Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. I ZA 7/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 753

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:131217BI[X.]7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.] 7/17
vom
13. Dezember 2017
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch,
Dr.
Löffler, die
Richterin Dr.
Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 5.
Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.
November 2017 erho-bene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch un-begründet.

1. [X.] über einen Antrag auf Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe gemäß §
117 Abs.
1 Satz
1 ZPO von der [X.] selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in [X.] ohne [X.] die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO auch von der [X.] selbst erhoben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011

I [X.]
1/11, NJW-RR 2011, 640
Rn. 3; Beschluss vom 15.
August 2013
-
I
[X.] 2/13, juris Rn.
6).
1
2
-
3
-

2.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet.
Die [X.] beruft sich ohne Erfolg auf §
25 VSchDG, der
die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Be-hörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozess-kostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2017 -
4 O 51/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.06.2017 -
16 W 32/17 -

3

Meta

I ZA 7/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. I ZA 7/17 (REWIS RS 2017, 753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 753

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