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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 416/11
vom
20. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Falschbeurkundung im Amt
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2, §
354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Duisburg vom 29.
Juni 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall
58 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona-ten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das [X.] hat es jedoch unterlassen, im Fall
58 der Urteilsgründe
(Tat vom 22.
Januar 2008) eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Aus den [X.] ergibt sich, dass das [X.] in sämtlichen vergleichbaren Fäl-len ("Tabelle
A") auf eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils acht Monaten erkannt und dabei -
augenscheinlich versehentlich -
den Fall
58 nicht aufgeführt hat. Da auszuschließen ist, dass es insofern eine andere Freiheitsstrafe verhängt hätte, 1
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setzt der Senat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO die [X.] im Fall
58 selbst auf acht Monate Freiheitsstrafe fest. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
September 2010 -
4 [X.], [X.], 384 mwN).
Becker Pfister
von Lienen
Hubert Schäfer
Meta
20.12.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. 3 StR 416/11 (REWIS RS 2011, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 224
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