Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. 2 ARs 405/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10026

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[X.]/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 4 [X.] 526/09 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 3 [X.] [X.].: 1 Ds 203 Js 15644/09 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2010 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Amtsgerichts [X.] vom 28. Dezember 2009 wird der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 dahin abgeändert, dass die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] übertragen wird. Gründe: Mit Beschluss vom 23. September 2009 hat der Senat auf Antrag des [X.] die Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem [X.] übertragen, weil einer Hauptverhandlung vor dem [X.] auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefä-higkeit des Angeklagten entgegensteht. 1 Dabei ist, worauf das [X.] mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, dass nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der landesrechtlichen Verordnung über die Zuständigkeiten in der Justiz [X.] vom 20. November 1998 die Sachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts [X.], für die das Schöffengericht zuständig ist, dem Amtsgericht [X.] zugewiesen sind; beim [X.] ist ein Schöffengericht daher nicht eingerichtet. 2 - 3 - Für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist das Schöffengericht das gegenüber dem Strafrichter höhere Gericht. Eine Verweisung in der [X.] gemäß § 270 StPO (vgl. [X.] 52. Aufl. § 12 Rdn. 8) kommt hier nicht in Betracht. Auch eine Vorlage gemäß § 225 a Abs. 1 StPO ist im Hinblick auf die bindende Wirkung der Übertragung gemäß § 12 Abs. 2 StPO hier nicht angezeigt. 3 Der Senat hat daher auf die Gegenvorstellung des [X.][X.] den [X.] entsprechend der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung abgeändert. 4 Frau [X.] Fischer Roggenbuck Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Cierniak Schmitt

Meta

2 ARs 405/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. 2 ARs 405/09 (REWIS RS 2010, 10026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10026

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