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PDF anzeigen[X.]/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 4 [X.] 526/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 3 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. September 2009 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen. Gründe: Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige [X.] ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem [X.] auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Ab-trennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sach-zusammenhangs untunlich. 1 [X.]
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23.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2009, Az. 2 ARs 405/09 (REWIS RS 2009, 1534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1534
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