Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. XII ZR 95/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1198

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217UXIIZR95.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 95/16
Verkündet am:

6. Dezember 2017

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 562, 562 a; [X.] §§ 50, 166 Abs. 1, 170 Abs. 1
a)
Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.
b)
Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem [X.]

auch
nur vorübergehend

entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück [X.] wird.
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2017 -
XII ZR 95/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom
6.
Dezember 2017
durch
den Vorsitzenden [X.], [X.]
Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten
und die [X.] der Klägerin wird das Urteil des 24.
Zivilsenats des Oberlandesge-richts [X.]
vom 9.
August 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rolladen-
und Markisenbau
P. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), die ihr [X.] von der Klägerin gemietet
hatte. Mit Schreiben vom 18.
März 2013 berief sich die Klägerin im Hinblick auf offene Forderungen aus dem Mietverhältnis auf ihr Vermieterpfandrecht. Nach Insolvenzeröffnung am 10.
April 2013 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 31.
Juli 2013. Zum Kündigungsstichtag 1
-
3
-

standen
noch Forderungen
der Klägerin aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 13.750,57

Der Beklagte hat verschiedene auf dem Betriebsgrundstück [X.] Gegenstände der Schuldnerin freihändig verwertet und dadurch 13.500

zzgl. Umsatzsteuer
erlöst, darunter
zwei LKW und einen
Anhänger, auf die ins-gesamt 6.500

zgl. Umsatzsteuer
entfallen. Die Klägerin verlangt abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös im Hinblick auf ein ihr
zustehendes
Vermieterpfandrecht. Der Beklagte hat nach Abzug pauschaler
Feststellungs-
und Verwertungskosten sowie weiterer Kosten für die Endräumung
des Be-triebsgrundstücks 4.582

; dabei ist der
auf die Fahrzeuge entfallende
Erlös unberücksichtigt geblieben.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung weiterer 8.038,20

und vorgerichtlicher Kosten verlangt. Das [X.] hat den Beklagten nach
Abzug
pauschaler
Feststellungskosten von 642,60

,
tatsächlich entstandener Verwertungskosten von 342,80

sowie
2.565

zur Zahlung von noch 5.367,60

Nebenforderungen
verurteilt und die weitergehende [X.] abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien
hat das [X.] die Verurteilung auf insgesamt noch zu zahlende 6.742,60

Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des
Beklagten, mit der
er
Klageabweisung bis auf einen Betrag von 552,20

nebst entspre-chend reduzierten vorgerichtlichen Anwaltskosten verfolgt, während die Kläge-rin im Wege der [X.] eine weitergehende Verurteilung im Umfang zusätzlicher 1.295,60

begehrt.

2
3
-
4
-

Entscheidungsgründe:
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dem Gewerbebetrieb dienenden,
auf dem Betriebsgrundstück regelmäßig ab-gestellten LKW und der Anhänger unterfielen dem Vermieterpfandrecht. Diese
Zuordnung werde nicht unterbrochen, wenn die Fahrzeuge tagsüber von Mitar-beitern bewegt würden und
das Grundstück
zum Beispiel für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen.
Andernfalls wäre es dem Zufall überlassen, ob die Fahrzeuge als Sicherungsmittel für andere Gläubiger zur Verfügung stünden, woraus eine erhebliche Rechtsunsicherheit resultierte. Durch
eine werktägliche Neubegründung des Vermieterpfandrechts
würden auch ständig
neu entstehende Anfechtungstatbestände begünstigt.
Das [X.] erlösche
daher nicht mit jedem Verlassen des Grundstücks und werde nicht mit jeder Rückkehr der Fahrzeuge jeweils neu begründet.
Der vom [X.] ausgeurteilte Zahlbetrag sei um 2.565

ö-hen, weil in dieser Höhe vom Nettoerlös unberechtigt, [X.], Umsatzsteuer abgezogen worden sei.
Zu Lasten der Klägerin sei jedoch ein von dem
Beklagten geleisteter Räumungsaufwand
in angemessener Höhe von geschätzten 1.000

zzgl. Umsatzsteuer abzuziehen, den der
Beklagte in Ge-schäftsführung ohne Auftrag für die Klägerin erbracht habe.
Zwar habe die
Räumung auf ihre Kosten nicht dem erklärten Willen der Klägerin entsprochen und erfülle
deshalb nicht die Merkmale einer
berechtigten, sondern einer unberechtigten
Geschäftsführung gemäß §
684 BGB. Die Klägerin sei jedoch um den [X.] ungerechtfertigt bereichert, da sie zur künftigen Nut-zung des Objekts auf die Räumung angewiesen gewesen sei, aus dem Miet-verhältnis aber keinen Räumungsanspruch habe durchsetzen können, weil
es 4
5
-
5
-

sich hierbei um eine einfache Insolvenzforderung gehandelt
habe.
Die Klägerin könne daher 13.500

-
und Verwertungskosten von 985,40

htlich gezahlter 4.582

,
insgesamt
also
noch 6.742,60

II.
Die Revision des Beklagten
und die [X.] der Klägerin sind
begründet;
sie führen
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.].
1. Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das [X.] davon aus-gegangen, dass ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berech-tigt (§
50 Abs.
1 [X.]). Der Insolvenzverwalter darf diese
Gegenstände infolge seines unmittelbaren Besitzes verwerten (§
166 Abs.
1 [X.]) und hat danach den Gläubiger aus dem Erlös abzüglich Feststellungs-
und Verwertungskosten zu befriedigen (§
170 Abs.
1 [X.]).
An dem noch unterscheidbar vorhandenen Erlös setzen sich die Rechte des Vermieters fort. Zieht der Insolvenzverwalter den Erlös zur Masse und erlischt dadurch das Absonderungsrecht, so tritt an seine
Stelle eine Masseschuld nach §
55 Abs.
1 Nr.
3 [X.] (vgl. [X.] Urteil vom 12.
Juli 2001

IX
ZR
374/98

WM 2001, 1628, 1629).
2.
Ebenfalls zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die Klägerin aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses Inhaberin eines [X.] an den eingebrachten Sachen der Schuldnerin war (§
562 Abs.
1 BGB).
Dem steht nicht entgegen, dass sich das Vermieterpfandrecht 6
7
8
-
6
-

gemäß
§
562 Abs.
1 Satz
2 BGB
nicht auf die Sachen
erstreckt, die der Pfän-dung nicht unterliegen.
Der Pfändung nicht unterworfen sind zwar bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen [X.] (§
811 Abs.
1 Nr.
5 ZPO).
Dieser Pfändungsschutz bezieht sich [X.] grundsätzlich nur auf persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen, nicht hingegen
auf den durch eine Kapitalgesellschaft unter Einsatz von Erwerbsge-hilfen zu erzielenden Gewinn (vgl. [X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. §
811 Rn.
25; [X.] Mietrecht aktuell 4.
Aufl.
[X.] Rn.
226).
Soweit vertreten wird, dass darüber hinaus §
811 Abs.
1 Nr.
5 ZPO aus-nahmsweise auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwen-dung kommen
könne, namentlich wenn
deren Gesellschaftergeschäftsführer seinen Unterhalt überwiegend aus eigener Arbeit für die GmbH beziehe
([X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. §
811 Rn.
26; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
811 Rn.
38; [X.] ZPO 22.
Aufl. §
811 Rn.
43 jeweils mwN, auch zur Gegenauffassung), kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen, weil
dem-entsprechende Feststellungen nicht getroffen
sind.
3.
Zu den Gegenständen, auf die sich das Vermieterpfandrecht er-streckte, gehören grundsätzlich auch die regelmäßig auf dem [X.] abgestellten
Kraftfahrzeuge. [X.] sind nämlich alle Sachen, die wäh-rend der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das [X.]
verbracht werden
(MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
86; [X.][X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-,
Pacht-
und Leasingrechts
10.
Aufl. Rn.
750; [X.] ZIP 1984, 663; vgl. auch [X.], 116). Bei Sachen, die nur vorübergehend in der Absicht alsbaldiger Wiederent-9
10
11
-
7
-

fernung eingestellt werden, ist danach zu unterscheiden, ob der vorüberge-hende
Verbleib der bestimmungsgemäßen
Nutzung der Mietsache entspricht

(MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
86; FK-[X.]/Imberger 8.
Aufl.
§
50 Rn.
57; [X.] in: [X.]/[X.]/Weitemeyer
Gewerberaum-miete §
562 BGB Rn.
40). Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten [X.] geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht. Denn seine
regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache (vgl. MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
86; [X.] in: [X.]/[X.]/Weitemeyer
Gewerberaummiete §
562 BGB Rn.
40). Nach den getroffenen Feststellungen waren die LKW und der Anhänger nachts jeweils
auf dem Betriebsgrundstück bestimmungsgemäß abgestellt.
4.
Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Klägerin waren durch das Vermieterpfandrecht [X.] gesichert, sofern sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung
am 10.
April 2013 um 13:20
Uhr auf dem Betriebsgelände befanden, nachdem
sie im [X.] an die letzte
Ausfahrt

falls
nach vorläufiger Insolvenz-eröffnung, mit notwendiger Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
86)

dort wieder eingebracht [X.]. Wären sie hingegen im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung wieder eingebracht worden, führte das dadurch neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Si-cherung von [X.] des Mieters aus dem nach der Insolvenzeröffnung fortbestehenden (§§
108, 109 [X.])
Mietverhältnis;
es sicherte dann nicht die Forderungen aus der [X.] vor der Insolvenzeröffnung, die einfache Insolvenz-forderungen sind (MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
86b; [X.]/[X.]/Lohmann [X.] 8.
Aufl. §
50 Rn.
24; [X.]
[X.]/[X.] [Stand: 31.
Juli
2017]
§
50 Rn.
19; [X.]/[X.] [X.] §
50 Rn.
39).
12
-
8
-

Feststellungen dazu, wo sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]-punkt der Insolvenzeröffnung befanden, hat das [X.] nicht getrof-fen.
5. Die vorbezeichneten Feststellungen waren auch nicht aus der vom [X.] angestellten Erwägung heraus entbehrlich, dass das [X.] an den Fahrzeugen
nicht erlösche, wenn sie
von Mitarbeitern bewegt würden und das Grundstück für Kundenbesuche oder Auslieferungen vorübergehend verließen.
Denn dieser Rechtsstandpunkt entspricht nicht der Gesetzeslage.
Gemäß §
562
a Satz
1 BGB erlischt das Pfandrecht des Vermieters mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wis-sen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Nach Satz
2 der Vorschrift kann der Vermieter nicht widersprechen, wenn die Entfernung den [X.] Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
Waren die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung für Zwecke von [X.] oder Auslieferungen im Gebrauch, so waren sie in dem Augenblick vom vermieteten Grundstück tatsächlich räumlich entfernt. Dem
konnte der [X.] bis zur Insolvenzeröffnung auch unter Fortsetzung des Geschäftsbetriebs durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht widersprechen
(vgl.
[X.]
[X.]/[X.] [Stand: 31.
Juli 2017] §
50 Rn.
18;
FK-[X.]/Imberger 8.
Aufl.
§
50 Rn.
65), solange
die dem [X.] entsprechende Ausfahrt
jeweils "den gewöhnlichen Lebensverhältnissen"
entsprach. Bei der Gewerbemiete ist damit eine Entfernung von Sachen im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb
gemeint (vgl. BT-Drucks. 14/4553 S.
60), auch soweit der vorläufige Insolvenzverwalter ihn fortführt.
13
14
15
-
9
-

a) Zwar
wird in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, eine
von vornherein lediglich vorübergehend geplante Wegschaffung der Sachen reiche für das Erlöschen des Vermieterpfandrechts nicht aus. Das ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang mit §
1253 Abs.
1 BGB, denn es sei auch für das rechtsgeschäftliche Pfandrecht anerkannt, dass
eine nur vorüber-gehende Besitzaufgabe nicht zu
seinem
Erlöschen führe, da nach §
856
Abs.
2 BGB die
ihrer Natur nach vorübergehende
Verhinderung
in der Ausübung der Gewalt nicht den
Besitz
beendige. Zum anderen werde für die insoweit gleich-lautenden Tatbestandsmerkmale im Hypothekenrecht
(§§
1121, 1122 BGB), bei dem die gleiche Problematik hinsichtlich des Umfangs der Haftung bestehe, einhellig die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der Entfernung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Vergleichbarkeit dieser Vorschriften seien die dortigen [X.] auf §
562
a BGB übertragbar.
Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Entfernung von Sachen im Sinne des §
562
a BGB anders behan-delt werden solle als deren Einbringung, für die gefordert werde, dass die Sa-chen des Mieters nicht lediglich vorübergehend eingestellt seien. Daher
lasse insbesondere die tägliche Ausfahrt mit dem eingebrachten Kraftfahrzeug nicht morgens das Pfandrecht erlöschen, um
abends beim Einstellen auf dem [X.] wieder neu begründet zu werden.
Andernfalls wäre das Pfandrecht der Willkür des Mieters ausgesetzt, der durch kurzfristiges Entfernen der Sachen das Vermieterpfandrecht aushöhlen könnte, auch durch Pfändung oder [X.] während der Ausfahrt. Die zum Erlöschen des Vermieterpfandrechts führende Entfernung sei daher erst beendet, wenn die eingebrachten Gegen-stände vollständig aus dem [X.] des Vermieters verbracht worden seien
([X.], 609, 610
und NJW-RR 2007, 230, 231; LG
Neuruppin NZM 2000, 962, 963; Schmidt-Futterer/[X.] Mietrecht 13.
Aufl. §
562
a
Rn.
8
ff.;
Bub/[X.]/von der Osten Handbuch der Geschäfts-
16
-
10
-

und Wohnraummiete 4.
Aufl.
[X.].
A Rn.
2230
ff.; [X.] in: [X.]/[X.]/Ring Miete/WEG Nachbarschaft
§
562
a
BGB Rn.
4;
[X.] Miet-recht aktuell 4.
Aufl.
[X.] Rn.
226; [X.]/[X.] BGB 16.
Aufl. §
562
a Rn.
2; [X.][X.]/[X.] Handbuch des gewerblichen Miet-,
Pacht-
und Leasing-rechts 10.
Aufl. Rn.
767; Soergel/[X.] 13.
Aufl.
§
562
a Rn.
3; Lindner-Figura/[X.]/[X.]/Moeser
Geschäftsraummiete
4.
Aufl. Kap.
12 Rn.
303; [X.] ZMR 1972, 295, 296; [X.] JuS 2014, 1, 5).
b) Eine früher vertretene Auffassung hat weiter danach differenzieren wollen, ob die vorübergehend entfernten Sachen in einen fremden Machtbe-reich eingebracht worden sind (vgl. [X.] Das gesetzliche Pfandrecht des [X.], des Verpächters und des Gastwirtes nach dem bürgerlichen Gesetz-buche für das [X.] S.
80
f.; dem folgend [X.] Die Beendigungs-gründe
des gesetzlichen Pfandrechts des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters
[Diss.
1911]
S.
56
f.; Ebmeier
Das Vermieterpfandrecht [Diss.
1908]
S.
59; Hülsberg
Pfandrecht des Vermieters
[Diss.
1907]
S.
35
f.).
c) Demgegenüber lässt die wohl überwiegende Meinung jede auch nur vorübergehende Entfernung der Sachen für ein Erlöschen des [X.] genügen und geht von dessen
Neubegründung bei [X.] aus. Zur Begründung wird angeführt, es fehlten brauchbare Kriterien zur Ab-grenzung von vorübergehender
und dauerhafter Entfernung, weshalb Rechts-unsicherheit drohe.
So wie ein vorübergehendes Hineinschaffen unter [X.] für ein Einbringen genüge, reiche
auch ein vorübergehendes Herausschaf-fen für ein Entfernen. Deshalb erlösche
das Pfandrecht des Vermieters eines Betriebsgrundstücks an den Fahrzeugen des Mieters jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das [X.] verlas-sen. [X.] sie zurück, entstehe
das Pfandrecht neu ([X.], 624, 625; [X.] 1981, 407; [X.] UFITA 34 [1961], 17
18
-
11
-

218, 219
f.; MünchKomm[X.]/Ganter 3.
Aufl. §
50 Rn.
95a; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1.
August 2012] §
562
a Rn.
4a; [X.] Mietrecht/[X.] [Stand: 1.
September
2017] §
562
a BGB Rn.
19; [X.]/Brinkmann
[X.] 14.
Aufl. §
50 Rn.
30; [X.]/[X.]
[Stand: 1.
Oktober
2017]
BGB §
562
a Rn.
4; [X.] in: [X.]/[X.]/Weitemeyer
Gewerbe-raummiete §
562
a BGB Rn.
13
ff.; [X.]/[X.] [X.] §
50 Rn.
46; [X.]/[X.] BGB [2018] §
562
a Rn.
5; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
562
a Rn.
5; [X.] in: [X.]/[X.] Miete 5.
Aufl. §
562
a Rn.
4; [X.] ZMR 1971, 329, 330
f.; [X.], 1, 2; [X.]/[X.] [Stand: August 2010] §
562
a BGB [X.]
4; [X.]/[X.] Mietrecht 2.
Aufl. §
562
a BGB Rn.
9; [X.]/Weidenkaff BGB 76.
Aufl.
§
562
a Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.] Mietrecht §
562
a Rn.
6; [X.] in:
[X.]/[X.] Mietrecht 4.
Aufl. §
562
a Rn.
4;
Gramlich Mietrecht 13.
Aufl. §
562
a; Schach in Kinne/Schach/[X.] Miet-
und [X.] 7.
Aufl. §
562
a Rn.
2; HK-[X.]/[X.]/[X.]
6.
Aufl. §
50 Rn.
33; [X.]
[X.] 2.
Aufl. §
50 Rn.
59; KK-[X.]/[X.] §
50 Rn.
64; vgl. auch bereits [X.]. 1909 Nr.
401 S.
377, 378; [X.] 1929, 959 mit [X.] [X.]; [X.] Die Miete 4.
Aufl. S.
586
f.).
d) Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
aa) Die Auslegung des §
562
a BGB hat vom Wortlaut des [X.] auszugehen.
Dieser
differenziert nicht danach, ob die dem Pfandrecht [X.] Sachen auf Dauer oder nur vorübergehend weggeschafft werden. Der Gesetzestext
spricht ohne Einschränkung von einer "Entfernung"
und legt damit ein Wort zugrunde, dem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein [X.]moment innewohnt
([X.] ZMR 1971, 229, 330) und das auch keine bestimmten
Begleitumstände fordert
([X.] in: [X.]/[X.]/Weitemeyer
Gewerberaummiete §
562
a BGB Rn.
14).
Anhalts-19
20
-
12
-

punkte für eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Entfernung"
enthält der Gesetzeswortlaut somit nicht.
bb) Für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finden sich auch [X.] Hinweise in der Entstehungsgeschichte des
Gesetzes.
Bereits bei den [X.] des §
560 Satz
1 BGB a.F. als Vorläufer des heutigen §
562
a BGB war erörtert worden, dass das Widerspruchsrecht des Vermieters auch dann einge-schränkt werden
müsse, wenn eine nur vorübergehende Entfernung durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten sei, z.B. von
Reiseutensilien bei [X.] einer Reise und von
reparaturbedürftigen Sachen, deren Ausbesserung au-ßerhalb des Hauses zu erfolgen habe
(vgl. Motive
II S.
408, zitiert bei [X.] Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd.
II S.
227
f.).
Es entsprach damit der Vorstellung des historischen Gesetzgebers, dass auch die nur vorübergehende Entfernung von Sachen zum (vorübergehenden) Erlöschen des Vermieterpfandrechts führt.
cc) Ebenso sprechen
systematische Erwägungen nicht für eine ein-schränkende Auslegung des Begriffs der Entfernung der Sachen. Eine solche
ist insbesondere nicht aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung in Bezug auf
Tatbestände
des rechtsgeschäftlichen Mobiliarpfandrechts geboten. Denn
im Unterschied zu diesem handelt es sich bei dem Vermieterpfandrecht um ein besitzloses Pfandrecht, auf
das die besitzrechtliche Bestimmung des §
856 Abs.
2 BGB keine Anwendung finden kann.
Dasselbe gilt für die von der Gegenauffassung herangezogenen [X.] des Hypothekenrechts
(§§
1121, 1122 BGB). Zwar ist für die dort [X.] Enthaftungstatbestände anerkannt, dass unter den Begriff der Entfer-nung nur die für dauernd geplante Wegschaffung zu verstehen sei. §
1121 BGB verknüpft die Entfernung jedoch mit der Veräußerung. Beide müssen dergestalt 21
22
23
-
13
-

miteinander zusammenhängen, dass die Entfernung wegen der und zur [X.] der Veräußerung geschieht ([X.]Z 60, 267, 268; [X.], 152, 154
f.; [X.]/Lieder
7.
Aufl. §
1121 Rn.
19). Bereits
der notwendige Zusammenhang mit der Veräußerung bedingt die endgültige Entfernung (vgl. RGZ
143, 241, 247
ff.; [X.]/Lieder 7.
Aufl. §
1122 Rn.
8; [X.] ZMR 1971, 229, 330).
Ein damit vergleichbarer Zusammenhang wird in §
562
a Satz
1 BGB nicht hergestellt.
Für das Vermieterpfandrecht
enthält das Gesetz auch keine dem
§
1122 Abs.
1 BGB entsprechende Bestimmung, die eine Enthaftung bei nur vorüber-gehender Entfernung ausdrücklich ausschließt. Dass es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, kann nicht angenommen werden, nach-dem der Gesetzgeber in Bezug auf das Vermieterpfandrecht beispielsweise
an Reiseutensilien und reparaturbedürftigen Sachen
ausdrücklich eine andere Systematik
vorausgesetzt hat als für den [X.] durch §
1122 Abs.
1 BGB bestimmt (vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.]/Weitemeyer
Gewerberaummiete §
562
a BGB Rn.
15; [X.] in: [X.]/[X.] Mietrecht 4.
Aufl. §
562
a Rn.
4; [X.] ZMR 1971,
329,
330
f.; [X.]/[X.]/[X.] Mietrecht §
562
a Rn.
6).
dd) Schließlich
sprechen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
für eine
ausschließlich
räumliche Anknüpfung
des Begriffs der Entfernung der Sachen, weil handhabbare Kriterien zur Unterscheidung
zwi-schen
einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung der Sachen
von dem vermieteten Grundstück fehlen ([X.]/[X.] BGB [2018] §
562
a Rn.
5; [X.] MietR/[X.] [Stand: 1.
September
2017] §
562
a BGB Rn.
19; [X.] in: [X.]/[X.] Miete 5.
Aufl. §
562
a Rn.
4).
Solche Kriterien führten zu einer der sachenrechtlichen Klarheit
unzuträglichen Rechtsunsicherheit.
24
25
-
14
-

ee) Auch im Ergebnis wäre es nicht gerechtfertigt, wenn
sich etwa im Falle einer Ausfahrt zur
Reparatur des Fahrzeugs das an den Besitz anknüp-fende Werkunternehmerpfandrecht

647 BGB)
nicht gegenüber dem [X.] durchsetzen sollte
([X.]/[X.] 7.
Aufl. §
562
a Rn.
6; [X.]/[X.] [X.] §
50 Rn.
46; [X.]/[X.] BGB [2018] §
562
a Rn.
5; [X.] in: [X.]/[X.] Mietrecht 4.
Aufl. §
562
a Rn.
4; kritisch [X.] ZMR 1972, 295, 296).
Denn während das Entstehen ei-nes Werkunternehmerpfandrechts an den Sachen des Bestellers durch diesen nicht verhindert werden kann, kann der Mieter das Entstehen des [X.] beeinflussen, indem er das Fahrzeug für gewöhnlich entweder auf dem [X.] oder im öffentlichen Straßenraum abstellt. Das [X.] hängt vom Einbringungswillen des Mieters ab und ist deshalb von vornherein schwächer ausgestaltet.
6. Bereits wegen der fehlenden Feststellungen über den Standort der Fahrzeuge und des Anhängers im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann.
7. Begründet ist aber auch die [X.] der Klägerin. Eine Teil-erfüllung deren etwaiger Ansprüche durch Verrechnung
mit Gegenansprüchen aus unberechtigter Geschäftsführung
im Zusammenhang mit der vorgenomme-nen Endräumung kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil es an
Feststellungen zu einer
Aufrechnungserklärung der Klägerin oder des Beklag-ten fehlt

388 Satz
1 BGB).
8. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

26
27
28
29
-
15
-

a) Das [X.] wird zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und inwieweit die zum Stichtag 31.
Juli 2013 bezifferten
Forderungen entweder
aus
der [X.] des Eröffnungsverfahrens
herrühren

55 Abs.
2 [X.]) oder in der [X.] nach der Insolvenzeröffnung aufgrund Vertragserfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter entstanden sind
(§§
55 Abs.
1 Nr.
2, 103 Abs.
1, 108 Abs.
1 [X.]). Denn solche Forderungen wären unabhängig von der Absi-cherung durch ein Vermieterpfandrecht
bereits als Masseschuld zu begleichen (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 3.
Aufl. §
108 Rn.
155, 185).
Die von der Klägerin vorgelegte Forderungsaufstellung enthält Einzelansprüche auch
aus den [X.]en des Eröffnungsverfahrens und nach Insolvenzeröffnung,
die als [X.]
anzusehen sein könnten.
b) Hinsichtlich derjenigen Forderungen, die
nicht unter dem vorgenann-ten Aspekt zu den [X.] gehören, wird zu prüfen sein, ob
und inwie-weit
sie
aus den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung
herrühren, andernfalls das gesetzliche Pfandrecht insoweit nicht
geltend gemacht werden kann (§
50 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
In der Forderungsaufstellung
der Klägerin
sind auch Einzelansprüche aus
einer
früheren
[X.]
als zwölf Monate vor der Insol-venzeröffnung
aufgeführt, für die die zeitliche Beschränkung
des §
50 Abs.
2 Satz
1 [X.] zu beachten sein könnte.
c) Soweit für den danach noch verbleibenden Teil an Forderungen eine Befriedigung aus einem Vermieterpfandrecht grundsätzlich
in Betracht kommt, weil sich die Fahrzeuge und der Anhänger im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung nach den noch zu treffenden Feststellungen tatsächlich auf dem [X.] befanden, wird das [X.] die Voraussetzungen der
vom Be-klagten
erhobenen
Einrede der Anfechtbarkeit
zu prüfen
haben
(§§
146 Abs.
2, 130 [X.];
vgl. [X.]Z 170, 196, 199
ff. =
NJW 2007, 1588, 1589
ff.).
30
31
32
-
16
-

d) Soweit danach Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung bestehen
und der erzielte Erlös die gesicherte Forderung übersteigt, wird das Oberlan-desgericht hinsichtlich der Feststellungs-
und Verwertungskostenbeiträge zu berücksichtigen haben, dass diese zunächst aus dem [X.] zu Lasten der Masse zu entnehmen
sind. Eine etwa bestehende Übersicherung führt
dazu, dass der [X.] trotz Abzugs
der Kostenbeiträge nach §§
170, 171 [X.] vom Verwertungserlös unter Umständen
eine vollständige Befriedi-gung seiner gesicherten Forderungen erhält (MünchKomm[X.]/Tetzlaff 3.
Aufl. §
170 Rn.
39; [X.]/[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
170 Rn.
7).

Dose

Klinkhammer

Günter

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.12.2015 -
10 O 11/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.08.2016 -
I-24 U 1/16 -

33

Meta

XII ZR 95/16

06.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. XII ZR 95/16 (REWIS RS 2017, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1198

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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