Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZA 6/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12760

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BIZA6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 6/16
vom
6. April
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 6. April
2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu
2 und 3
gegen den Senatsbeschluss vom 9.
Februar 2017, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsan-walt Rinkler
abgelehnt
worden ist, wird als unzulässig zurückge-wiesen; soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofor-tigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft
dies -
wie sich aus §
567 Abs.
1 ZPO ergibt -
allein erstinstanzliche Entscheidungen.
Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
21 O 22196/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
6 U 5037/09 -

Meta

I ZA 6/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. I ZA 6/16 (REWIS RS 2017, 12760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12760

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6 U 5037/09

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