Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. II ZR 231/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5181

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 9. Februar 2009 [X.]
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 705, 707 a) Der Beschluss, der den [X.]ern einer Personengesellschaft Nachschuss-pflichten auferlegt, ist den [X.]ern gegenüber unwirksam (§ 707 BGB), die dieser Vermehrung ihrer Beitragspflichten nicht - auch nicht antizipiert (vgl. z.B. [X.].Urt. v. 21. Mai 2007 - [X.], [X.], 1458 [X.]. 13 ff.; v. 5. März 2007 - [X.], [X.], 766 [X.]. 13, 16 f.) - zugestimmt haben. Diese Un-wirksamkeit kann der [X.]er auch dann als Einwendung gegenüber der auf einen solchen Beschluss gestützten Zahlungsklage der [X.] geltend machen, wenn nach dem [X.]svertrag [X.] binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abge-laufen ist (Bestätigung [X.].Beschl. v. 26. März 2007 - [X.], [X.], 1368 [X.]. 10). b) Der ehemalige [X.]er haftet für in der [X.] seiner [X.]szugehörig-keit entstandene Sozialverbindlichkeiten als Gesamtschuldner neben dem Erwer-ber des [X.] dann nicht, wenn die [X.]er bereits im [X.]svertrag ihre Zustimmung nicht nur zur Übertragung des [X.], sondern auch zum schuldbefreienden Übergang der [X.] auf den Erwerber erklärt haben. [X.], Urteil vom 9. Februar 2009 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 9. Februar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und Dr. Drescher für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das Urteil des 18. Zivil-senats des [X.] vom 11. September 2007 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, Betreibergesellschaft einer Apparthotelanlage in Form einer [X.] bürgerlichen Rechts, verlangt von der [X.]n als ihrer ehemali-gen [X.]erin anteiligen Verlustausgleich für die Jahre 1999 bis 2001 i.H.v. 9.229,67 •. 1 - 3 - Die [X.] war Eigentümerin eines zu der Hotelanlage gehörenden Appartements. Der von dem Ehemann der [X.]n am 13. Mai 1988 unter-zeichnete [X.]svertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: 2 "Präambel – Jeder Apparthotel-Eigentümer hat das Recht, in die Gesell-schaft durch Unterzeichnung dieses Vertrages einzutreten. § 12 Gewinn- und [X.]/Entnahmen 1. Die Gewinn- und [X.] erfolgt jährlich zwischen den [X.]ern prozentual im Verhältnis der [X.] zueinander. § 14 Übertragung der Beteiligung auf Dritte Der [X.]er darf seine Beteiligung an der [X.] übertragen. Dies gilt jedoch nur bei gleichzeitiger Veräuße-rung seines Appartements an den [X.]. Mit der Abtretung tritt der neue [X.]er in alle in der [X.] begründeten Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers ein, ausgenom-men die Rechte, die dem Rechtsvorgänger höchstpersönlich von der [X.] eingeräumt wurden." Mit Vertrag vom 4. Juli 2001 veräußerte die [X.] das Appartement an ihren Ehemann und übertrug diesem ihren [X.]santeil. Der Eigen-tumsübergang wurde am 5. Oktober 2001 im Grundbuch eingetragen. 3 Der Verlustausgleichsforderung gemäß § 12 des [X.]svertrages liegen auf [X.]erversammlungen der Klägerin in den Jahren 2000-2002 gefasste [X.]erbeschlüsse zugrunde. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht 5 - 4 - - unbeschränkt - zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision der [X.]n hat Erfolg und führt unter Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abwei-sung der Klage. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Die [X.] sei [X.]erin der Klägerin gewesen und als solche verpflichtet, die von der [X.]erversammlung beschlossenen Nach-schüsse zu zahlen. Ob § 12 Nr. 1 des [X.]svertrages eine [X.] Grundlage für diese Beschlüsse darstelle, könne dahinstehen, da die [X.] nicht innerhalb der in § 8 Nr. 6 Abs. 2 des [X.]svertrages vorgesehenen Frist im Klagewege angegriffen worden seien. Der gegen die [X.] gerichtete Anspruch sei auch nicht dadurch erloschen, dass die [X.] ihren [X.]santeil im Zusammenhang mit der Übereignung ihres Appartements auf ihren Ehemann übertragen und dabei mit diesem vereinbart habe, dass er alle Verbindlichkeiten aus der Beteiligung übernehmen solle. Diese Vereinbarung wirke nur im Innenverhältnis zwischen der [X.]n und ihrem Ehemann, da es - ungeachtet der Regelung in § 14 des [X.]sver-trages - an der für eine befreiende Schuldübernahme erforderlichen Zustim-mung der Klägerin fehle. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechticher Überprüfung in [X.] Punkten nicht stand. 9 - 5 - 1. Entgegen der in der Revisionsbegründung geäußerten Ansicht der [X.]n ist die Klägerin - auch - in der Revisionsinstanz wirksam vertreten. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, dass sie zunächst durch [X.] vertreten wurde und seit dessen Tod durch die Herren [X.], [X.]und M.

vertreten wird. Dem ist die [X.] nicht mehr entgegen-getreten. Durch den Tod von [X.]

während des Revisionsverfahrens ist der Rechtsstreit nicht unterbrochen worden, da die Klägerin anwaltlich ver-treten war (§ 246 ZPO). 10 2. Vergeblich greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, die [X.] sei bis zum 5. Oktober 2001 [X.]erin der Klägerin gewe-sen. Selbst wenn - was dahingestellt bleiben kann - der Ehemann der [X.] seinerzeit deren Beitritt zur Klägerin nicht wirksam erklärt haben sollte, muss sich die [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bis zu ihrem Ausscheiden aus der [X.] nach den Grundsätzen des fehlerhaf-ten [X.]sbeitritts wie eine [X.]erin behandeln lassen. 11 Entgegen der Ansicht der Revision hat es nicht an einer auf den [X.] eines [X.]svertrages gerichteten Willenserklärung der [X.] gefehlt (siehe zu diesem Erfordernis [X.].Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, [X.], 247, 248). Die [X.] selbst hat stets vorgetragen, dass ihr Ehemann für sie den Beitritt zu der Klägerin erklären wollte, und hat lediglich Argumente gegen die Wirksamkeit des auch nach ihrer Ansicht "erklär-ten" Beitritts vorgebracht. Darüber hinaus wurde ihr [X.]sbeitritt, wie erforderlich ([X.].Urt. aaO S. 249 m.w.Nachw.), in Vollzug gesetzt. Die [X.] ließ sich auf den [X.]erversammlungen vertreten und hat in den Jahren ihrer Zugehörigkeit stets ihren Verlustanteil aus der [X.]sbeteiligung gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. 12 - 6 - 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] zu Nach-schusszahlungen für die Jahre 1999-2001 nicht verpflichtet. 13 14 a) § 12 des [X.]svertrages, der lediglich besagt, dass die Ge-winn- und [X.] jährlich zwischen den [X.]ern prozentual im Verhältnis der Tausendstel-Anteile zueinander zu erfolgen hat, bildet keine wirksame gesellschaftsvertragliche Grundlage für die Geltendmachung jährli-cher Zahlungen zum Ausgleich eines nach dem Vertrag so genannten "[X.] Denn die Klausel enthält nicht die nach der ständigen Rechtsprechung erforderliche Obergrenze oder Regelungen über die Eingrenzbarkeit der [X.] der Beitragspflichten. Einer solchen Begrenzung bedarf es aber im Hinblick auf § 707 BGB, wenn ein [X.]er mit antizipierender Wirkung zustimmen soll. Dies kann der [X.]at selbst feststellen, weil der [X.]s-vertrag der als Publikumsgesellschaft gestalteten Klägerin objektiv auszulegen ist (st.Rspr., [X.].Urt. v. 16. November 1981 - [X.], [X.], 54, 55; v. 19. März 2007 - [X.], [X.], 812 [X.]. 18 m.w.Nachw.). b) Mangels wirksam erteilter antizipierter Zustimmung der [X.]n wä-re sie nur dann zur Nachschussleistung verpflichtet worden, wenn sie den je-weiligen [X.]erbeschlüssen zugestimmt hätte ([X.].Urt. v. 19. März 2007 aaO [X.]. 15; v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). [X.] Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt mit Recht - nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten der [X.]n zu unterstellen, dass sie nicht zugestimmt hat. 15 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die nicht erteilte Zustimmung auch nicht deswegen außer Betracht gelassen werden, weil die [X.] nicht binnen der im [X.]svertrag vorgesehenen Frist die - unterstellt - ohne ihre Zustimmung gefassten Beschlüsse "angefochten" hat. 16 - 7 - Das Berufungsgericht hat verkannt, dass durch eine verfahrensrechtliche Rege-lung im [X.]svertrag das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesell-schafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten be-schwert zu werden, nicht ausgehebelt werden darf ([X.].Beschl. v. 26. März 2007 - [X.], [X.], 1368 [X.]. 10; [X.].Urt. v. 5. März 2007 - [X.], [X.], 766 [X.]. 13, 16 f.). Der betroffene [X.]er kann vielmehr die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit des Beschlusses jeder-zeit gegenüber dem Zahlungsanspruch der [X.] geltend machen ([X.].Beschl. aaO; [X.].Urt. aaO). 4. Einer Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Klärung der Behaup-tung der Klägerin, die [X.] habe den genannten [X.]erbeschlüssen jeweils zugestimmt, bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil bereits aus einem anderen Grund der Aufhebung unterliegt, hinsichtlich dessen der [X.]at in der Sache abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). 17 Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Fortbestehen der - zugunsten der Klägerin für das Revisionsverfahren unterstellten - Haftung der [X.]n für [X.] nach ihrem Ausscheiden aus der GbR ausgegangen. Die [X.] haftet nicht als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann, auf den sie - unstreitig - das Eigentum an dem Appartement und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage des Ehemanns revisionsrechtlich einwandfrei festgestellt hat - ihren [X.]s-anteil unter Übernahme aller Rechte und Pflichten durch den Ehemann übertra-gen hat. Dies folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits aus § 14 Satz 3 des [X.]svertrages, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht für unzutreffend gehaltene Entscheidung des [X.]ats [X.] 45, 221 ff. ankäme. 18 - 8 - a) Die [X.]er der Klägerin haben in dem - ebenfalls objektiv aus-zulegenden - § 14 des [X.]svertrages nicht nur, wie dies nach der [X.], vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des [X.]ats bereits ausreichend ist ([X.] 45, 221, 222; zustimmend hierzu Soergel/ Hadding, [X.]. § 719 Rdn. 19; [X.]/[X.], HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 72), vorbehaltlos - mit Ausnahme des unstreitig erfüllten Erfordernisses der (Mit-)Übertragung des Appartements - ihre Zustimmung zu der Übertragung des [X.] erklärt, sondern sie haben darüber hinaus in § 14 Satz 3 des [X.]svertrages - wie dies von den Kritikern der [X.]atsrecht-sprechung gefordert wird ([X.], Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts I/1 § 17 III S. 353; [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl. § 719 Rdn. 44; [X.]/[X.], BGB [2003] § 719 Rdn. 16; [X.], [X.]. § 719 Rdn. 12; [X.] in [X.]/[X.], Kommentar zum [X.]. § 719 Rdn. 11; [X.], NJW 1966, 2336, 2338 ff.; [X.], [X.] 1967, 891, 892 ff.) - dem schuldbefreienden Übergang der Sozialverbindlichkeiten auf den Erwerber zugestimmt. In § 14 Satz 3 des [X.] ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der neue Gesell-schafter mit der Abtretung in alle in der [X.] begründeten Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängers eintritt; davon ausgenommen sind nur die Rechte, die dem Rechtsvorgänger (Veräußerer) höchstpersönlich von der [X.] eingeräumt wurden. "Eintreten" kann hier im Zusammenhang mit der Benennung des Veräußerers als "Rechtsvorgänger" nichts anderes bedeuten, als dass der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt. 19 Dass auch die Klägerin § 14 des [X.]svertrages ursprünglich in diesem Sinne verstanden hat und von einer Alleinhaftung des Ehemanns für die Sozialverbindlichkeiten ausgegangen ist, zeigt sich obendrein darin, dass sie ab dem [X.]punkt, in dem der Ehemann der [X.]n ihr die Übertragung des [X.] angezeigt hatte, Anschreiben, insbesondere [X.] - 9 - forderungen und Mahnschreiben, nur an ihn persönlich adressiert hat und [X.] auch ausschließlich gegen den Ehemann gerichtlich vorgegangen ist. 21 b) Entgegen der in der Revisionsinstanz verfochtenen Ansicht der Kläge-rin ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die [X.] mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 bereit erklärt hat, "die diversen Kosten im Januar und [X.] 2001 komplett" zu bezahlen, nichts anderes. Dieses Schreiben besagt nichts darüber, ob die [X.] § 14 des [X.]svertrages damals anders verstanden hat, als sie jetzt im Rechtsstreit geltend macht und wie dies der im Übrigen allein maßgeblichen objektiven Auslegung entspricht. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache der Geltendmachung der Verluste in den [X.] der [X.]n ein Argument für eine der Klägerin günstigere - objektive - Auslegung des § 14 Satz 3 des [X.]svertrages. Die [X.] haftet auch im Übrigen nicht, auch nicht aus dem Gesichts-punkt eines deklaratorischen Anerkenntnisses, das sich zudem ohnehin nur auf den im Jahre 2000 beschlossenen Nachschuss beziehen würde. Die Klägerin verkennt bei ihrer gegenteiligen Beurteilung, dass die [X.] die genannte Erklärung vor der Übertragung ihres [X.] in ihrer Eigenschaft als damalige [X.]erin abgegeben hat und diese Äußerung sich auf die seinerzeit noch bestehende Haftung für etwa bestehende [X.] bezog. Ob damit ein Anerkenntnis verbunden sein kann, das den Streit [X.] - 10 - Parteien über die Wirksamkeit der Nachschussbeschlüsse hat ausräumen [X.], ist allein eine Frage der Bindung des Ehemanns der [X.]n als deren Rechtsnachfolger; dessen Haftung für die alten [X.]sschulden ist [X.] nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits. [X.] [X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.02.2007 - 9 O 7450/03 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2007 - 18 U 2394/07 -

Meta

II ZR 231/07

09.02.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2009, Az. II ZR 231/07 (REWIS RS 2009, 5181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5181

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