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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 325/08 vom 26. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des [X.] vom 7. Oktober 2008 ([X.], 2363 ff.) wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beklagten gerügten Verstöße aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. [X.] die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Argumentation, mit der das Berufungsgericht eine arglistige Täu-schung der Kläger über die zu erwartenden Mietpoolausschüttun-gen bejaht hat, haben keinen Erfolg. Die diesbezüglichen Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei und gut ver-tretbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - [X.] beträgt 83.800,74 •. [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 17.10.2006 - 3 O 88/05 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - I-34 U 89/07 -
Meta
26.01.2010
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. XI ZR 325/08 (REWIS RS 2010, 10086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10086
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