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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
1. [X.].: 300 Js 534/04 Staatsanwaltschaft [X.] 2. [X.].: 931 [X.]/04 Amtsgericht [X.] 3. [X.].: 67 [X.] 694/04 Amtsgericht [X.] 4. [X.].: 71Qs 12/04 Landgericht [X.] 5. [X.].: 5/26 [X.]/04 Landgericht [X.] 6. [X.].: 3 AR 1530/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2004 beschlossen:
Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwalt-schaft [X.] vom 9. Juni 2004 auf Erlaß von [X.] nach § 111f Abs. 3 Satz 3 [X.] aus den Arrest-beschlüssen des [X.] vom 6. April 2004 ist der Ermittlungsrichter des [X.].
[X.]e
Der [X.] ist zur Entscheidung des [X.] der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 19 [X.] als [X.] oberes Gericht berufen.
Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht [X.] ist der für die [X.] der beantragten richterlichen Untersuchungshandlung zuständige Richter. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] aus § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 111e Abs. 1, 111f Abs. 3 Satz 3 [X.], da die ursprüngliche Zuständigkeit des [X.] nach § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft [X.] auf das dortige Amtsgericht übergegangen ist.
Die Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen in Durchführung von dinglichen Arresten im strafrechtlichen Ermittlungsver-fahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften der [X.]. Die Bestimmun-gen der Zivilprozeßordnung gelten gemäß § 111d Abs. 2 [X.] lediglich - 3 - sinngemäß und berühren die durch die [X.] getroffenen Zuständigkeitsbe-stimmungen nicht.
Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsge-richts [X.] nach § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25).
[X.] Gerhardt Brause Schaal
Meta
01.09.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 5 ARs 55/04 (REWIS RS 2004, 1819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1819
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