich genutzte Geräte normiert, und andererseits die Trennung von privatem und nicht privaten [X.]ereich teilweise aufhebt.

Auch § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.], der bei [X.]ereithaltung ausschließlich neuartiger [X.] auf einem Grundstück die Abgabepflicht auf eine einzige Rundfunkgebühr beschränkt, gibt keinen näheren Aufschluss darüber, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur die neuartigen oder auch die "anderen" [X.] im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehalten werden müssen. Auch wenn es ausreicht, dass die herkömmlichen [X.] zwar auf demselben Grundstück, nicht aber auch im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich zum Empfang bereitgehalten werden müssen, wird § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] entgegen der Ansicht des [X.]eklagten trotz der in § 5 Abs. 1 [X.] für den privaten [X.]ereich normierten [X.]befreiung nicht zu einer überflüssigen Doppelregelung. Denn die Fälle, in denen ausschließlich neuartige [X.] bereitgehalten werden, werden durch § 5 Abs. 1 [X.] nur insoweit abgedeckt, als diese Geräte im ausschließlich privaten [X.]ereich genutzt werden. Für § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] stellt sich daher in gleicher Weise wie für § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Frage, ob sämtliche in den [X.]lick zu nehmenden Empfangsgeräte dem nicht ausschließlich privaten [X.]ereich zugeordnet sein müssen oder ob auch im ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehaltene (im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]: herkömmliche, im Fall des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]: neuartige) Empfangsgeräte die [X.]freiheit der neuartigen Empfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich auslösen.

[X.]d) Entscheidend spricht eine Auslegung nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] dafür, die Gebührenfreiheit für neuartige [X.] im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich auch dann eintreten zu lassen, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät sich zwar auf demselben Grundstück, aber im privaten [X.]ereich befindet.

Die Regelung verfolgt nach der gemeinsamen [X.]egründung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags das Ziel "einer umfassenden [X.]befreiung für bestimmte neuartige Geräte". Die Einführung der Norm steht in engem Zusammenhang mit dem bis dahin geltenden Moratorium für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben können (§ 5a [X.] a.F.). Dieses Moratorium bewirkte eine vollständige [X.]efreiung der internetfähigen Rechner von der Rundfunkgebührenpflicht. Das Moratorium und seine später mehrmals verlängerte Geltungsdauer unterstreichen die Absicht, die neuartigen [X.] nur in betont zurückhaltender Weise in die Rundfunkgebührenpflicht einzubeziehen.

Dieser [X.] wird nur ein Verständnis der Norm gerecht, das die neuartigen [X.] im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich auch dann der Gebührenfreiheit für [X.] unterstellt, wenn das herkömmliche Empfangsgerät als Erstgerät im ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehalten wird. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfasst damit auch die Fälle, in denen ein und dasselbe Grundstück teils zu Wohnzwecken, teils geschäftlich genutzt wird. Eine solche Mischnutzung ist namentlich bei kleineren Gewerbebetrieben und Familienunternehmen sowie bei der Ausübung selbständiger freiberuflicher Tätigkeiten nicht selten. Von der angestrebten umfassenden Gebührenbefreiung neuartiger Empfangsgeräte als [X.] könnte kaum die Rede sein, wenn derartige Fallgestaltungen von vornherein von der Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgespart blieben.

Hinter dem Ziel der umfassenden Gebührenbefreiung von neuartigen [X.]n als [X.]n steht ersichtlich der Gedanke, dass diese multifunktionalen Geräte in erster Linie nicht zum Rundfunkempfang, sondern auch - und zwar gerade im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich - vorrangig zu anderen Zwecken, nämlich als heutzutage unentbehrliche Arbeitsmittel zur Text- und Datenverarbeitung, Tabellenkalkulation, Recherche, Kommunikation und Information genutzt werden. Diese Erwägung kann nicht nur dann Plausibilität für sich in Anspruch nehmen, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät gleichfalls im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehalten wird. Sie leuchtet vielmehr auch dann ein, wenn der [X.] es im ausschließlich privaten [X.]ereich vorhält, solange es nur demselben Grundstück wie das neuartige Rundfunkempfangsgerät zugeordnet ist. Allein die Zuordnung zu demselben Grundstück legt bei typisierender [X.]etrachtung die Annahme nahe, dass das im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich bereitgehaltene neuartige Empfangsgerät nicht oder nur in ganz untergeordnetem [X.] darauf angelegt ist, Rundfunk zu empfangen.

Diese Deutung entspricht auch in besonderer Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weil internetfähige Rechner häufig - vor allem im nichtprivaten [X.]ereich - nicht (primär) zum Rundfunkempfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, berührt ihre Gebührenpflichtigkeit den Schutzbereich nicht nur der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondern auch der [X.]erufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 [X.]. Diese [X.]esonderheit hat der Gesetzgeber mit der typisierenden [X.]efreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 [X.] für neuartige [X.] auch im beruflich/gewerblichen [X.]ereich jedenfalls dann angemessen berücksichtigt, wenn auch die Fallgestaltungen der gemischt privaten/gewerblichen Nutzung desselben Grundstücks von ihr erfasst werden (vgl. auch Urteil vom 27. Oktober 2010 - [X.]VerwG 6 C 12.09 - NJW 2011, 946).

Diese Auslegung führt nicht zu einer völligen Freistellung neuartiger [X.], die zu einer allgemeinen "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte. Denn die Gebührenpflicht bleibt dann bestehen, wenn ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im privaten oder im nicht privaten [X.]ereich entweder allein oder lediglich neben anderen gleichartigen Empfangsgeräten bereitgehalten wird.

Die Erhebung der Rundfunkgebühr ist als Massenverfahren in besonderer Weise auf Regelungen angewiesen, die verwaltungspraktischen Erfordernissen genügen. Die Handhabung der [X.]befreiung wird aber nicht erschwert, sondern tendenziell erleichtert, wenn nicht überprüft werden muss, welchem Lebensbereich die herkömmlichen Empfangsgeräte zuzuordnen sind, sondern ihre Zuordnung zum selben Grundstück ausreicht. Vielfach kaum widerlegbar wäre nämlich die [X.]ehauptung eines [X.]s, er erledige in den Räumen, in denen sich auf einem teils gewerblich/beruflich, teils privat genutzten Grundstück seine herkömmlichen [X.] befinden, in gewissem Umfang auch geschäftliche Angelegenheiten.

Meta

6 C 20/11

17.08.2011

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. April 2011, Az: 7 BV 10.443, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.08.2011, Az. 6 C 20/11 (REWIS RS 2011, 3902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3902

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