Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 1948

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Gegenstand

Internetfähige Computer; Rundfunkgebühr; Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes; Gleichbehandlungsgrundsatz; Informationsfreiheit


Leitsatz

1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr).

2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.

3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.

4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Personalcomputer ([X.]) mit [X.]zugang. Einen solchen nutzt er als selbständiger Rechtsanwalt für seinen [X.]. Nach eigenen Angaben verwendet er den [X.] ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen.

2

Im Januar 2007 meldete der Kläger den [X.] bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Mit Bescheiden vom 3. August und 2. September 2007 zog ihn der Beklagte unter anderem für die Monate März bis Juni 2007 zu rückständigen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Nach Zurückweisung seiner dagegen eingelegten Widersprüche (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hat der Kläger Klage vor dem [X.] erhoben. Mit Urteil vom 15. Juli 2008 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] mit Urteil vom 12. März 2009 die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum März bis Juni 2007 sei § 2 Abs. 2 Satz 1 des [X.] (RGebStV) in der Fassung des [X.]. Der in der Kanzlei des [X.] eingesetzte [X.] mit [X.]zugang sei zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und demnach ein [X.]sgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Der Kläger halte den Rechner auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen könne. Für die Annahme, dass Rechner, mit denen über das [X.] angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden könnten, zum Empfang bereitgehalten würden und von der Rundfunkgebührenpflicht umfasst seien, sprächen neben dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV vor allem die Entstehungsgeschichte der Gebührenregelung sowie der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des [X.], namentlich mit § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2 RGebStV. Bei einem internetfähigen [X.] handele es sich zwar um ein multifunktionales Gerät. Gleichwohl bestehe aber objektiv eine Vermutung für den [X.]. Dies liege im privaten Bereich auf der Hand, gelte für den nicht privaten (geschäftlichen) Bereich jedoch gleichermaßen.

4

Die einschlägigen Regelungen des [X.] seien mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Sofern die Gebührenpflicht überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts und nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berühre, sei der Eingriff in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf neuartige [X.]sgeräte wie Rechner mit [X.]zugang ziele darauf, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. [X.] die Möglichkeit eines gebührenfreien [X.]s, gerieten die gesamte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die ihm obliegende Erfüllung seines Grundversorgungsauftrags in Gefahr. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Unter [X.] sei es nicht zu beanstanden, dass zur Rundfunkgebühr jeder herangezogen werde, der sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft habe. Für ein dem Gesetzgeber zurechenbares strukturelles Vollzugsdefizit, das mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

5

Soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet, hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner insoweit eingelegten Revision macht der Kläger geltend:

6

Das Urteil leide an einem Verfahrensfehler. Es sei unter Verletzung von § 108 VwGO ergangen, indem das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass wegen der mit einem finanziellen Vorteil erfahrungsgemäß verbundenen Anreiz- und Lenkungswirkung ein erheblicher Teil der [X.] vorhandene herkömmliche monofunktionale [X.]sgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen und stattdessen zum [X.] auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit [X.]zugang umsteigen werde, wenn nur für erstere, nicht aber für letztere Rundfunkgebühren erhoben würden. Diese prognostizierte Änderung des Nutzungsverhaltens der [X.] könne sich mangels historischen Vorbilds nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützen. Habe das Berufungsgericht keinen allgemeinen, sondern einen speziellen Erfahrungssatz aufstellen wollen, so habe es versäumt, in seinem Urteil die Quellen dieser Erfahrung offenzulegen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Auch dass der Anreiz eines finanziellen Vorteils zu einer entsprechenden Verhaltenslenkung führe, sei in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Neben finanziellen Aspekten seien in vielen Lebensbereichen beispielsweise Komfort und Qualität maßgebliche Handlungskriterien. Zwar sei die Annahme des Gerichts, dass überhaupt [X.] auf gebührenfreien [X.]empfang umsteigen würden, unmittelbar einleuchtend, nicht jedoch die weitere These, dass dies in einem das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdenden Ausmaß geschehen werde. So sei bis zum Ablauf des Gebührenmoratoriums für internetfähige Rechner am 31. Dezember 2006 eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" in einem derartigen Umfang nicht festzustellen gewesen. Ferner bewerte die angefochtene Entscheidung nicht die gegenläufig wirkenden Nachteile, die ein vollständiger Verzicht auf herkömmliche [X.]sgeräte mit sich bringe. Die Gefahr der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" werde zudem dadurch gemindert, dass eine solche Tendenz die Bereitschaft der [X.] voraussetze, auch Fernsehgeräte zugunsten internetfähiger Rechner aufzugeben, obwohl das Angebot von [X.] im [X.] - wie das Oberverwaltungsgericht selbst festgestellt habe - stark eingeschränkt sei. Die kleine Gruppe derer, die nur über Hörfunkgeräte verfügten, könnten durch ihre "Flucht aus der Rundfunkgebühr" das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gefährden.

7

Davon abgesehen liege der Rechtsauffassung des [X.] ein fehlerhaftes Verständnis des § 1 Abs. 2 RGebStV zugrunde. In dem Merkmal des Bereithaltens "zum" Empfang komme nach allgemeinem Sprachgebrauch das Erfordernis der Finalität des Handelns zum Ausdruck. Der bloße Besitz eines [X.]sgeräts und die dadurch vermittelte abstrakte Nutzungsmöglichkeit genügten demgegenüber - wie durch eine systematisch-teleologische Auslegung des [X.] bestätigt werde - nicht. Sachlicher Anknüpfungspunkt der Rundfunkgebührenpflicht sei der durch die vermutete Nutzung eines Geräts zum [X.] begründete Vorteil. Dass diese Vermutung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 RGebStV keinen Niederschlag gefunden habe, erkläre sich daraus, dass sie bei den herkömmlichen monofunktionalen Empfangsgeräten, die dem historischen Gesetzgeber als Leitbild gedient hätten, ohne Weiteres aus dem Besitz habe abgeleitet werden können. Bei neuartigen multifunktionalen [X.]sgeräten stelle sich die Lage anders dar. Um zu vermeiden, dass sich die Rundfunkgebühr zu einer reinen Gerätebesitzabgabe entwickle, und um sicherzustellen, dass weiterhin eine homogene Gruppe mit der Abgabe belastet werde, müssten zu dem Besitz eines neuartigen [X.]sgeräts objektive Umstände hinzutreten, aus denen auf die Bestimmung des Geräts zum [X.] gefolgert werden könne. Dass in einer Betriebsstätte, in der ein [X.] mit [X.]zugang genutzt werde, kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten werde, sei dafür nicht ausreichend. Es entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in [X.] während der Dienstzeiten stets oder auch nur regelmäßig Hörfunk empfangen werde. Die gegenteilige Annahme des [X.] verstoße wiederum gegen § 108 VwGO. Vielmehr sei die Nutzung internetfähiger Rechner am Arbeitsplatz zum [X.] aus zivil- und arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich unzulässig.

8

Das angefochtene Urteil verletze daneben die Grundrechte des [X.]. Die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf den von ihm genutzten [X.] mit [X.]zugang greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Eine "Flucht aus der Rundfunkgebühr" sei nicht zu befürchten. Im Übrigen könne einer dahingehenden (hypothetischen) Befürchtung dadurch begegnet werden, dass ausschließlich die im privaten Lebensbereich genutzten internetfähigen Rechner der Gebührenpflicht unterworfen würden. Der Erfassung der Rechner, die im geschäftlichen Bereich als Arbeitsmittel unverzichtbar seien, bedürfe es hingegen nicht. Die Gebührenpflicht verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 105 GG.

9

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 12. März 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2008 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] tritt den Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Er sieht deren Richtigkeit vor allem vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag für internetfähige Rechner getroffenen Regelungen bestätigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.]erufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angegriffene [X.]gebührenbescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage (1.) handelt es sich bei dem internetfähigen [X.] des [X.] um ein zum Empfang bereitgehaltenes [X.] (2.), das nicht unter die [X.]freiheit fällt (3.), für das ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht [X.]gebühren erhoben werden dürfen (4.).

1. Die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Gebührenerhebung bemisst sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum (vgl. Urteil vom 29. April 2009 - [X.]VerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des [X.]gebührenstaatsvertrags - [X.] - vom 31. August 1991 (GV[X.]l [X.] S. 369, 371) in der zum 1. März 2007 in [X.] getretenen Fassung des [X.] vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV[X.]l [X.], 414). Obwohl diese Regelungen dem Landesrecht angehören, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität (§ 137 Abs. 1 VwGO) keine Einschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsbefugnis. Denn durch § 10 [X.] sind die [X.]estimmungen des [X.]gebührenstaatsvertrags in ihrer seit dem 1. März 2007 geltenden Fassung auf der Grundlage von Art. 99 [X.] für revisibel erklärt worden (vgl. [X.]eschlüsse vom 5. April 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 15.07 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - [X.]VerwG 6 [X.] 1.08 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 44 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 a.a.[X.]).

2. Nach der deshalb maßgeblichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat jeder [X.] vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene [X.] eine [X.]gebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.], weil es sich bei dem in seiner Kanzlei eingesetzten internetfähigen [X.] nach den geltenden [X.]estimmungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] um ein [X.] handelt (a)) und das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereitgehalten wird (b)).

a) [X.]e [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung (aa)) von [X.] (Hörfunk und Fernsehen) ([X.])) auf nicht zeitversetzte Weise ([X.])) geeignet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein [X.], der, wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, einen funktionsfähigen [X.]anschluss besitzt, der es ermöglicht, die im [X.] abrufbaren Ton- bzw. [X.]ilddateien von [X.]sendungen mittels Audio- oder Video-Streaming auf den [X.] zu laden. Der Gesetzesbegriff "[X.]" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des [X.]gebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden (dd)).

aa) [X.]ei dem internetfähigen [X.] handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von [X.] [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geeignet ist. Ob ein Gerät zum [X.]empfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab ([X.]VerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 [X.]vL 30/88 - [X.]VerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des [X.]empfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt ([X.]Vesting, [X.]recht, 2. Aufl. 2008, § 1 [X.] Rn. 16).

[X.]) [X.]ei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen [X.] handelt es sich um [X.]. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des [X.]staatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des [X.] war [X.] die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in [X.]ild unter [X.]enutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen [X.]veranstalter gemeint. Unter dieses [X.]egriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten oder privaten [X.]anbietern vermittels des [X.]s neben anderen Übertragungswegen - wie z.[X.]. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem [X.]egriff der Veranstaltung nichts. Die Eigenschaft als [X.] geht auch nicht dadurch verloren, dass während einer Sendung technisch betrachtet die Audio- bzw. Videodateien fortlaufend heruntergeladen werden. Am lediglich passiven Empfang des ansonsten fremd gestalteten Programmablaufs durch den Inhaber des internetfähigen [X.] ändert sich dadurch nichts.

[X.]) Mit dem Merkmal "nicht zeitversetzt" sollen Empfangsgeräte aus der Gebührenpflicht herausgenommen werden, die [X.] nicht unmittelbar empfangen können. Hierzu zählen z.[X.]. [X.] oder Kassettenrekorder. Solche Geräte können nur Aufzeichnungen wiedergeben. Eine sofortige zeitgleiche Wiedergabe erfolgt beim Livestream über einen [X.]-[X.] nicht, denn die Daten müssen aus Kapazitätsgründen zwischengespeichert werden. Im Gegensatz zum [X.], bei dem alle [X.] alle Programme gleichzeitig empfangen können, wird beim [X.] jedes Datenpaket nacheinander individuell an den betreffenden Empfänger gesendet. Zudem werden die Inhalte aus den Paketen mindestens so lange in einem Puffer gehalten, bis sich eine Ansammlung von Daten dekodieren lässt. Zur Vermeidung von stockender Wiedergabe bei schwankender Datenrate oder Leitungsauslastung wird außerdem so gut wie immer noch deutlich mehr gepuffert (mehrere Sekunden). Diese technisch bedingte Verzögerung zwischen Sendung und Empfang führt allerdings nicht zu einer zeitversetzten Übertragung [X.]. § 1 Abs. 1 [X.]. Auch die klassischen Übertragungswege variieren in der für die Übertragung nötigen Zeit. Deswegen führt die im Vergleich zum Kabel langsamere Satellitenübertragung nicht dazu, dass der Empfang zeitversetzt erfolgt. Es kommt nicht darauf an, wie lange die Daten vom Sender zum Empfänger benötigen. Als "Zeitversatz" gelten damit nicht die unterschiedlichen Systemlaufzeiten der jeweiligen Übertragungssysteme. Entscheidend ist, ob die für den [X.] typische Kommunikation (Sender, Medium, Empfänger) vorliegt. Dies ist beim [X.]-[X.] der Fall (Nachw. bei [X.], Das [X.] als "[X.]übertragungsweg". Neue [X.]e und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen [X.]?, S. 71; im Ergebnis ebenso [X.], Gerätebezogene [X.]gebührenpflicht und Medienkonvergenz, Diss. jur. Rostock 2008, [X.] bis 321).

dd) Der Gesetzesbegriff "[X.]" ist auch nicht infolge der Gesetzgebungsgeschichte des [X.]gebührenstaatsvertrags unbestimmt geworden, und zwar weder durch Veränderung seines [X.]edeutungszusammenhangs, noch durch Einführung des [X.]egriffs "neuartige [X.]e". Vielmehr hat der Gesetzgeber den [X.]egriff "[X.]" wegen seiner für neue Entwicklungen offenen Definition auch dann noch in der überkommenen Weise verstanden und verwandt, als er den Empfang von [X.] mittels [X.] als regelungsbedürftiges Problem erkannt hatte, wie für den Normadressaten aus den insoweit getroffenen Regelungen ohne Weiteres ablesbar ist.

Erstmals wurde mit dem Vierten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999 eine Regelung in den [X.]gebührenstaatsvertrag über "[X.]wiedergabe aus dem [X.]" aufgenommen, nämlich § 5a [X.] (GV[X.]l [X.] 2000 S. 105, 131). Sie bestimmte, dass bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten sind. Zweifel am Verständnis des [X.]egriffs "[X.]" sind dadurch entstanden, dass von dem Land [X.]aden-Württemberg, dem Freistaat [X.]ayern, dem [X.] und den Freistaaten [X.] und [X.] dem Staatsvertrag eine Protokollerklärung angefügt wurde, wonach deren Ministerpräsidenten die Auffassung vertraten, dass Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben bzw. abrufen könnten, keine [X.]e seien. Gleichzeitig äußerten sie die Erwartung, dass frühestmöglich, jedoch spätestens zum 31. Dezember 2003, der [X.]gebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (GV[X.]l [X.] S. 105, 134). In der gemeinsamen amtlichen [X.]egründung der seinerzeitigen Änderung des [X.]gebührenstaatsvertrags wurde die neu geschaffene [X.]estimmung als "Moratorium" bezeichnet, das wegen der [X.]freiheit im privaten [X.]ereich nahezu ausschließlich im nichtprivaten, d.h. öffentlichen oder gewerblichen [X.]ereich "praktisch bedeutsam" sei und dessen zeitliche [X.]efristung sich daraus ergebe, dass bis zu dem gewählten Zeitpunkt Konzepte für die Neustrukturierung der Erhebung der für den [X.] erforderlichen Mittel erarbeitet werden sollten ([X.] [X.]/5219 S. 67).

Durch den Fünften [X.]änderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV[X.]l [X.] S. 516, 521) wurde das Moratorium zunächst bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, um dadurch eine "einheitliche Lösung im Zusammenhang mit der Entscheidung über die nächste [X.]gebührenfestsetzung" zu ermöglichen ([X.] [X.]/6305 S. 23). Eine Verlängerung der [X.]efristung um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 2006, wurde durch den Siebten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 23. bis 26. September 2003 (GV[X.]l [X.] 2004 S. 191, 195) "mit [X.]lick auf Überlegungen zu einer neuen Struktur der [X.]gebühr" unter [X.]erücksichtigung "insbesondere der technischen Konvergenz auf dem Sektor der Übertragungswege und Empfangsgeräte" angeordnet ([X.] [X.]/2688 S. 22).

Mit dem Achten [X.]änderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 (GV[X.]l [X.] 2005 S. 63, 69) wurde § 5a [X.] gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 [X.] ersetzt. In der [X.]egründung zu § 11 Abs. 2 [X.] heißt es, diese Vorschrift "ist die Übergangsbestimmung für das bisher in § 5a geregelte [X.] für neuartige [X.]e. Dabei sind grundsätzlich nur die Erstgeräte gebührenpflichtig, während die [X.] regelmäßig gebührenfrei sind. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass für die bisher von § 5a erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als [X.]. Anzeigepflichten (§ 3) und die Auskunftspflicht (§ 4 Abs. 5) bestehen für neuartige gebührenpflichtige [X.]e bereits ab dem 1. April 2005 " ([X.] [X.]/3721 S. 29 f.). Der Neunte [X.]änderungsstaatsvertrag änderte die [X.] so, dass aus § 11 Abs. 2 [X.] die ansonsten identische Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] wurde.

Der gesetzliche Wirkungsmechanismus des "Moratoriums" in §§ 5a, 11 Abs. 2 und schließlich § 12 Abs. 2 [X.] funktionierte, wie bereits erwähnt, in der Weise, dass dort zwar dem Wortlaut nach keine Unterscheidung zwischen privat, gewerblich oder öffentlich genutzten Geräten vorgenommen, aber davon ausgegangen wurde, dass faktisch die Privaten unter die weitgehende [X.]befreiung fallen würden und es seine [X.]edeutung deshalb vornehmlich für gewerbliche Nutzer haben würde. Mit dem Achten [X.]änderungsstaatsvertrag wurde indes nicht nur § 5a [X.] gestrichen und durch eine inhaltsgleiche Regelung in § 11 Abs. 2 [X.] - den späteren § 12 Abs. 2 [X.] - ersetzt, sondern auch die Regelung des § 5 Abs. 3 [X.] eingefügt. Nach ihr ist zum einen für neuartige [X.]e - insbesondere Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben können - im nicht ausschließlich privaten [X.]ereich keine [X.]gebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere [X.]e dort zum Empfang bereitgehalten werden (Satz 1). Zum anderen ist, wenn ausschließlich neuartige [X.]e, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte (nur) eine [X.]gebühr zu entrichten (Satz 2). Die [X.] in §§ 5a, 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 [X.] hatten jeweils nur mit der [X.]egriffsgruppe "Rechner, die [X.]programme" operiert und sich einer [X.]egriffskorrelation mit "[X.]" in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalten. Dies war lediglich in der Protokollerklärung der fünf Ministerpräsidenten anders - "Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben bzw. abrufen können, keine [X.]e sind" -, die aber nicht am Regelungsprogramm des [X.] teilgenommen hat. In der [X.]egründung zu § 5 Abs. 3 [X.] im Achten [X.]änderungsstaatsvertrag wurde nun ausgeführt, dass im Hinblick auf neuartige [X.]e das "[X.]-Moratorium in § 5a (...) bisher nur Teilaspekte erfasst" habe und damit "weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die [X.]gebührenpflicht" bleibe ([X.] [X.]/3721 S. 29 f.). Deshalb habe sich für die Gebührenpflicht der [X.]e [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] im nicht privaten [X.]ereich grundsätzlich nichts geändert, während § 5 Abs. 3 [X.] nunmehr aber als Ausnahme die [X.]gebührenpflicht für "neuartige" [X.]e für den nicht ausschließlich privaten [X.]ereich regele. Diese Regelung verfolge das Ziel einer umfassenden [X.]befreiung für bestimmte neuartige Geräte, zu denen neben den als typisches [X.]eispiel genannten Geräten - Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben könnten - auch tragbare Telefone, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen könnten, gehörten. Nur wenn auf dem betreffenden Grundstück oder den betreffenden zusammenhängenden Grundstücken keine herkömmlichen [X.]geräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die [X.]ereithaltung von neuartigen Geräten eine Grundgebühr und gegebenenfalls zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten ([X.] [X.] a.a.[X.]).

Die Geschichte von Text und Kontext von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] macht somit deutlich, dass der [X.]egriff "[X.]e" während der gesamten "Moratoriumszeit" nicht verändert wurde, weil er nie gesonderter Regelungsgegenstand war. Seine Erwähnung in der Protokollerklärung - "Rechner, die [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben bzw. abrufen können, keine [X.]e" - hatte [X.]edeutung für die Einzugspraxis bei der Gebührenerhebung, war aber nicht Regelungsinhalt des [X.]gebührenstaatsvertrags. Somit findet sich heute - in der typisch indirekten Weise - in der [X.]-[X.]efreiungsvorschrift des § 5 [X.] eine Regelung über "neuartige [X.]e" (Abs. 3), die vermittels der [X.]efreiung die "neuartigen Empfangsgeräte" als Anwendungsfälle von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] behandelt und diese unter speziellen Voraussetzungen von [X.]gebühren befreit. Dieser gesetzestechnisch gangbare Weg entsprach von Anfang an der Ansicht derjenigen 11 [X.]undesländer, deren Ministerpräsidenten keine Protokollerklärung abgegeben und die somit auch immer die Mehrheit in der Ministerpräsidentenkonferenz hatten. Der [X.]egriff des "[X.]es" unterlag aus den genannten Gründen somit auch im Zeitraum vom Inkrafttreten des Vierten [X.]änderungsstaatsvertrags vom 16. Juli bis 31. August 1999 bis zum Inkrafttreten des Achten [X.]änderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf [X.] der normativen Geltung keinen Zweifeln.

Daran hat sich auch durch die Einführung des [X.]egriffs "neuartige [X.]e" nichts geändert. Dieser [X.]egriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 [X.] eingeführt und fungiert als Unterfall der [X.]e [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Göhmann/[X.]/[X.], in: [X.]Vesting, [X.], § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der [X.]programme ausschließlich über Angebote aus dem [X.] wiedergeben kann. In [X.]ezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 [X.] erwähnten Rechner und einem herkömmlichen [X.] entwickeln. [X.]loße Rechner ohne Zubehör wie [X.] oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, [X.] zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das [X.] vernetzt werden können und über das [X.] [X.] verbreitet wird, eignen sich bloße Rechner dazu, [X.] zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein [X.] gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein [X.]empfangsteil wie jedes andere herkömmliche [X.]. Als neuartige [X.]e werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne [X.]empfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/[X.]/[X.], a.a.[X.] Rn. 53).

Systematisch betrachtet schränkt § 5 Abs. 3 [X.] also § 1 Abs. 1 [X.] nicht ein. Der umfassende Gerätebegriff dort bleibt weiterhin Anknüpfungspunkt für die [X.]gebührenpflicht. § 5 Abs. 3 [X.] regelt vielmehr eine Ausnahme zu dem Grundsatz in § 2 Abs. 2 [X.], wonach grundsätzlich jeder [X.] für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene [X.] eine Grundgebühr und für das [X.]ereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat.

b) Weitere Voraussetzung für die [X.]gebührenpflichtigkeit ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass das streitbefangene Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] wird ein [X.] zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand (aa)) [X.]darbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können ([X.])). Diese Voraussetzungen erfüllt, wer einen internetfähigen [X.] besitzt. Es liegen im Übrigen nicht die Voraussetzungen dafür vor, die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch eine teleologische Reduktion für internetfähige [X.] zu beschränken ([X.])).

aa) Der Tatbestand des [X.]ereithaltens zum Empfang eines [X.]es knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von [X.]darbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand [X.]darbietungen empfangen werden können ([X.], in: [X.]Vesting, [X.], § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die "Pauschalierungen" sollen [X.]eweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden ([X.]eschluss vom 6. Februar 1996 - [X.]VerwG 6 [X.] 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim [X.]-[X.] ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch [X.]reitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum [X.]etrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen [X.] sind ([X.], Das [X.] als "[X.]übertragungsweg". Neue [X.]e und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen [X.]?, [X.] ff.).

[X.]) Für das [X.]ereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.[X.]. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des [X.]ereithaltens nichts ([X.], in: [X.]Vesting, [X.], § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des [X.]s als "[X.]übertragungsweg" liegt darin, dass pro [X.]anschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein "Programm" empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen [X.] ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. [X.]ereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt es für das [X.]ereithalten des [X.]es nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige [X.], welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von [X.]programmen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen [X.]e, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

[X.]) Das Zusammenspiel von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 [X.] führt dazu, dass sog. neuartige [X.]e gebührenpflichtig sind. Daher sind Personen, die ihren [X.] - mit modernem technischen Standard - zu üblichen Arbeitszwecken angeschafft haben und nutzen, durch die - nachträgliche - Verbreitung von [X.]programmen über Livestream mit der Situation konfrontiert, plötzlich im Rechtssinn ein "[X.]" zu besitzen und im Sinne des [X.]gebührenstaatsvertrags auch bereitzuhalten, und zwar selbst dann, wenn sie es nicht "online" nutzen. Dennoch bedarf der [X.]egriff des "[X.]ereithaltens zum Empfang" in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht der einengenden Rechtsanwendung über die Auslegung hinaus, um überdehnte Folgen in der Rechtsanwendung zu vermeiden. Das methodische Mittel dazu wäre die teleologische Reduktion des Gesetzes. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Die teleologische Reduktion ist das Gegenstück zur Analogie. Während bei der Analogie der zu entscheidende Fall zwar nicht vom Wortlaut der Norm, wohl aber von deren Normzweck erfasst wird, ist es bei der teleologischen Reduktion umgekehrt. Die [X.]efugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten indes nur begrenzt zu (Urteil vom 27. Juni 1995 - [X.]VerwG 9 C 8.95 - DV[X.]l 1995, 1308 f.). Voraussetzung ist, dass eine Auslegung ausscheidet, weil der zu entscheidende Fall eindeutig vom Wortsinn der Rechtsnorm erfasst wird, und dass der Normzweck dem Auslegungsergebnis entgegensteht.

Ein Gegensatz zwischen Wortlaut der Norm und Normzweck wird bei Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf internetfähige [X.]s daraus abgeleitet, dass der Vorschrift die nur unter den [X.]edingungen des hergebrachten [X.]empfangs durch monofunktionale Geräte gerechtfertigte Vorstellung zugrunde liege, die [X.] ziehe - von seltenen und daher zu vernachlässigenden Ausnahmefällen abgesehen - die tatsächliche Inanspruchnahme von [X.]leistungen nach sich. Ziel sei mithin die Erfassung der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Nutzung des Empfangsgeräts zum [X.]empfang, die bei internetfähigen Rechnern nicht an die bloße [X.] anknüpfen könne, sondern den konkreten Nachweis einer entsprechenden Verwendung oder eine dahingehende Selbsterklärung voraussetze (vgl. [X.], a.a.[X.] S. 325 ff., 332). Diese Auffassung beruft sich zum einen auf die ursprüngliche Ausgestaltung der aus der [X.] für die Erlaubnis zum [X.]etrieb eines [X.]geräts entstandenen [X.]gebühr als Anstaltsnutzungsgebühr. Sie verweist zum anderen auf die finale Gesetzesformulierung, derzufolge der als [X.]ereithalten beschriebene [X.] auf die Entgegennahme der an die Allgemeinheit adressierten [X.]leistung gerichtet sein müsse. Sie sieht schließlich den Sinn und Zweck des rundfunkstaatsvertraglichen Gebührensystems darin, die [X.]nutzer durch die [X.]elastung allein der bestimmungsgemäß zum [X.]empfang dienenden Geräte zu individualisieren ([X.], a.a.[X.]). Demnach soll die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter dem Vorbehalt einer abstrakten, objektiven Zweckbestimmung zum [X.]empfang stehen. Daran fehle es bei internetfähigen [X.] aber ebenso wie bei originalverpackten Radio- und Fernsehgeräten zum Verkauf in Handelsunternehmen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht der [X.]gebührenpflicht unterlägen (vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 [X.]f 337/07 - NVwZ 2009, 668).

Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. "objektivierten Willen des Gesetzgebers" abgestellt ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. November 1988 - 1 [X.]vR 243/86 - [X.]VerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom [X.]eginn des Moratoriums für [X.]-[X.] mit dem Vierten [X.]änderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen [X.]e in den [X.]lick des [X.] rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von [X.]-[X.] zunächst durch § 5a [X.] und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 [X.] wurde indirekt klargestellt, dass [X.]-[X.] [X.]e [X.]. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird ([X.]/[X.], in: [X.]Vesting, [X.], § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von [X.]-[X.] in die [X.]e gerichtet ist.

3. Der internetfähige [X.] des [X.] erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung für [X.] nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger nach seinen Angaben in seiner Kanzlei kein herkömmliches [X.] zum Empfang bereithalte ([X.]erufungsurteil S. 13). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die [X.]befreiung nach § 5 Abs. 3 [X.]. Da es für die in § 5 Abs. 3 [X.] normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar nur auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankommt, braucht hier nicht mehr der Frage nachgegangen zu werden, ob etwa auf dem Grundstück, auf dem sich die Kanzlei des [X.] befindet, noch von anderen Personen [X.]e bereitgehalten werden.

4. Der angegriffene [X.]gebührenbescheid verstößt ferner nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht des [X.] auf [X.] (a)), auf Gleichbehandlung (b)), [X.]erufsfreiheit (c)), Eigentum (d)) und allgemeine Handlungsfreiheit (e)).

a) Der Kläger wird durch die Erhebung einer [X.]gebühr für den [X.]esitz seines internetfähigen [X.] zwar in seinem Recht auf [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] berührt (aa)). Der Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe auf Seiten der beklagten [X.]anstalt gerechtfertigt ([X.])).

aa) Die [X.] ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] umfassend gewährleistet. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Informationen lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Oktober 1969 - 1 [X.]vR 46/65 - [X.]VerfGE 27, 71 <83 f.>; [X.]eschluss vom 25. April 1972 - 1 [X.]vL 13/67 - [X.]VerfGE 33, 52 <65>). Diese Eignung richtet sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Rechtsnormen, die den Informationszugang regulieren, umgrenzen nicht den Schutzbereich der [X.], sondern sind als grundrechtsbeschränkende Normen an der Verfassung zu messen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. Februar 1994 - 1 [X.]vR 1687/92 - [X.]VerfGE 90, 27 <32>). [X.] gehören danach von vornherein zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen (vgl. [X.]VerfGE 27, 71 <83>). Das gilt insbesondere auch für Hörfunk- und Fernsehsendungen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 27. März 1973 - 2 [X.]vR 684/72 - [X.]VerfGE 35, 307 <309>; [X.]VerfGE 90, 27 <32>). Auch das [X.] ist eine allgemein zugängliche Quelle (Schmidt-[X.]leibtreu/[X.], [X.], 10. Auflage, [X.] 2004, Art. 5 Rn. 9). Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die [X.]eschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in [X.]ereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos ([X.]VerfGE 90, 27 <32>).

Zwar verstößt die Erhebung von [X.]gebühren nicht schon als solche gegen die [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die [X.]nutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 6. September 1999 - 1 [X.]vR 1013/99 - NJW 2000, 649).

Dies gilt aber für die [X.]gebühr nur, soweit sie für das [X.]ereithalten herkömmlicher (monofunktionaler) [X.]e erhoben wird. Hingegen liegt ein Eingriff in die [X.] vor, soweit die [X.]gebühr auch für das [X.]ereithalten (multifunktionaler) internetfähiger [X.] erhoben wird, die nicht nur, nicht einmal in erster Linie, den Zugang zu der Informationsquelle "[X.]", sondern darüber hinaus zu zahlreichen anderen Informationsquellen öffnen. Der Inhaber eines [X.] hat nur dann legal den Zugriff auf sämtliche Informationsquellen, die das [X.] bietet, wenn er die [X.]gebühr entrichtet. Das gilt auch dann, wenn er seinen [X.] nicht als Zugang zum [X.] nutzt. Die Gebührenpflicht kann er nur vermeiden, wenn er auf die Anschaffung eines [X.] verzichtet oder einen vorhandenen [X.] abschafft. Er verliert damit aber zwangsläufig auch den allein erwünschten Zugang zu allen anderen Informationsquellen, die ihm der [X.] öffnet. Die [X.]gebühr wirkt somit als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des [X.]s.

[X.]) Der in der [X.]gebührenpflicht von internetfähigen [X.]s liegende Eingriff in das Recht auf [X.] der [X.]esitzer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] ist aber gerechtfertigt.

Nach Art. 5 Abs. 2 [X.] findet die [X.] ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 26. Februar 2008 - 1 [X.]vR 1602, 1606, 1626/07 - [X.]VerfGE 120, 180 <200>).

Soweit die Vorschriften des [X.]gebührenstaatsvertrags das [X.]ereithalten internetfähiger [X.] erfassen und einer [X.]gebührenpflicht unterwerfen, stellen diese Vorschriften allgemeine Gesetze dar. Sie richten sich nicht gegen den Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle. Sie dienen einem allgemein in der Rechtsordnung geschützten Rechtsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen [X.]s, der vorrangig über öffentlich-rechtliche Gebühren zu finanzieren ist. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen [X.]s auf der Grundlage des [X.] soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und [X.] ([X.]VerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 [X.]vR 2270/05, 809/06, 830/06 - [X.]VerfGE 119, 181 <219>).

[X.]ei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes [X.]. Art. 5 Abs. 2 [X.] ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur [X.]eschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] führen ([X.]VerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 [X.]vR 538, 2045/06 - [X.]VerfGE 117, 244 <260>).

[X.]ei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen [X.]s. Die ihm dienende [X.]gebührenpflicht auch internetfähiger [X.] greift nicht unverhältnismäßig in die [X.] des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen [X.]s ([X.])), dem kein milderes gegenüber steht ([X.]b)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist ([X.]c)).

[X.]) Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der [X.]freiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen [X.]s einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung ([X.]VerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 [X.]vR 2270/05, 809/06, 830/06 - [X.]VerfGE 119, 181<214> m.w.N.). Das Grundgesetz schreibt zwar keine bestimmte Finanzierungsregelung vor, erlaubt aber jedenfalls ein Gebührensystem, das es dem öffentlich-rechtlichen [X.] unabhängig von Einschaltquoten und [X.] ermöglicht, ein den verfassungsrechtlichen Vielfaltsanforderungen entsprechendes Programm anzubieten und so die erforderliche Grundversorgung sicherzustellen ([X.]VerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 [X.]vL 30/88 - [X.]VerfGE 90, 60 <90 f.>). Die Gebührenpflicht darf dabei ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den durch das [X.]ereithalten eines Empfangsgeräts begründeten [X.] anknüpfen ([X.]VerfGE 90, 60 <90 f.>). Diesen Status auch an das [X.]ereithalten internetfähiger [X.] anzuknüpfen, verbreitert die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen [X.]s und verhindert zugleich eine drohende "Flucht aus der [X.]gebühr", die dem bisherigen Finanzierungssystem weitgehend die Grundlage entziehen kann. Wären internetfähige Geräte von der Gebührenpflicht freigestellt, so steht nach der Annahme des Gesetzgebers zu erwarten, dass eine zunehmende Zahl von [X.]n auf herkömmliche Radios oder Fernseher verzichten und stattdessen Geräte mit [X.]zugang für einen gebührenfreien [X.]empfang nutzen würden. Dass sich die [X.] in weiten [X.]evölkerungskreisen ändern und der Umstieg auf den [X.]empfang trotz derzeit noch begrenzter Übertragungskapazitäten "flächendeckend" erfolgen könnte, lässt sich zwar nicht mit Sicherheit voraussagen. In Anbetracht des raschen Fortschritts der Informationstechnik und der zugehörigen Netzinfrastruktur durfte der Gesetzgeber aber eine derartige Entwicklung durchaus für möglich halten. Ihm kann es daher nicht verwehrt werden, im Rahmen seines Einschätzungs- und [X.] von einem solchen Szenario auszugehen und den damit verbundenen Gefahren frühzeitig entgegenzuwirken (vgl. VGH [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.] [X.] 08.2922 - [X.] 2009, 516 <519>).

[X.]b) Für die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger Rechner [X.]sendungen empfangen können, ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, das in ähnlicher Weise wie die bestehende Regelung geeignet wäre, die Gebührenpflicht in der [X.] durchzusetzen. Prinzipiell denkbar wäre zwar - ohne dass dadurch bereits der [X.] der öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten beeinträchtigt würde - eine gesetzliche Verpflichtung, wonach sich alle [X.]nutzer, die öffentliche oder private [X.]angebote nutzen wollen, vor dem Aufrufen entsprechender Seiten zunächst namentlich anmelden und als [X.] registrieren lassen. Inhaber von internetfähigen [X.], die wie der Kläger gänzlich auf den Empfang von [X.]sendungen verzichten wollen und das entsprechende [X.]angebot der [X.]anstalten als "aufgedrängt" empfinden, könnten auf diese Weise auf die anderen Informationsangebote des [X.]s zugreifen, ohne für das bloße [X.]ereithalten ihres Geräts [X.]gebühren entrichten zu müssen. Damit entfiele für die Personengruppe, deren pauschale Einbeziehung in die Gebührenpflicht im Mittelpunkt der rechtlichen Kritik steht, die bisherige finanzielle [X.]elastung. Es erscheint aber zweifelhaft, ob sich ein solches [X.] innerhalb des [X.]s so gestalten lässt, dass es von den möglichen [X.]n nicht problemlos umgangen werden könnte. Selbst wenn man die - dem Zugriff des [X.] [X.]gesetzgebers ohnehin entzogenen - ausländischen [X.]stationen von vornherein außer [X.]etracht lässt, kann auf gesetzlichem Wege nicht effektiv sichergestellt werden, dass innerhalb [X.] der [X.]-Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen nur angemeldeten Nutzern möglich ist. Grundsätzlich könnten zwar die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten ebenso wie die inländischen privaten [X.]anbieter verpflichtet werden, ihre Programmangebote im [X.] unter einer gemeinsamen Web-Adresse (z.[X.]. in Form eines "[X.]") zu bündeln, auf die jeder [X.]nutzer nur nach vorheriger (einmaliger) Registrierung - etwa mittels einer Zugangskennung und eines Passworts - zugreifen dürfte. Durch die jederzeit herzustellende Vernetzung von Rechnern und die kaum zu kontrollierende Weitergabe persönlicher Zugangsdaten ergäben sich aber dennoch technische Möglichkeiten, einer Mehrzahl von Personen unberechtigterweise unter derselben Registrierung Zugang zu dem Programmangebot zu verschaffen. Zudem müsste damit gerechnet werden, dass im Ausland ansässige (kommerzielle) [X.]portale Mittel und Wege finden würden, die meist zusätzlich über Satellit verbreiteten [X.] Programme ungehindert in das [X.] einzuspeisen, so dass auch im Inland ein gebührenfreier Empfang möglich bliebe. Angesichts solcher im Vorhinein kaum abschätzbarer Umgehungsrisiken muss sich der [X.]gesetzgeber nicht auf ein irgendwie geartetes [X.] als milderes Mittel verweisen lassen (a.[X.], NVwZ 2008, 603/605 ff.). Aus den gleichen Gründen wäre eine [X.]eschränkung der Gebührenerhebung auf diejenigen, die im Wege der Selbstanzeige gegenüber der [X.] erklären, ihren internetfähigen Rechner auch für [X.]empfang zu nutzen, zur gleichmäßigen Durchsetzung der Gebührenpflicht nicht geeignet. Selbst wenn für die übrigen [X.] unterstellt werden könnte, dass sie zu einem anderen Zweck beschafft und bisher verwendet wurden, läge darin kein hinreichender objektiver Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Möglichkeit des [X.]empfangs auch zukünftig in keinem Fall zusätzlich genutzt werde. Das individuelle, gegebenenfalls einem raschen Wandel unterworfene Nutzerverhalten ist mit einem vertretbaren personellen und sächlichen Aufwand nicht zu kontrollieren. Wegen des bei der Ausgestaltung der [X.]ordnung bestehenden politischen Gestaltungsspielraums ([X.]VerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 [X.]vR 2270/05, 809/06, 830/06 - [X.]VerfGE 119, 181 <214>) trifft den Gesetzgeber derzeit auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, in Abkehr vom bestehenden Gebührenmodell für den öffentlich-rechtlichen [X.] ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept allein deswegen zu entwickeln, um den mit der bisherigen Regelung unvermeidbar verbundenen Eingriff in die [X.] der [X.]nutzer möglichst auszuschließen (so aber [X.], a.a.[X.]).

[X.]c) Die generelle [X.]gebührenpflicht für internetfähige Rechner ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen [X.]s in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicherstellen und verfolgt damit verfassungsrechtlich legitime Ziele von einigem Gewicht. Demgegenüber werden die betroffenen [X.]nutzer, auch wenn sie weder von der Gebührenfreiheit für [X.] (Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.]) oder für "neuartige [X.]e" (Art. 5 Abs. 3 [X.]) profitieren noch persönliche [X.]efreiung nach § 6 [X.] verlangen können, in ihrer [X.] nur geringfügig beeinträchtigt. Ihr Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, wird nicht unmittelbar eingeschränkt, sondern lediglich mit einer Zahlungsverpflichtung verknüpft, deren Höhe jedenfalls derzeit nicht befürchten lässt, dass nutzungswilligen Interessenten der Zugang zu dem Informationsmedium [X.] in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im [X.] wird von den öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten gegenwärtig für das [X.]ereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben, die sich im hier fraglichen Zeitraum auf 5,52 € pro Monat belief (§ 8 Nr. 1 [X.]finanzierungsstaatsvertrag i.d.F. des Achten [X.]änderungsstaatsvertrags, GV[X.]l [X.] 2005 S. 63 <69>) und mit Inkrafttreten des Elften [X.]änderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 (GV[X.]l [X.] 2008 S. 291 <292>) auf 5,76 € angehoben wurde. Angesichts solcher [X.]eträge, die hinter den laufenden Kosten für einen [X.]anschluss zurückbleiben, liegt in der [X.]gebührenpflicht kein unverhältnismäßiges Hindernis für den Zugang zum [X.] als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle. Ob Gleiches auch zu gelten hätte, wenn in Zukunft für internetfähige Rechner zusätzlich zu der Grundgebühr eine - wesentlich höhere - Fernsehgebühr erhoben würde, ist aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Dass die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten das [X.] aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die [X.] auch [X.]nutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich auf diese verfassungsrechtliche [X.]eurteilung nicht entscheidend aus (a.[X.], NVwZ 2008, 603 <608>). Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und [X.]ildmedien ist, soweit es sich um "[X.]" [X.]. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] handelt (s.o., 2. a [X.]), von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen [X.]estands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen [X.]s im dualen System gedeckt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 [X.]vR 2270/05, 809/06, 830/06 - [X.]VerfGE 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten [X.]anbietern kaum vermeiden. Der Anspruch der [X.]anstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von [X.]programmen im [X.]. Dabei darf allerdings die [X.]esonderheit, dass internetfähige Rechner häufig - vor allem im nicht-privaten [X.]ereich - nicht (primär) zum [X.]empfang, sondern als Arbeitsmittel genutzt werden, nicht gänzlich außer [X.]etracht bleiben. Im geltenden Recht hat der Gesetzgeber aber diesen Umstand mit der typisierenden [X.]efreiungsvorschrift des § 5 Abs. 3 [X.] für "neuartige [X.]e" angemessen berücksichtigt. Danach entfällt bei einer beliebigen Anzahl von Rechnern die Gebührenpflicht schon dann, wenn auf demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken ein einziges herkömmliches Gerät zum Empfang bereitgehalten wird, und fällt bei Nichtvorhandensein eines anderen Geräts die Gebühr unabhängig von der Zahl der Rechner, die auf dem Grundstück bzw. den zusammenhängenden Grundstücken in [X.]etrieb genommen sind, nur einmal an. Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen "Flucht aus der [X.]gebühr" und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet (vgl. VGH [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.] [X.] 08.2922 - [X.] 2009, 516).

b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] wird durch die Erhebung von [X.]gebühren für internetfähige [X.] nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen [X.]e mit den multifunktionalen internetfähigen [X.] gebührenrechtlich gleich behandelt werden (aa)). Diese Gleichbehandlung ist aber in [X.]ezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum gerechtfertigt ([X.])). Im Hinblick auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen [X.] wird der Gesetzgeber die künftige Entwicklung zu beobachten haben ([X.])).

aa) Eine Verschiedenheit der zu betrachtenden Lebenssachverhalte liegt darin, dass das traditionelle [X.]gerät nur [X.] empfangen kann und keine andere Funktion hat, während der internetfähige [X.] außerdem und vorrangig ein Rechner und ein [X.]-Kommunikationsgerät ist. Der internetfähige [X.] behält seine eigenständige Nützlichkeit auch ohne [X.]empfang. Für den Nutzer eines [X.]-[X.] gibt es keine Möglichkeit, die [X.]ereithaltung seiner "Rechner-Tätigkeit" von der [X.]ereithaltung seiner "[X.]empfangsfähigkeit" zu trennen, denn sie fallen zusammen. Die Gebührenvermeidung bei herkömmlichen Geräten ist gekoppelt an den Verzicht auf den [X.]esitz eines [X.]s. Der Verzicht auf das Empfangsgerät schränkt aber keine andere Tätigkeit ein. Dies ist beim internetfähigen [X.] anders, denn der Verzicht auf den [X.] verhindert auch sämtliche von ihm ermöglichten Funktionen.

[X.]) Diese Gleichbehandlung auf [X.] des [X.] führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der [X.]egründung der Gebührenpflicht. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist nämlich nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von [X.]sendungen durch diese verschiedenartigen Geräte. Auch im Falle früherer technischer Entwicklungen im Empfangsbereich von [X.] ist nie ein Grund gesehen worden, die Gebührenpflicht des Geräteinhabers zu bezweifeln. Das betraf weder die Entwicklung und Verbreitung von tragbaren Empfangsgeräten, noch beispielsweise die Umstellung von analoger Sendeweise auf digitale und die dadurch ausgelöste technische Veränderung von Empfängern noch Änderungen in der Verbreitungstechnik durch Kabel oder auf andere Weise. Die [X.]gebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die [X.]gebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von [X.]veranstaltungen. Unter [X.] ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch [X.]ereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat ([X.]VerfGE 90, 60 <106>). Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der oben erwähnten Verschiedenheiten der zu betrachtenden Lebenssachverhalte durch eine erweiterte [X.]befreiung für neuartige [X.]e (§ 5 Abs. 3 [X.]) Rechnung getragen hat, für die im Übrigen, wie ebenfalls bereits erwähnt, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nur Grundgebühren erhoben wurden.

[X.]) Die [X.]gebührenpflicht für die Inhaber internetfähiger [X.] stellt allerdings einen rechtlichen Zusammenhang mit den allgemeinen Grundsätzen des [X.] her, den die Sendeanstalten einlösen müssen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] verlangt nämlich für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im [X.]elastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen ([X.]VerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 [X.]vL 17/02 - [X.]VerfGE 110, 94 <112>). Die [X.]anstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen [X.] daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Angesichts der Tragbarkeit und oftmals geringen Größe dieser Geräte wird die Zurechenbarkeit zu einem Inhaber ohne dessen Mitwirkung zunehmend schwieriger werden. In einer Vielzahl von Fällen wird infolge der [X.]befreiung nach § 5 Abs. 3 [X.] die Frage nach der Gebührenerhebung sich auch gar nicht stellen. Der Gesetzgeber wird die Entwicklung genau beobachten müssen, damit nicht am Ende die potentiell große Zahl internetfähiger [X.] zum Problem für die Einlösung der Abgabengerechtigkeit und somit zur Rechtmäßigkeitsfrage für diese Anknüpfung der Gebührenerhebung überhaupt wird.

c) Die Freiheit der [X.]erufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 [X.] ist bei einem Rechtsanwalt betroffen, wenn die Innehabung eines internetfähigen [X.] zur [X.]gebührenpflicht führt. Moderne Arbeitsbedingungen erfordern regelmäßig den [X.]esitz eines solchen Gerätes, und damit wird unvermeidbar eine Grundgebühr nach dem [X.]recht ausgelöst. Diese Kosten erschweren somit den Zugang zu einem [X.] Arbeitsmittel. Aus den bereits im Zusammenhang mit dem Eingriff in die [X.] ausgeführten Gründen, ist jedoch auch die mittelbare [X.]eeinträchtigung der [X.]erufsfreiheit durch die verfassungsrechtlich begründete [X.] der [X.]gebühr für die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten als gerechtfertigt anzusehen.

d) Auch Art. 14 Abs. 1 [X.] ist durch die [X.]gebührenpflicht für internetfähige [X.] im [X.]esitz eines Rechtsanwalts nicht verletzt. Abgesehen davon, dass das [X.]undesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offengelassen hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. Mai 1979 - 1 [X.]vL 9/75 - [X.]VerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum [X.]. Art. 14 Abs. 1 [X.] ist, bestritten werden (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 [X.]vR 48/94 - [X.]VerfGE 95, 267 <300>).

e) Die dem Kläger auferlegte [X.] berührt schließlich die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 [X.]. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 [X.]vR 253/56 - [X.]VerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 [X.], soweit sie die Zahlungspflicht an das [X.]ereithalten eines [X.]s zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das [X.]undesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten [X.]s in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen [X.]s ab (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.]vF 1/84 - [X.]VerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den [X.] zu knüpfen, der durch die [X.]ereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. [X.]VerfGE 90, 60 <91>).

Meta

6 C 12/09

27.10.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. März 2009, Az: 7 A 10959/08, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 RdFunkGebVtr, § 1 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 2 S 1 RdFunkGebVtr, § 5 Abs 3 RdFunkGebVtr, § 10 RdFunkGebVtr, § 12 Abs 2 RdFunkGebVtr, § 2 Abs 1 S 1 RdFunkVtr 1999

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2010, Az. 6 C 12/09 (REWIS RS 2010, 1948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1948


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 199/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 199/11, 22.08.2012.


Az. 6 C 12/09

Bundesverwaltungsgericht, 6 C 12/09, 27.10.2010.


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