Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 217/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3750

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 217/13

vom
31.
Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Einschleusens von Ausländern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 31.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2012 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über
die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde vom [X.] im ersten Rechtsgang am 12.
Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß §
96 Abs.
1 Nr.
1a) [X.] und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob
der Senat mit Beschluss vom 6.
Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Ge-samtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rück. Die weiter
gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige [X.] hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige [X.]
-
3
-
fen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1.
Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken, weil das [X.] erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (UA
S.
9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des §
96 Abs.
1 Nr.
1a) [X.] erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen §
46
Abs.
3 StGB.
Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch §
54 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumes-sungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des §
46 StGB unterliegt ([X.]/[X.] in: [X.]/[X.], StGB,
28.
Aufl.,
§
54 Rn.
14; MüKoStGB/von [X.], 2.
Aufl., §
54 Rn.
19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des §
46 Abs.
3 StGB nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 26.
August 1998

2
StR
324/98, [X.]R StGB §
46 Abs.
3 Ausländergesetz
1).
2.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtskraft der
2
3
4
-
4
-
Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 217/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 217/13 (REWIS RS 2013, 3750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3750

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4 StR 217/13

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