7. Senat | REWIS RS 2010, 8266
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Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA
NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) hat wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des [X.] vom 3. November 2009 5 K 783/07 und 5 [X.] Beschwerden eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2010 zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2010 [X.]/09 und [X.]/09 die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden eingestellt. Mit Schriftsätzen vom 1. März 2010 hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) beantragt, dem [X.] die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
II. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels folgt die Kostenpflicht unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Deshalb unterbleibt in diesem Fall grundsätzlich eine Entscheidung über die Kosten. Nach § 144 FGO besteht aber dann eine Ausnahme, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt. Diese Absicht kann unterstellt werden, wenn, wie in den Streitfällen, anzunehmen ist, dass der anwaltlich vertretenen Klägerin erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind (Beschlüsse des [X.] vom 13. Juni 2000 [X.]/97, nicht veröffentlicht, und vom 20. September 1966 [X.]/66, [X.], 811, BStBl III 1966, 680) und sie ausdrücklich beantragt, dem [X.], das die von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen hat, die Kosten der Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Meta
VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09
18.03.2010
Beschluss
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 3. November 2009, Az: 5 K 783/07, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.03.2010, Az. VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09 (REWIS RS 2010, 8266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8266
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