Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2012, Az. X B 25/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 4075

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Gegenstand

Kostentragung nach Rücknahme der NZB


Leitsatz

1. NV: Ein vollmachtloser Vertreter kann das von ihm erhobene Rechtsmittel wieder zurücknehmen.  

2. NV: In Fällen vollmachtloser Vertretung sind die Kosten grundsätzlich dem Vertreter aufzuerlegen.  

3. NV: Das Fehlen einer ordnungsgemäßen schriftlichen Vollmacht ist unschädlich, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Vertreter im Auftrag oder mit Genehmigung des Vertretenen gehandelt hat. Letzteres ist Gegenstand freier Beweiswürdigung.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht ([[X.]]) Klage gegen nach einer Betriebsprüfung ergangene Bescheide erhoben. Im Rahmen des Verfahrens zeigte [[X.]] an, den Kläger zu vertreten. In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2010 erschien für den Kläger lediglich [[X.]]. Der Kläger hatte mitgeteilt, er sei erkrankt und erscheine nicht.

2

Das [[X.]] wies die Klage ab. [[X.]] legte namens des [X.] am 8. Februar 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und begründete diese am 9. März 2011. Einen am 10. März 2011 unter Beifügung einer von diesem unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat der Senat durch Beschluss vom 17. August 2011 zurückgewiesen.

3

In dem noch offenen Beschwerdeverfahren erklärte der Kläger am 7. Juni 2012, er habe [[X.]] keine Vollmacht erteilt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde formell unzulässig sei. Kosten seien [[X.]] in Rechnung zu stellen.

4

Auf entsprechende Hinweise des Senatsvorsitzenden reichte [[X.]] eine undatierte Vollmacht zur Akte, die unter Angabe des Aktenzeichens zur Vertretung vor dem [[X.]] ermächtigte. Er erläuterte ferner, er habe den Kläger über den Gang des Verfahrens einschließlich der geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde informiert. [[X.]] nahm schließlich die Beschwerde zurück.

5

Der Kläger seinerseits erklärte, er wisse nicht, wie das Verfahren beim [[X.]] ausgegangen sei. Er glaube, sein [X.] sei mit dessen [[X.]] dort gewesen. Nachdem er per Post ein Formular für einen [X.] von [[X.]] erhalten habe und damit nichts habe anfangen können, habe er diesen erstmals aufgesucht. [[X.]] habe ihm erklärt, sein [X.] sei in die Revision gegangen. Der Kläger müsse den Antrag ausfüllen, da er mittlerweile in Rente sei. Es gebe keine Erfolgschance. Danach würde [[X.]] ihn (den Kläger) in die Insolvenz führen, wenn er die Kosten nicht begleichen könne. [[X.]] sei nicht sein Rechtsanwalt. Die Vollmacht habe er nicht unterschrieben, sondern es sei die Unterschrift seines [X.]es.

6

Er, der Kläger, habe von den ganzen Geschehen und Geschäftsvorfällen keine Ahnung. Der Rechtsstreit möge aufgehoben werden, die Kosten seien [[X.]] in Rechnung zu stellen.

Entscheidungsgründe

7

II. 1. Das Beschwerdeverfahrens ist entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) einzustellen. Die Beschwerde ist wirksam zurückgenommen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob [X.] über eine wirksame Vollmacht für das Beschwerdeverfahren verfügte. Der vollmachtlose Vertreter kann das in dieser Weise unzulässig erhobene Rechtsmittel wieder zurücknehmen (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Mai 1996 [X.], [X.] 1996, 845).

8

2. Es besteht kein Anlass, entgegen § 135 Abs. 2 [X.]O die Kosten des Verfahrens [X.] aufzuerlegen.

9

a) In Fällen vollmachtloser Vertretung sind die Kosten grundsätzlich dem Vertreter aufzuerlegen, wenn und weil dieser die erfolglose Prozessführung veranlasst hat. Das gilt allerdings dann nicht, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Vertreter im Auftrag oder mit Genehmigung des Vertretenen gehandelt hat. Die ordnungsgemäße schriftliche Vollmacht ist hinsichtlich der Kosten kein Ausschlusskriterium (vgl. Entscheidungen des [X.] --[X.]-- vom 10. November 1966 V R 46/66, [X.], 1, [X.] 1967, 5; vom 4. Juli 1988 V B 51/88, [X.] 1990, 180; vom 22. September 1994 VIII R 45/94, [X.] 1995, 426; vom 21. Oktober 1994 III R 239/94, [X.] 1995, 1086; vom 30. Mai 1996 V B 80/95, [X.] 1996, 846; in [X.] 1996, 845; vom 6. März 2001 IX R 71/98, [X.] 2001, 1273; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 62 [X.]O Rz 191; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 [X.]O Rz 67).

b) Die von [X.] vorgelegte Vollmacht weist die wirksame Erteilung der Vollmacht nicht in einer § 62 Abs. 6 Satz 1 [X.]O genügenden Weise nach, weil sie lediglich für die Vertretung vor dem [X.] ausgestellt ist (vgl. dazu [X.]-Beschluss in [X.], 1, [X.] 1967, 5).

Der [X.] ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger die Prozessführung durch [X.] jedenfalls nachträglich genehmigt hat. Die Ausführungen des [X.] zu der Frage, wer wann in seinem Namen, aber ohne Vollmacht welche Prozesshandlungen getätigt haben soll, sind widersprüchlich und unglaubhaft.

aa) Der Kläger trägt sinngemäß vor, er habe erstmals im Zusammenhang mit der Übersendung der [X.] von dem Tätigwerden von [X.] erfahren und kenne (bis heute) nicht den Ausgang des [X.]-Verfahrens. Wenn der Kläger tatsächlich bereits zum damaligen Zeitpunkt [X.] nicht bevollmächtigt hätte, wäre es unverständlich, wenn er sich bis zum heutigen Zeitpunkt --weit mehr als ein Jahr nach der mündlichen [X.] nicht bei dem [X.] nach dem Stand des Verfahrens oder dem Ausgang der mündlichen Verhandlung erkundigt hätte.

Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der (sinngemäßen) Auskunft des [X.], er habe von nichts gewusst. Das gilt vor allem, wenn der Kläger außerdem behauptet, er habe von den ganzen Geschehen und Geschäftsvorfällen keine Ahnung, nachdem er selbst vor dem [X.] umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen hatte.

bb) Unabhängig davon, ob er [X.] vorab Vollmacht zur Einlegung der Beschwerde erteilt hat, hat der Kläger aber jedenfalls im Zusammenhang mit der Fertigung des [X.] die Prozessführung genehmigt.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass [X.] ihm erklärt haben soll, sein [X.] sei in die Revision gegangen, er, der Kläger, müsse das Formular ausfüllen, ihm aber gleichzeitig nicht bewusst geworden sein soll, dass dies der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens in seinem Namen diene. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger, wenn er tatsächlich von der Zusendung des [X.] überrascht gewesen sein soll, spätestens bei diesem Gespräch erfahren hat, wie das Verfahren vor dem [X.] ausgegangen ist. Insbesondere musste ihm bewusst werden, dass in seinem Namen --und nicht im Namen seines [X.]es-- ein Beschwerdeverfahren geführt wird, und zwar selbst dann, wenn er mit den Abläufen eines gerichtlichen Verfahrens nicht vertraut gewesen sein sollte, was der [X.] nicht zu beurteilen vermag. Es wäre vollkommen unverständlich, warum ein [X.] für einen Prozess Erklärungen abgeben sollte, der ihn nichts angeht.

Sollte der Kläger in diesem Gespräch oder aus diesem Gespräch heraus die Vorstellung gehabt haben, sein [X.] führe einen Prozess, hätte es daher keinen Anlass gegeben, das [X.] auszufüllen und mit persönlichen Unterlagen (namentlich einen Bescheid der [X.] sowie einen Kontoauszug des [X.] und seiner Ehefrau) zu versehen.

Sollte der Kläger hingegen erst in diesem Gespräch erfahren haben, dass [X.] --etwa auf Betreiben seines [X.]es-- Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, so hätte er gleichzeitig die Möglichkeit gehabt, zu jenem Zeitpunkt die Rücknahme der Beschwerde anzuweisen bzw. gegenüber dem [X.] zu erklären, dass er die Beschwerde nicht veranlasst habe. Das gilt insbesondere, wenn [X.] ihm tatsächlich erklärt hat, es gebe keine Erfolgschance. Tat der Kläger das nicht, hat er die Prozessführung genehmigt und trägt folglich die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens.

Meta

X B 25/11

03.08.2012

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 25. November 2010, Az: IV 380/04, Urteil

§ 62 Abs 6 FGO, § 125 Abs 1 FGO, § 135 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.08.2012, Az. X B 25/11 (REWIS RS 2012, 4075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4075

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 117/20

S 1 BA 22/22

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