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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BIZA6.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 6/16
vom
6. April
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 6. April
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu
2 und 3
gegen den Senatsbeschluss vom 9.
Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsan-walt Rinkler
abgelehnt
worden ist, wird als unzulässig zurückge-wiesen; soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofor-tigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft
dies -
wie sich aus §
567 Abs.
1 ZPO ergibt -
allein erstinstanzliche Entscheidungen.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
21 O 22196/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
6 U 5037/09 -
Meta
06.04.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZA 6/16 (REWIS RS 2017, 12760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12760
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