Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. IX E 4/12

9. Senat | REWIS RS 2012, 7025

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen Kostenrechnung


Leitsatz

1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf .    

2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG unstatthaft .    

3. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG. Will der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen, hat er dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erkennbar zu machen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht .

Gründe

1

Die Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung des [X.], Beschwerdeführers und [X.] (Erinnerungsführer) haben keinen Erfolg.

2

1. a) Der Senat kann offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) noch statthaft ist (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 26. September 2007 V S 10/07, [X.], 27, [X.], 60; z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 115 Rz 29, m.w.N.). Auch eine Gegenvorstellung beim [X.] unterliegt dem [X.] (§ 62 [X.]O i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des [X.]), wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der [X.] entschieden hat --wie hier die [X.], seinerseits dem [X.] unterliegt (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, [X.]/NV 2005, 898, m.w.N.; vom 29. Juni 2005 VII S 26/05, [X.]/NV 2005, 1848). Der Erinnerungsführer gehört indes nicht zu dem Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. von § 62 [X.]O. Die Gegenvorstellung ist daher unzulässig.

3

b) Soweit sich der Erinnerungsführer mit seinem "Antrag 1" unter Hinweis auf § 144 [X.]O die Kostenentscheidung als solche (im [X.]-Beschluss vom 28. Oktober 2011 IX B 137/11) wendet, hat der Einwand keinen Erfolg. Denn die Kostenfolge, dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 [X.]O, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des [X.] bedurft hätte.

4

c) Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht ([X.]) nach § 128 Abs. 4 Satz 1 [X.]O bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, [X.]/NV 2011, 61; vom 10. September 1999 VII B 182/99, [X.]/NV 2000, 219, m.w.N.). Auch greift der mit dem "Antrag 3" verbundene Einwand, der sich letztlich gegen die nach Ansicht des [X.] unrechtmäßige Abtrennung des Verfahrens um Nebenforderungen wie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer richtet, nicht durch. Er betrifft das Verfahren vor dem [X.], dessen prozessleitende Verfügungen wie hier die Trennung von Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 [X.]O ebenso nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Dieses Vorbringen kann auch nicht Gegenstand einer Einwendung i.S. des § 66 GKG sein. [X.] dessen kommt eine sachliche Überprüfung einer Kostenrechnung des [X.] nur als Erinnerung in Betracht.

5

2. Der Senat legt daher das mit "Gegenvorstellung u. Beschwerde" bezeichnete Vorbringen des [X.] gegen die Kostenrechnung als Erinnerung aus. Diese ist aber unbegründet; die Kostenstelle hat den Streitwert zutreffend ermittelt.

6

a) Mit der Erinnerung können gemäß § 66 GKG nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Vorliegend wendet sich der Erinnerungsführer zwar gegen den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert (26.304 €), indem er mit seinem "Antrag 2" einen niedrigeren Streitwert (15.225,44 €) neu ermittelt. Indes bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem [X.] (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 19. Juni 2009 IX E 6/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, [X.]; vom 20. August 2010 V E 2/09, [X.]/NV 2011, 265). Diesen Streitwert hat die Kostenstelle zutreffend nach den [X.] ermittelt und der Kostenrechnung vom 21. November 2011 auch zugrunde gelegt. Dass der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen wollte, hat er im [X.] jedenfalls nicht erkennbar gemacht (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 9. April 2008 I E 2/08, [X.]/NV 2008, 1496; vom 10. Dezember 2010 V E 4/10, [X.]/NV 2011, 617). Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht.

7

b) Soweit sich der Erinnerungsführer mit seinem "Antrag 1" darüber hinaus (s. unter 1.b) direkt gegen die Kostenrechnung wendet, greift sein Einwand nicht durch; er richtet sich ersichtlich weder gegen den [X.] noch gegen den Streitwert. Zudem ergibt sich die Kostenfolge bei Rücknahme eines Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) --unabhängig von der entsprechenden Klarstellung im [X.]-Beschluss vom 28. Oktober 2011 IX B 137/11-- unmittelbar aus § 136 Abs. 2 [X.]O.

8

c) Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag ("Antrag 4"; Vollstreckungsaussetzung), nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann es auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. dazu [X.]-Beschluss vom 22. November 2007 [X.], [X.]/NV 2008, 246, m.w.N.).

9

3. Das Gegenvorstellungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. [X.]-Beschluss vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, [X.]/NV 2012, 438). Auch das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).

Meta

IX E 4/12

24.04.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

§ 128 Abs 2 FGO, § 128 Abs 4 FGO, § 136 Abs 2 FGO, § 144 FGO, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG, § 68 Abs 2 S 6 GKG, § 133a FGO, § 62 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. IX E 4/12 (REWIS RS 2012, 7025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII E 4/14 (Bundesfinanzhof)

Kostenerhebung bei wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde - Bestimmung des Streitwerts bei gleichzeitig mit …


IX E 2/19 (Bundesfinanzhof)

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019 IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH)


VIII E 3/21 (Bundesfinanzhof)

Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird


IX E 1/19 (Bundesfinanzhof)

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH


X E 3/12 (Bundesfinanzhof)

Erinnerung gegen den Kostenansatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.