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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Beachtung des Doppelverwertungsverbots
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Der Angeklagte wurde vom [X.] im ersten Rechtsgang am 12. Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) [X.] und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige [X.] hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen ([X.]). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) [X.] erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt ([X.]/[X.] in: [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von [X.], 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 26. August 1998 – 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1).
2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtskraft der Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind.
[X.] Roggenbuck Mutzbauer
Bender [X.]
Meta
31.07.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Detmold, 17. Dezember 2012, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 31/11
§ 46 Abs 3 StGB, § 54 Abs 1 S 2 StGB, § 54 Abs 2 StGB, § 259 StGB, § 96 Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. 4 StR 217/13 (REWIS RS 2013, 3761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3761
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 217/13 (Bundesgerichtshof)
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