Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, Az. XII ZR 95/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1165

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vermieterpfandrecht: Fahrzeug des Mieters als von dem Pfandrecht umfasster Gegenstand; Erlöschen des Pfandrechts bei Entfernung des Fahrzeugs von dem Mietgrundstück


Leitsatz

1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.

2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück - auch nur vorübergehend - entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), die ihr Betriebsgrundstück von der Klägerin gemietet hatte. Mit Schreiben vom 18. März 2013 berief sich die Klägerin im Hinblick auf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis auf ihr Vermieterpfandrecht. Nach Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Juli 2013. Zum Kündigungsstichtag standen noch Forderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 13.750,57 € offen.

2

Der Beklagte hat verschiedene auf dem Betriebsgrundstück vorgefundene Gegenstände der Schuldnerin freihändig verwertet und dadurch 13.500 € [X.] Umsatzsteuer erlöst, darunter zwei LKW und einen Anhänger, auf die insgesamt 6.500 € des Erlöses [X.] Umsatzsteuer entfallen. Die Klägerin verlangt abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös im Hinblick auf ein ihr zustehendes Vermieterpfandrecht. Der Beklagte hat nach Abzug pauschaler Feststellungs- und Verwertungskosten sowie weiterer Kosten für die Endräumung des Betriebsgrundstücks 4.582 € an die Klägerin ausgekehrt; dabei ist der auf die Fahrzeuge entfallende Erlös unberücksichtigt geblieben.

3

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung weiterer 8.038,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten verlangt. Das [X.] hat den Beklagten nach Abzug pauschaler Feststellungskosten von 642,60 €, tatsächlich entstandener Verwertungskosten von 342,80 € sowie 2.565 € Umsatzsteuer zur Zahlung von noch 5.367,60 € nebst Nebenforderungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das [X.] die Verurteilung auf insgesamt noch zu zahlende 6.742,60 € erhöht. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Beklagten, mit der er Klageabweisung bis auf einen Betrag von 552,20 € nebst entsprechend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten verfolgt, während die Klägerin im Wege der [X.] eine weitergehende Verurteilung im Umfang zusätzlicher 1.295,60 € begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dem Gewerbebetrieb dienenden, auf dem Betriebsgrundstück regelmäßig abgestellten LKW und der Anhänger unterfielen dem Vermieterpfandrecht. Diese Zuordnung werde nicht unterbrochen, wenn die Fahrzeuge tagsüber von Mitarbeitern bewegt würden und das Grundstück zum Beispiel für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen. Andernfalls wäre es dem Zufall überlassen, ob die Fahrzeuge als Sicherungsmittel für andere Gläubiger zur Verfügung stünden, woraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit resultierte. Durch eine werktägliche Neubegründung des Vermieterpfandrechts würden auch ständig neu entstehende Anfechtungstatbestände begünstigt. Das Vermieterpfandrecht erlösche daher nicht mit jedem Verlassen des Grundstücks und werde nicht mit jeder Rückkehr der Fahrzeuge jeweils neu begründet.

5

Der vom [X.] ausgeurteilte Zahlbetrag sei um 2.565 [X.] zu erhöhen, weil in dieser Höhe vom Nettoerlös unberechtigt, [X.], Umsatzsteuer abgezogen worden sei. Zu Lasten der Klägerin sei jedoch ein von dem Beklagten geleisteter Räumungsaufwand in angemessener Höhe von geschätzten 1.000 [X.] [X.] Umsatzsteuer abzuziehen, den der Beklagte in Geschäftsführung ohne Auftrag für die Klägerin erbracht habe. Zwar habe die Räumung auf ihre Kosten nicht dem erklärten Willen der Klägerin entsprochen und erfülle deshalb nicht die Merkmale einer berechtigten, sondern einer unberechtigten Geschäftsführung gemäß § 684 BGB. Die Klägerin sei jedoch um den [X.] ungerechtfertigt bereichert, da sie zur künftigen Nutzung des Objekts auf die Räumung angewiesen gewesen sei, aus dem Mietverhältnis aber keinen Räumungsanspruch habe durchsetzen können, weil es sich hierbei um eine einfache Insolvenzforderung gehandelt habe. Die Klägerin könne daher 13.500 [X.] abzüglich [X.] und Verwertungskosten von 985,40 [X.], [X.] von brutto 1.190 [X.] und vorgerichtlich gezahlter 4.582 [X.], insgesamt also noch 6.742,60 [X.] verlangen.

II.

6

Die Revision des Beklagten und die [X.] der Klägerin sind begründet; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berechtigt (§ 50 Abs. 1 [X.]). Der Insolvenzverwalter darf diese Gegenstände infolge seines unmittelbaren Besitzes verwerten (§ 166 Abs. 1 [X.]) und hat danach den Gläubiger aus dem Erlös abzüglich [X.] und Verwertungskosten zu befriedigen (§ 170 Abs. 1 [X.]). An dem noch unterscheidbar vorhandenen Erlös setzen sich die Rechte des Vermieters fort. Zieht der Insolvenzverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Absonderungsrecht, so tritt an seine Stelle eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.] - [X.], 1628, 1629).

8

2. Ebenfalls zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Klägerin aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses Inhaberin eines Vermieterpfandrechts an den eingebrachten Sachen der Schuldnerin war (§ 562 Abs. 1 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass sich das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Sachen erstreckt, die der Pfändung nicht unterliegen.

9

Der Pfändung nicht unterworfen sind zwar bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser Pfändungsschutz bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen auf den durch eine [X.]italgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsgehilfen zu erzielenden Gewinn (vgl. [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 811 Rn. 25; [X.] Mietrecht aktuell 4. Aufl. [X.] Rn. 226).

Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausnahmsweise auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung kommen könne, namentlich wenn deren Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit für die GmbH beziehe ([X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 811 Rn. 26; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 811 Rn. 38; [X.] ZPO 22. Aufl. § 811 Rn. 43 jeweils mwN, auch zur Gegenauffassung), kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen, weil dementsprechende Feststellungen nicht getroffen sind.

3. Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckte, gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem [X.]. [X.] sind nämlich alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das [X.] verbracht werden (MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 750; [X.] ZIP 1984, 663; vgl. auch [X.], 116). Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederentfernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorübergehende Verbleib der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht (MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; FK-[X.]/Imberger 8. Aufl. § 50 Rn. 57; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] § 562 BGB Rn. 40). Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] § 562 BGB Rn. 40). Nach den getroffenen Feststellungen waren die LKW und der Anhänger nachts jeweils auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt.

4. Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Klägerin waren durch das Vermieterpfandrecht [X.] gesichert, sofern sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung am 10. April 2013 um 13:20 Uhr auf dem Betriebsgelände befanden, nachdem sie im [X.] an die letzte Ausfahrt - falls nach vorläufiger Insolvenzeröffnung, mit notwendiger Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86) - dort wieder eingebracht waren. Wären sie hingegen im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von [X.] des Mieters aus dem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden (§§ 108, 109 [X.]) Mietverhältnis; es sicherte dann nicht die Forderungen aus der [X.] vor der Insolvenzeröffnung, die einfache Insolvenzforderungen sind (MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 86b; [X.]/[X.]/Lohmann [X.] 8. Aufl. § 50 Rn. 24; [X.] [X.]/[X.] [Stand: 31. Juli 2017] § 50 Rn. 19; [X.]/[X.] [X.] § 50 Rn. 39).

Feststellungen dazu, wo sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung befanden, hat das [X.] nicht getroffen.

5. Die vorbezeichneten Feststellungen waren auch nicht aus der vom [X.] angestellten Erwägung heraus entbehrlich, dass das Vermieterpfandrecht an den Fahrzeugen nicht erlösche, wenn sie von Mitarbeitern bewegt würden und das Grundstück für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen. Denn dieser Rechtsstandpunkt entspricht nicht der Gesetzeslage.

Gemäß § 562 a Satz 1 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die Entfernung den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen. Waren die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung für Zwecke von Kundenbesuchen oder Auslieferungen im Gebrauch, so waren sie in dem Augenblick vom vermieteten Grundstück tatsächlich räumlich entfernt. Dem konnte der Vermieter bis zur Insolvenzeröffnung auch unter Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht widersprechen (vgl. [X.] [X.]/[X.] [Stand: 31. Juli 2017] § 50 Rn. 18; FK-[X.]/Imberger 8. Aufl. § 50 Rn. 65), solange die dem [X.] entsprechende Ausfahrt jeweils "den gewöhnlichen Lebensverhältnissen" entsprach. Bei der Gewerbemiete ist damit eine Entfernung von Sachen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb gemeint (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S. 60), auch soweit der vorläufige Insolvenzverwalter ihn fortführt.

a) Zwar wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, eine von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen reiche für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts nicht aus. Das ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 1253 Abs. 1 BGB, denn es sei auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht anerkannt, dass eine nur vorübergehende Besitzaufgabe nicht zu seinem Erlöschen führe, da nach § 856 Abs. 2 BGB die ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht den Besitz beendige. Zum anderen werde für die insoweit gleichlautenden Tatbestandsmerkmale im Hypothekenrecht (§§ 1121, 1122 BGB), bei dem die gleiche Problematik hinsichtlich des Umfangs der Haftung bestehe, einhellig die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Vorschriften seien die dortigen Ergebnisse auf § 562 a BGB übertragbar. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Entfernung von Sachen im Sinne des § 562 a BGB anders behandelt werden solle als deren Einbringung, für die gefordert werde, dass die Sachen des Mieters nicht lediglich vorübergehend eingestellt seien. Daher lasse insbesondere die tägliche Ausfahrt mit dem eingebrachten Kraftfahrzeug nicht morgens das Pfandrecht erlöschen, um abends beim Einstellen auf dem Grundstück wieder neu begründet zu werden. Andernfalls wäre das Pfandrecht der Willkür des Mieters ausgesetzt, der durch kurzfristiges Entfernen der Sachen das Vermieterpfandrecht aushöhlen könnte, auch durch Pfändung oder Verpfändung während der Ausfahrt. Die zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts führende Entfernung sei daher erst beendet, wenn die eingebrachten Gegenstände vollständig aus dem [X.] des Vermieters verbracht worden seien ([X.], 609, 610 und NJW-RR 2007, 230, 231; [X.], 962, 963; Schmidt-Futterer/[X.] Mietrecht 13. Aufl. § 562 a Rn. 8 ff.; Bub/[X.]/von der Osten Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. [X.]. A Rn. 2230 ff.; [X.] in: [X.]/[X.]/Ring Miete/WEG Nachbarschaft § 562 a BGB Rn. 4; [X.] Mietrecht aktuell 4. Aufl. [X.] Rn. 226; [X.]/[X.] BGB 16. Aufl. § 562 a Rn. 2; Wolf/[X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 10. Aufl. Rn. 767; Soergel/[X.]. § 562 a Rn. 3; Lindner-Figura/[X.]/[X.]/Moeser Geschäftsraummiete 4. Aufl. [X.]. 12 Rn. 303; [X.] ZMR 1972, 295, 296; [X.] JuS 2014, 1, 5).

b) Eine früher vertretene Auffassung hat weiter danach differenzieren wollen, ob die vorübergehend entfernten Sachen in einen fremden Machtbereich eingebracht worden sind (vgl. [X.] Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters, des Verpächters und des Gastwirtes nach dem bürgerlichen Gesetzbuche für das [X.] S. 80 f.; dem folgend [X.] Die Beendigungsgründe des gesetzlichen Pfandrechts des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters [Diss. 1911] S. 56 f.; [X.] Das Vermieterpfandrecht [Diss. 1908] S. 59; [X.] Pfandrecht des Vermieters [Diss. 1907] S. 35 f.).

c) Demgegenüber lässt die wohl überwiegende Meinung jede auch nur vorübergehende Entfernung der Sachen für ein Erlöschen des Vermieterpfandrechts genügen und geht von dessen Neubegründung bei [X.] aus. Zur Begründung wird angeführt, es fehlten brauchbare Kriterien zur Abgrenzung von vorübergehender und dauerhafter Entfernung, weshalb Rechtsunsicherheit drohe. So wie ein vorübergehendes Hineinschaffen unter Umständen für ein Einbringen genüge, reiche auch ein vorübergehendes Herausschaffen für ein Entfernen. Deshalb erlösche das Pfandrecht des Vermieters eines Betriebsgrundstücks an den Fahrzeugen des Mieters [X.], wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das [X.] verlassen. [X.] sie zurück, entstehe das Pfandrecht neu ([X.], 624, 625; [X.] 1981, 407; [X.] UFITA 34 [1961], 218, 219 f.; MünchKomm[X.]/Ganter 3. Aufl. § 50 Rn. 95a; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. August 2012] § 562 a Rn. 4a; [X.] Mietrecht/[X.] [Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19; [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 50 Rn. 30; BeckOGK/[X.] [Stand: 1. Oktober 2017] BGB § 562 a Rn. 4; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] § 562 a BGB Rn. 13 ff.; [X.]/[X.] [X.] § 50 Rn. 46; [X.]/[X.] BGB [2018] § 562 a Rn. 5; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 562 a Rn. 5; [X.] in: [X.]/[X.] Miete 5. Aufl. § 562 a Rn. 4; [X.] ZMR 1971, 329, 330 f.; [X.], 1, 2; [X.]/[X.] [Stand: August 2010] § 562 a BGB [X.] 4; [X.]/[X.] Mietrecht 2. Aufl. § 562 a BGB Rn. 9; [X.]/[X.] Aufl. § 562 a Rn. 4; [X.]/[X.]/Kellendorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6; [X.] in: [X.]/[X.] Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4; [X.] Mietrecht 13. Aufl. § 562 a; Schach in Kinne/Schach/[X.] Miet- und [X.]. § 562 a Rn. 2; HK-[X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 50 Rn. 33; [X.] [X.] 2. Aufl. § 50 Rn. 59; KK-[X.]/[X.] § 50 Rn. 64; vgl. auch bereits [X.]. 1909 Nr. 401 S. 377, 378; [X.] 1929, 959 mit [X.] [X.]; [X.] Die Miete 4. Aufl. S. 586 f.).

d) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.

aa) Die Auslegung des § 562 a BGB hat vom Wortlaut des Gesetzestextes auszugehen. Dieser differenziert nicht danach, ob die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen auf Dauer oder nur vorübergehend weggeschafft werden. Der Gesetzestext spricht ohne Einschränkung von einer "Entfernung" und legt damit ein Wort zugrunde, dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein [X.]moment innewohnt ([X.] ZMR 1971, 229, 330) und das auch keine bestimmten Begleitumstände fordert ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.] § 562 a BGB Rn. 14). Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Entfernung" enthält der Gesetzeswortlaut somit nicht.

bb) Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finden sich auch keine Hinweise in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits bei den Beratungen des § 560 Satz 1 BGB a.F. als Vorläufer des heutigen § 562 a BGB war erörtert worden, dass das Widerspruchsrecht des Vermieters auch dann eingeschränkt werden müsse, wenn eine nur vorübergehende Entfernung durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten sei, z.B. von Reiseutensilien bei Antritt einer Reise und von reparaturbedürftigen Sachen, deren Ausbesserung außerhalb des Hauses zu erfolgen habe (vgl. Motive [X.], zitiert bei [X.] Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. II S. 227 f.). Es entsprach damit der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, dass auch die nur vorübergehende Entfernung von Sachen zum (vorübergehenden) Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt.

cc) Ebenso sprechen systematische Erwägungen nicht für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Entfernung der Sachen. Eine solche ist insbesondere nicht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung in Bezug auf Tatbestände des rechtsgeschäftlichen Mobiliarpfandrechts geboten. Denn im Unterschied zu diesem handelt es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht, auf das die besitzrechtliche Bestimmung des § 856 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden kann.

Dasselbe gilt für die von der Gegenauffassung herangezogenen Tatbestände des [X.] (§§ 1121, 1122 BGB). Zwar ist für die dort geregelten Enthaftungstatbestände anerkannt, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. § 1121 BGB verknüpft die Entfernung jedoch mit der Veräußerung. Beide müssen dergestalt miteinander zusammenhängen, dass die Entfernung wegen der und zur Verwirklichung der Veräußerung geschieht ([X.]Z 60, 267, 268; [X.], 152, 154 f.; [X.]/Lieder 7. Aufl. § 1121 Rn. 19). Bereits der notwendige Zusammenhang mit der Veräußerung bedingt die endgültige Entfernung (vgl. [X.], 241, 247 ff.; [X.]/Lieder 7. Aufl. § 1122 Rn. 8; [X.] ZMR 1971, 229, 330). Ein damit vergleichbarer Zusammenhang wird in § 562 a Satz 1 BGB nicht hergestellt.

Für das Vermieterpfandrecht enthält das Gesetz auch keine dem § 1122 Abs. 1 BGB entsprechende Bestimmung, die eine Enthaftung bei nur vorübergehender Entfernung ausdrücklich ausschließt. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, kann nicht angenommen werden, nachdem der Gesetzgeber in Bezug auf das Vermieterpfandrecht beispielsweise an Reiseutensilien und reparaturbedürftigen Sachen ausdrücklich eine andere Systematik vorausgesetzt hat als für den [X.] durch § 1122 Abs. 1 BGB bestimmt (vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] § 562 a BGB Rn. 15; [X.] in: [X.]/[X.] Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4; [X.] ZMR 1971, 329, 330 f.; [X.]/[X.]/Kellendorfer Mietrecht § 562 a Rn. 6).

dd) Schließlich sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für eine ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung der Sachen, weil handhabbare Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung der Sachen von dem vermieteten Grundstück fehlen ([X.]/[X.] BGB [2018] § 562 a Rn. 5; [X.] MietR/[X.] [Stand: 1. September 2017] § 562 a BGB Rn. 19; [X.] in: [X.]/[X.] Miete 5. Aufl. § 562 a Rn. 4). Solche Kriterien führten zu einer der sachenrechtlichen Klarheit unzuträglichen Rechtsunsicherheit.

ee) Auch im Ergebnis wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sich etwa im Falle einer Ausfahrt zur Reparatur des Fahrzeugs das an den Besitz anknüpfende Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) nicht gegenüber dem besitzlosen Vermieterpfandrecht durchsetzen sollte ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 562 a Rn. 6; [X.]/[X.] [X.] § 50 Rn. 46; [X.]/[X.] BGB [2018] § 562 a Rn. 5; [X.] in: [X.]/[X.] Mietrecht 4. Aufl. § 562 a Rn. 4; kritisch [X.] ZMR 1972, 295, 296). Denn während das Entstehen eines Werkunternehmerpfandrechts an den Sachen des Bestellers durch diesen nicht verhindert werden kann, kann der Mieter das Entstehen des Vermieterpfandrechts beeinflussen, indem er das Fahrzeug für gewöhnlich entweder auf dem [X.] oder im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das Vermieterpfandrecht hängt vom Einbringungswillen des Mieters ab und ist deshalb von vornherein schwächer ausgestaltet.

6. Bereits wegen der fehlenden Feststellungen über den Standort der Fahrzeuge und des Anhängers im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.

7. Begründet ist aber auch die [X.] der Klägerin. Eine Teilerfüllung deren etwaiger Ansprüche durch Verrechnung mit Gegenansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung im Zusammenhang mit der vorgenommenen Endräumung kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es an Feststellungen zu einer Aufrechnungserklärung der Klägerin oder des Beklagten fehlt (§ 388 Satz 1 BGB).

8. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

a) Das [X.] wird zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die zum Stichtag 31. Juli 2013 bezifferten Forderungen entweder aus der [X.] des Eröffnungsverfahrens herrühren (§ 55 Abs. 2 [X.]) oder in der [X.] nach der Insolvenzeröffnung aufgrund Vertragserfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter entstanden sind (§§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 103 Abs. 1, 108 Abs. 1 [X.]). Denn solche Forderungen wären unabhängig von der Absicherung durch ein Vermieterpfandrecht bereits als Masseschuld zu begleichen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 3. Aufl. § 108 Rn. 155, 185). Die von der Klägerin vorgelegte Forderungsaufstellung enthält [X.] auch aus den [X.]en des Eröffnungsverfahrens und nach Insolvenzeröffnung, die als [X.] anzusehen sein könnten.

b) Hinsichtlich derjenigen Forderungen, die nicht unter dem vorgenannten Aspekt zu den [X.] gehören, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit sie aus den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung herrühren, andernfalls das gesetzliche Pfandrecht insoweit nicht geltend gemacht werden kann (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). In der Forderungsaufstellung der Klägerin sind auch [X.] aus einer früheren [X.] als zwölf Monate vor der Insolvenzeröffnung aufgeführt, für die die zeitliche Beschränkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beachten sein könnte.

c) Soweit für den danach noch verbleibenden Teil an Forderungen eine Befriedigung aus einem Vermieterpfandrecht grundsätzlich in Betracht kommt, weil sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung nach den noch zu treffenden Feststellungen tatsächlich auf dem Betriebsgrundstück befanden, wird das [X.] die Voraussetzungen der vom Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit zu prüfen haben (§§ 146 Abs. 2, 130 [X.]; vgl. [X.]Z 170, 196, 199 ff. = NJW 2007, 1588, 1589 ff.).

d) Soweit danach Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung bestehen und der erzielte Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, wird das [X.] hinsichtlich der [X.] und Verwertungskostenbeiträge zu berücksichtigen haben, dass diese zunächst aus dem [X.] zu Lasten der Masse zu entnehmen sind. Eine etwa bestehende Übersicherung führt dazu, dass der [X.] trotz Abzugs der Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 [X.] vom Verwertungserlös unter Umständen eine vollständige Befriedigung seiner gesicherten Forderungen erhält (MünchKomm[X.]/Tetzlaff 3. Aufl. § 170 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 170 Rn. 7).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZR 95/16

06.12.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. August 2016, Az: I-24 U 1/16

§ 562 BGB, § 562a BGB, § 50 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 170 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017, Az. XII ZR 95/16 (REWIS RS 2017, 1165)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 266-267 WM2018,248 REWIS RS 2017, 1165

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 95/16 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 163/12 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Vermieterpfandrecht des Grundstückserwerbers bei Sicherungsübereignung des Inventars vor dem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel; Gleichrang der Vermieterpfandrechte …


XII ZR 163/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 44/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs …


I-24 U 1/16 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

19 U 48/23

19 U 92/23

XII ZR 95/16

VIII ZR 91/20

22 U 13/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.