Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 5 ARs 55/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1819

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2004 in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

1. [X.].: 300 Js 534/04 Staatsanwaltschaft [X.] 2. [X.].: 931 [X.]/04 Amtsgericht [X.] 3. [X.].: 67 [X.] 694/04 Amtsgericht [X.] 4. [X.].: 71Qs 12/04 Landgericht [X.] 5. [X.].: 5/26 [X.]/04 Landgericht [X.] 6. [X.].: 3 AR 1530/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2004 beschlossen:

Zuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwalt-schaft [X.] vom 9. Juni 2004 auf Erlaß von [X.] nach § 111f Abs. 3 Satz 3 [X.] aus den Arrest-beschlüssen des [X.] vom 6. April 2004 ist der Ermittlungsrichter des [X.].

[X.]e

Der [X.] ist zur Entscheidung des [X.] der Amtsgerichte [X.] und [X.] gemäß § 19 [X.] als [X.] oberes Gericht berufen.

Der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht [X.] ist der für die [X.] der beantragten richterlichen Untersuchungshandlung zuständige Richter. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] aus § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. §§ 111e Abs. 1, 111f Abs. 3 Satz 3 [X.], da die ursprüngliche Zuständigkeit des [X.] nach § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft [X.] auf das dortige Amtsgericht übergegangen ist.

Die Zuständigkeit für den Erlaß von Forderungspfändungsbeschlüssen in Durchführung von dinglichen Arresten im strafrechtlichen Ermittlungsver-fahren richtet sich nämlich nach den Vorschriften der [X.]. Die Bestimmun-gen der Zivilprozeßordnung gelten gemäß § 111d Abs. 2 [X.] lediglich - 3 - sinngemäß und berühren die durch die [X.] getroffenen Zuständigkeitsbe-stimmungen nicht.
Da die beantragten Forderungspfändungsbeschlüsse in mehreren Amtsgerichtsbezirken zu bewirken sind, ist die Zuständigkeit des Amtsge-richts [X.] nach § 162 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegeben (vgl. BGHSt 48, 23, 25).

[X.] Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 ARs 55/04

01.09.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 5 ARs 55/04 (REWIS RS 2004, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1819

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.