Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 1 StR 435/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 18010

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Verschulden des Verteidigers bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2015 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Beschluss des [X.] vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, ist gegenstandslos.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß § 44 Satz 1 [X.] Wiedereinsetzung zu gewähren.

3

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde:

4

Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil des [X.]s vom 18. Mai 2015 eingelegt. Dieses wurde dem Verteidiger am 26. Juni 2015 zugestellt. Nachdem bis zum Fristablauf am Montag, den 27. Juli 2015 keine Rechtsmittelbegründung bei dem [X.] eingegangen war, verwarf dieses die Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] mit Beschluss vom 30. Juli 2015.

5

Die Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger erfolgte am 6. August 2015. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte dieser für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Schriftsatz legte der Verteidiger u.a. dar, dass er am 13. Juli 2015, also noch während des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist, den Angeklagten darüber unterrichtet hatte, keine Verfahrensbeanstandungen gefunden zu haben und der [X.] nunmehr aufgrund der materiell-rechtlichen Rüge das Urteil überprüfen müsse. Dabei habe er, der Verteidiger, übersehen, entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten und wie es seinem Antrag entsprochen hätte, das Rechtsmittel nicht sogleich mit der Einlegung mit der Verletzung materiellen Rechts begründet zu haben. Sein Fehler sei ihm erst durch die Zustellung des [X.] aufgefallen. Den Angeklagten habe er noch am selben Tage davon unterrichtet. Dieser habe ihn mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beauftragt.

6

2. Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 [X.]) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 [X.]) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] zu begründen.

7

Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen ([X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der [X.] habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet ([X.], Beschluss vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89, [X.]R [X.] § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.

8

3. Durch die Wiedereinsetzung ist der gemäß § 346 Abs. 1 [X.] erfolgte Verwerfungsbeschluss des [X.]s Mannheim vom 30. Juli 2015 gegenstandslos.

Raum                           Graf                        Cirener

                [X.]

Meta

1 StR 435/15

11.01.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 18. Mai 2015, Az: 5 KLs 203 Js 16799/12

§ 44 S 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 1 StR 435/15 (REWIS RS 2016, 18010)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2434 REWIS RS 2016, 18010


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 435/15

Bundesgerichtshof, 1 StR 435/15, 02.02.2016.

Bundesgerichtshof, 1 StR 435/15, 11.01.2016.


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