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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 283/11
vom
27. September
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27.
September
2011 gemäß § 349 Abs. 2, §
354 Abs. 1
und 1a
StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2011 wird verworfen; jedoch wird im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat gegen den bereits rechtskräftig wegen [X.] in 21 Fällen, versuchten Betruges sowie der Verletzung von [X.] schuldig gesprochenen Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und zehn Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegrün-det, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2, §
354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Das [X.] hat es allerdings unterlassen, im Fall 20 der Ur-teilsgründe (Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall vom 26.
November
November 2007) eine [X.] festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das [X.] in den vergleichbaren Fällen 4, 5 und 10 der Urteilsgründe, 1
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Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hat. Spezielle [X.], die eine unterschiedliche Beurteilung des Falles 20 der Ur-teilsgründe rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Es ist somit [X.], dass das [X.] in diesem Fall eine abweichende [X.] verhängt hätte. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwen-dung von §
354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 20 der Urteilsgründe selbst auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§
358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.], Beschluss vom 16.
September 2010 -
4 [X.], [X.], 384 mwN). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine mil-dere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.
[X.] Pfister von Lienen
Schäfer
Menges
Meta
27.09.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 3 StR 283/11 (REWIS RS 2011, 2977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2977
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