Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. VII ZR 261/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16218

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Gegenstand

Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses


Leitsatz

Zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines von der Klägerin zu [X.] der [X.] erklärten prozessualen Anerkenntnisses.

2

Ende des Jahres 2008 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 18.095,32 € erhoben. Mit Schriftsatz vom Mai 2009 hat die Beklagte in Höhe von 125.074,54 € unbedingt Widerklage erhoben und im Rahmen einer Hilfswiderklage einen weiteren Betrag von 18.095,32 € geltend gemacht. In Vorbereitung eines Mediationsverfahrens hat die Beklagte die Klageforderung erfüllt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 hat die Beklagte ihre unbedingt erhobene Widerklage auf 143.169,77 € erhöht und damit ihren Hilfswiderklageantrag in eine unbedingte Widerklage umgewandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2010 haben die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Versuche, den Rechtsstreit insgesamt durch eine vergleichsweise Regelung zu beenden, scheiterten an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien.

3

Bevor das in Auftrag gegebene gerichtliche Sachverständigengutachten vorlag, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 erklärt:

"Es wird namens und in Vollmacht der [X.] der [X.] vom 19.05.2010 erweitert um folgende Anträge:

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der [X.], [X.] 1, 65193 [X.] vom 03.11.2008 über den abgesicherten Betrag von 45.943,33 Euro herauszugeben.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 242,94 [X.] für das [X.] und das [X.] und I[X.] Quartal 2013 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der [X.] die [X.] zu erstatten hat, die die [X.], [X.] 1, 65193 [X.], der [X.] als Auftragnehmer aufgrund der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/576185898/1 ab dem II[X.] Quartal 2013 in Rechnung stellt.

5. Die Klägerin wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,95 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen."

4

Auf diesen Schriftsatz hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. November 2013 wie folgt reagiert:

"In dem Rechtsstreit

nimmt die Klägerin zu dem [X.] wie folgt Stellung:

1. Die Klägerin und [X.] erkennt den geltend gemachten Anspruch an, die [X.] und [X.] für die beantragten Zeiträume zu erstatten nicht.

2. Die Klägerin und [X.] verwahrt sich außerdem gegen die Tragung der Prozesskosten.

Begründung

Die Klägerin hat am 04.11.2013 mit dem in der Anlage beigefügten Schreiben die Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 der [X.] vom 03.11.2008 über den Betrag 45.943,33 Euro an den Prozessbevollmächtigten der [X.] und Widerklägerin verschickt. Die Verschickung ist von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und [X.]n erfolgt.

Für die [X.], die [X.] und die Prozesskosten will die Klägerin allerdings nicht aufkommen. Die Klägerin und [X.] hat zu der Klage keinen Anlass gegeben.

Die Parteien standen über den Anspruch der Rückgabe der Bürgschaft in Verhandlung. Dazu hatte sich der Geschäftsführer der [X.] mit der als Anlage 1 überreichten E-Mail vom 03.07.2013 bei der Unterzeichnerin gemeldet. … Mit dem in der Anlage 2 beigefügten E-Mail vom 27.08.2013 hat die Klägerin der [X.] die Rückgabe zugesagt und einen Verrechnungsanspruch über eine von der Bürgschaft umfassten Zinsbetrag angezeigt. Dabei ist ausdrücklich auf den Einsatz der Bürgschaft als eine Möglichkeit der Handhabung hinsichtlich der Erfüllung hingewiesen worden. Die Beklagte sollte sich dazu erklären. Auf weitere E-Mails vom 11.09.2013 und 25.09.2013 hat sich die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter nicht mehr gemeldet. Die Klägerin hat immer noch auf eine Rückantwort gewartet und hätte bei Versagung der Zinszahlung die Bürgschaftsurkunde herausgegeben.

Die Prozessbevollmächtigte hatte sich auf die Zusage der [X.] verlassen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Einer Widerklage hätte es daher nicht bedurft. Sie ist mutwillig erstellt worden. Für die Prozesskosten wird die Klägerin daher nicht aufkommen. Aber auch nicht für die [X.] und Kosten. Die Beklagte hat erst am 03.07.2013 die Bürgschaftsurkunde zurückgefordert. Zu diesem Zeitpunkt waren die [X.] und Zinsen bereits entstanden."

5

Ebenfalls unter dem 4. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der [X.] folgendes Schreiben übersandt:

"Wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. In dem Anerkenntnis haben wir dem Gericht mitgeteilt, dass wir Ihnen heute im Auftrag der Klägerin die Bürgschaftsurkunde vom 03.11.2008 … in Höhe von 45.943,33 Euro mit Einschreiben/Rückschein zusenden. …"

6

Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der [X.] ausgeführt:

"Die [X.] hat die Widerklage vom 04.10.2013 anerkannt. Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis … . Demnach hat die [X.] sämtliche Kosten, welche durch die Widerklage entstanden sind und entstehen, zu übernehmen."

7

Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der [X.] erklärt:

"Ich überlasse dem Gericht das Anerkenntnis der Klägerin vom 04.11.2013. Hierin heißt es wörtlich:

'… ,

wir haben heute Ihre Widerklage unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.'

Damit ist der Rechtsstreit beendet und es wird beantragt,

[X.] über die Widerklage gemäß den gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2010 sowie Antrag gemäß Schriftsatz vom 04.10.2013 zu erlassen."

8

Auf diesen Antrag haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass die Anerkenntniserklärung sich "offensichtlich" auf den im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 gestellten [X.] der Widerklage der [X.] bezogen habe.

9

Das [X.] hat durch Teilanerkenntnisurteil die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 143.169,77 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,95 € zu zahlen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe in ihrem die Widerklage erweiternden Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich auf ihren [X.] zu 1. vom 19. Mai 2010 Bezug genommen. Aus diesem Grund habe sie die widerklageerweiternden Anträge auch mit den Nummern 2. bis 5. bezeichnet. Die Erklärung der Klägerin vom 4. November 2013, nach der sie den geltend gemachten Anspruch anerkenne und lediglich hinsichtlich der [X.], der Avalgebühren und der Tragung der Prozesskosten Einwände erhoben habe, hätten daher vom [X.] der [X.] und auch des Gerichts dahingehend ausgelegt werden müssen, dass hiermit ein umfassendes Anerkenntnis der Klägerin, welches den [X.] zu 1. eingeschlossen habe, gemeint gewesen sei. Eine Einschränkung auf die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 sei nirgends vorgenommen worden.

Diese Auslegung werde unterstützt durch das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2013. Hier folge auf die Grußformel die Aussage, dass die Klägerin heute die Widerklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt habe. Eine Einschränkung des Anerkenntnisses sei auch hier nirgends angesprochen.

Die gegen diese Auslegung erhobenen Beanstandungen der Klägerin griffen nicht durch. Zwar treffe es zu, dass der Schriftsatz der Klägerin an das Gericht vom 4. November 2013 keine Ausführungen zum [X.] zu 1. enthalte, sondern lediglich die Übermittlung der [X.] mitteile und weiterhin Ausführungen dazu mache, warum die Klägerin für die Avalgebühren und die Prozesskosten nicht aufkommen wolle. Hieraus könne aber keine Einschränkung des Anerkenntnisses auf die Widerklageerweiterung entnommen werden. Ein Anerkenntnis bedürfe grundsätzlich keiner Begründung, weshalb aus dem Fehlen von Ausführungen nicht darauf geschlossen werden könne, dass nur ein einschränkendes Anerkenntnis abgegeben werden sollte. Die weiteren Ausführungen der Klägerin bezögen sich insoweit noch auf die nach dem Anerkenntnis noch strittigen Punkte oder hätten Fragen der Abwicklung betroffen.

Das prozessuale Verhalten der Klägerin lasse nicht zwingend darauf schließen, dass diese ihr Anerkenntnis auf die Widerklageerweiterung habe beschränken wollen. Zwar seien zwischen den [X.]en zuvor mehrere Versuche gescheitert, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin nur die Widerklageerweiterung habe anerkennen wollen. Insoweit sei auch denkbar, dass die Klägerin zwischenzeitlich zu der Erkenntnis gelangt sei, dass der Anspruch der [X.] begründet gewesen sei oder sie den Rechtsstreit aus anderen Gründen habe beenden wollen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung der Anerkenntniserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 durch das Berufungsgericht ist unzutreffend.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 1. August 2013 - [X.], NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.).

2. Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ist es eindeutig, dass die Klägerin allein den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 von der [X.] angekündigten [X.] zu 2. (Herausgabe der Bürgschaftsurkunde Nr. 310/97/576185898/1 über 45.943,33 €) anerkennen wollte. Das folgt aus der Antragstellung, der Begründung des Antrags und dem prozessualen Gesamtzusammenhang des Anerkenntnisses.

a) Ausschließlich semantisch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 4. November 2013 "zu dem [X.]" Stellung nimmt und im ersten Halbsatz des darauffolgenden Antrags zu 1. "den geltend gemachten Anspruch" anerkennt. Das Berufungsgericht beachtet aber bereits nicht, dass nach dem Wortlaut "ein" [X.] anerkannt werden soll, das Anerkenntnis jedenfalls den [X.] zu 2. erfasst und es deshalb - bereits auf der Grundlage des Wortlauts des Anerkenntnisses - nicht nachvollziehbar ist, warum das Anerkenntnis auch den [X.] zu 1. erfassen soll.

b) Die Anerkenntniserklärung der Klägerin erfolgte als Reaktion auf die Widerklageerweiterung der [X.] mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013. Der dazu im Schriftsatz vom 4. November 2013 formulierte Antrag zu 1. bezieht sich im Gesamtzusammenhang ausschließlich auf die [X.] zu 2. bis 4.

Das folgt bereits aus dem zweiten Halbsatz des Antrags zu 1., in welchem auf die [X.] und Avalgebühren Bezug genommen wird, die Gegenstand der [X.] zu 3. und 4. sind.

Des Weiteren folgt aus der Begründung des Anerkenntnisses, dass die Klägerin ausschließlich die widerklageerweiternden Anträge aus dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im Blick hatte. Die Begründung der Anträge setzt sich nur mit den neuen [X.]n auseinander. Soweit das Berufungsgericht meint, ein Anerkenntnis bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf ein einschränkendes Anerkenntnis geschlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis gegeben wird, ist diese - selbstverständlich - bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksichtigen.

c) Die Beklagte hat das Anerkenntnis der Klägerin auch zunächst in diesem Sinn verstanden. Unter Bezugnahme auf das Anerkenntnis vom 4. November 2013 erklärten die Prozessbevollmächtigten der [X.], dass die Klägerin "die Widerklage vom 04.10.2013 anerkannt" habe. Von diesem - hinsichtlich des [X.]s zu 2. offensichtlich zutreffenden - Verständnis der Anerkenntniserklärung ist die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerückt.

d) Schließlich ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Anlass dafür anzunehmen, die Klägerin habe zusätzlich den [X.] zu 1., der der Hauptstreitpunkt der [X.]en ist, anerkennen wollen. Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass die [X.]en in mehreren Versuchen gescheitert sind, den [X.] zu 1. vergleichsweise zu regeln. Daraus aber den Schluss zu ziehen, die Klägerin könne zwischenzeitlich vor Erstattung des Sachverständigengutachtens zu besserer Erkenntnis gelangt sein, ohne dass sich dies im Geringsten in den Schriftsätzen der [X.]en widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit das Berufungsgericht meint, dem außerprozessualen Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigen an die Prozessbevollmächtigten der [X.] vom 4. November 2013 ein auch den [X.] zu 1. umfassendes Anerkenntnis entnehmen zu können, ist dies ebenfalls unhaltbar. In dem Schreiben wird in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anerkenntnis auf die Rücksendung der Bürgschaftsurkunde und damit auf den - anerkannten - [X.] zu 2. verwiesen.

III.

Die Entscheidung des [X.] kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil der Rechtsstreit in Bezug auf den [X.] zu 1. noch nicht entscheidungsreif ist.

[X.]      

        

Halfmeier      

        

Jurgeleit

        

Graßnack      

        

Borris      

        

Meta

VII ZR 261/14

02.02.2017

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. August 2014, Az: 6 U 12/14

§ 307 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2017, Az. VII ZR 261/14 (REWIS RS 2017, 16218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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