Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 372/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1317

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Limburg ([X.]) vom 5. Mai 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat. Für ein Zuwarten im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und den Vorbehalt der Rüge von Verfahrensfehlern des Verteidigers des Angeklagten [X.]sieht der Senat keine Veranlassung. Die Revision ist mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden. Die [X.] ist abgelaufen, so daß [X.] nicht mehr angebracht werden können. Eine Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der [X.] zur
Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in [X.], weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße dar-um bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und 12; [X.], 326). Der Verteidiger hat bei der [X.] am 5. Mai 2004 Akteneinsicht beantragt. Ausweislich der Akten sind diese auf Verfügung des Vorsitzenden am 24. Juni 2004 der Kanzlei [X.] , der sowohl der Verteidiger des [X.] [X.]als auch der Verteidiger des Mitangeklagten [X.]angehören, übersandt worden. Der Verteidiger des [X.], Rechtsanwalt [X.] , hat die Akten mit seiner Re-- 3 - visionsbegründungsschrift dem Gericht zurückgesandt; dort sind sie am 26. Juli 2004 eingegangen. Der Verteidiger des Angeklag-ten [X.]hat, nachdem ihm das Urteil am 30. Juni 2004 zugestellt worden ist und er dem Gericht unter dem 21. Juli 2004 eine Wie-deraufnahme des zwischenzeitlich niedergelegten Mandats ange-zeigt hat, keine weiteren Bemühungen um Akteneinsicht unter-nommen. Er wäre aber verpflichtet gewesen, sich im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten zu erkundigen, zumal sich die Akten in seiner Kanzlei befanden und er dies jedenfalls bei einem Anruf bei Gericht unschwer erfahren hätte. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Bode
Otten Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 372/04

06.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. 2 StR 372/04 (REWIS RS 2004, 1317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1317

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.