Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2015, Az. I R 79/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 10041

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Gegenstand

(Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer: Bindungswirkung und erstmalige Anwendung der Konsultationsvereinbarung in § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 - Unvereinbarkeit von § 2 Abs. 2 AO i.d.F. des JStG 2010 mit dem Bestimmtheitsgebot)


Leitsatz

1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung) .

2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts; § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind .

3. Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KonsVerCHEV ist unbeschadet des in § 25 KonsVerCHEV (i.V.m. Art. 97 § 1 Abs. 9 EGAO i.d.F. des JStG 2010) auf den 1. Januar 2010 bestimmten Anwendungszeitpunkts für die deutsch-schweizerische Konsultationsverordnung nicht vor dem Zeitpunkt ihres tatsächlichen Inkrafttretens am 23. Dezember 2010 anzuwenden .

4. Der Feststellungsbescheid gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 ist bezogen auf den Einkommensteuerbescheid ein Folgebescheid .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2013  10 K 2176/11 aufgehoben, soweit dieses wegen Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ergangen ist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte im Streitjahr 2010 bis zum 30. April im Inland und übte hier eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Am 1. Mai verzog er in die [X.], wo er eine neue nichtselbständige Tätigkeit aufnahm.

2

Das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinem seinerzeitigen inländischen Arbeitgeber wurde mit Vertrag vom 16./29. Dezember 2009 aus dringenden betrieblichen Gründen einvernehmlich zum 31. Juli 2010 beendet. Der Kläger wurde unter Fortzahlung der regulären Bezüge sowie unter Zahlung von Boni für 2009 und 2010 zum 1. Januar 2010 unwiderruflich freigestellt. Er konnte seinerseits das Arbeitsverhältnis mit 14-tägiger Kündigungsfrist auch vor dem 31. Juli 2010 beenden. Als Entschädigung für den Verlust des Anstellungsverhältnisses und zum Ausgleich bereits entstandener und der damit in Zukunft verbundenen beruflichen und finanziellen Nachteile vereinbarten die Vertragspartner eine Abfindung in Höhe eines Einmalbetrages von 780.500 €. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung des [X.] sollte sich der [X.] um das ansonsten zwischen dem Beendigungsdatum und dem am 31. Juli 2010 fällige Grundgehalt erhöhen. Die Versteuerung sollte durch den Arbeitgeber erfolgen.

3

Die Abfindung wurde im September 2010 gezahlt. Der ehemalige Arbeitgeber behielt darauf 337.990 € an Lohnsteuer und 18.589,45 € an [X.] ein. Zuvor war eine vom Kläger angestrebte lohnsteuerliche Freistellung der Abfindung durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt gescheitert.

4

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 behandelte der Kläger einen Betrag von 785.194 € als nach dem Abkommen zwischen der [X.] und der [X.]erischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 ([X.] 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) --DBA-[X.] 1971-- steuerfreien Arbeitslohn. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) behandelte den Betrag demgegenüber als Entschädigung für mehrere Jahre, die in der [X.] ([X.]) als Arbeitslohn nach § 19 [X.]. § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2009) ermäßigt zu versteuern sei. Das Besteuerungsrecht [X.]s ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 DBA-[X.] 1971 und der dazu ergangenen (ergänzenden) [X.] Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das Schreiben des [X.] ([X.]) vom 25. März 2010 ([X.], 268), Letztere [X.]. § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 25 der Verordnung zur Umsetzung von [X.] zwischen der [X.] und der [X.]erischen Eidgenossenschaft --Deutsch-[X.]erische Konsultationsvereinbarungsverordnung ([X.] vom 20. Dezember 2010 ([X.], 2187, [X.], 146). Die in der [X.] erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2009 beim sog. Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

5

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Bescheide über Einkommensteuer und Feststellung der Steuermäßigung nach § 10a Abs. 4 EStG 2009 war erfolgreich. Das [X.] ([X.]) gab ihr durch Urteil vom 8. Oktober 2013  10 K 2176/11, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 288 statt.

6

Das [X.] stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Dem Revisionsverfahren ist das [X.] beigetreten. Es schließt sich in der Sache dem [X.] an, ohne eigene Anträge zu stellen.

Entscheidungsgründe

9

B. Die Revision ist nur im Hinblick auf die Feststellung der Steuerermäßigung nach § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 begründet, weil die Klage insoweit unzulässig ist. Im Übrigen aber ist sie unbegründet.

I. Die Anfechtung des Feststellungsbescheids gemäß § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG 2009 ist unzulässig. Es handelt sich bei diesem Bescheid bezogen auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid um einen Folgebescheid (vgl. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung --[X.]--). Das ergibt sich aus § 10a Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz EStG 2009, wonach § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2009 auf die Feststellung entsprechend anzuwenden ist, und in jener Vorschrift ist die Grundlagenwirkung des [X.] justiert (s. dazu z.B. [X.]/[X.], EStG, 34. Aufl., § 10d [X.] 41; [X.]/[X.], ebenda, § 10a [X.] 30, m.w.[X.]).

[X.] Im eigentlichen Streitpunkt ist die Revision jedoch unbegründet. Das [X.] nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die Abfindung wurde durch das [X.] 1971 beschränkt; das Besteuerungsrecht steht nach Art. 15 Abs. 1 [X.] 1971 [X.] als dem (nunmehrigen) Wohnsitzstaat des Klägers zu.

1. Der Kläger hat seinen Wohnsitz seit dem 1. Mai des Streitjahres in [X.] und ist seitdem in [X.] nicht mehr --wie zuvor-- unbeschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 EStG 2009), sondern beschränkt (vgl. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG 2009) steuerpflichtig. Letzteres betrifft nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2009 auch seine Einkünfte aus [X.]er Arbeit (§ 19 EStG 2009), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder --und insofern hier bezogen auf die in Rede stehende Abfindungszahlung allein einschlägig-- "worden ist". Es betrifft nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG 2009 zudem Einkünfte, die als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 2009 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte --wie vorliegend-- der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Die Vorinstanz geht übereinstimmend mit den Beteiligten davon aus, dass es sich bei der an den Kläger geleisteten Abfindungszahlung um eine derartige Entschädigung handelt, nicht aber um nachträglichen Arbeitslohn. Auch der [X.] hat keinen Anlass, diese Sachverhaltswürdigung in Frage zu stellen.

2. [X.] steht infolge des mit [X.] geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung jedoch das Besteuerungsrecht an der Zahlung nicht zu: Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] 1971 bestimmt, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Daraus folgt nach ständiger Spruchpraxis des [X.]s (z.B. Urteile vom 2. September 2009 I R 111/08, [X.], 276, [X.], 387; I R 90/08, [X.], 267, [X.], 394; vom 24. Juli 2013 I R 8/13, [X.], 291, [X.], 929, jeweils m.w.[X.]), dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im [X.], sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem insoweit maßgebenden innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 3 Abs. 2 [X.] 1971) Arbeitslohn (§ 19 EStG 2009) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1971. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem [X.] ("dafür") indes nicht. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Spruchpraxis, an welcher festzuhalten ist, prinzipiell angeschlossen ([X.]-Schreiben vom 14. September 2006, [X.], 532, dort [X.]. 6.3 [X.] 121, und --nunmehr mit Wirkung ab 1. Januar 2015-- vom 12. November 2014, [X.], 1467, dort [X.]. 5.5.4 [X.] 178 ff.).

3. Wie der [X.] in seinem Urteil in [X.], 276, [X.], 387 weiter entschieden hat, ändert sich an dieser Rechtsauffassung infolge der ursprünglichen (vgl. [X.]-Schreiben vom 20. Mai 1997, [X.], 560), durch das [X.]-Schreiben vom 13. Oktober 1992 (Recht der [X.] 1993, 82; vgl. auch [X.], 560) bekanntgegebenen Verständigungsvereinbarung der [X.] und eidgenössischen Finanzbehörden zur Besteuerung von Abfindungen nichts. Dabei verbleibt es auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen ergänzenden [X.] vom 17. März 2010.

a) Das [X.] und die [X.] Steuerverwaltung haben sich in jenen Vereinbarungen auf der Basis von [X.] nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1971 darauf verständigt, das Besteuerungsrecht der beiden Vertragsstaaten danach zuzuteilen, ob der Abfindung Versorgungscharakter beizumessen ist oder ob es sich um eine Nachzahlung von Lohn, Gehalt oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. In dem ersten Fall kann --nach Satz 2 der [X.] die Abfindung danach gemäß Art. 18 [X.] 1971 nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden, im zweiten Fall soll nach Satz 3 der Vereinbarungen gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.] 1971 das sog. [X.] gelten. Hintergrund dieser Vereinbarung ist der Umstand, dass andernfalls aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in [X.] und in [X.] über die [X.] die Gefahr sog. weißer Einkünfte, also der doppelten Nichtbesteuerung, bestand.

b) Der [X.] misst einer derartigen zwischenstaatlichen [X.] --in Einklang mit den Grundsätzen zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des [X.] über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 --[X.]-- ([X.] 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des [X.] vom 3. August 1985 ([X.] 1985, 926) am 20. August 1987 ([X.] 1987, 757)-- zwar Bedeutung für die Auslegung der [X.] bei. Er hat jedoch wiederholt klar zum Ausdruck gebracht, dass die "[X.]" für das richtige Abkommensverständnis immer nur der [X.] sein kann. Wird das in der [X.] gefundene Abkommensverständnis durch den Wortlaut nicht gedeckt, kann die Vereinbarung die Abkommensauslegung durch die Gerichte nicht beeinflussen oder die Gerichte gar binden. Auch daran ist uneingeschränkt festzuhalten und auf das zitierte Urteil in [X.], 276, [X.], 387 ist deswegen zu verweisen.

4. Allerdings haben sich die Vereinbarungsgrundlagen zwischenzeitlich geändert. Der Gesetzgeber hat vermittels des Jahressteuergesetzes 2010 ([X.] 2010) mit § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung --[X.] n.F.-- (erstmals) eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, wonach --so Satz 1 der [X.] das [X.] ermächtigt wird, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von [X.] zu erlassen. [X.] in diesem Sinne sind nach Satz 2 der Vorschrift einvernehmliche Vereinbarungen der zu-ständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen. Mit diesem tatbestandlich umschriebenen Inhalt zielt die Neuregelung darauf ab, zwischenstaatlichen behördlichen [X.] i.S. von Art. 25 Abs. 3 des Musterabkommens der [X.] ([X.]) den Rang einer Rechtsverordnung zu verleihen. In § 24 Abs. 1 [X.] ist das für die im Streitfall in Rede stehenden [X.] geschehen; die Deutsch-[X.]erische Konsultationsverbindung vom 17. März 2010 ist darin textlich übernommen worden.

5. Es ist im Schrifttum kontrovers, ob die neugeschaffene Ermächtigungsgrundlage den dafür gebotenen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genügt und im Ergebnis geeignet ist, die seitens der Finanzverwaltung beanspruchte (vgl. [X.]-Schreiben in [X.], 1467, dort [X.]. 5.5.4.2 [X.] 183 ff.) Verbindlichkeit der zwischenstaatlich gefundenen Abkommensauslegung herbeizuführen. Überwiegend wird das verneint und dem schließt sich der [X.] an. Die Deutsch-[X.]erische [X.] vom 17. März 2010 genügt trotz ihrer unilateralen "Anhebung" in eine Rechtsverordnung den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Sie fußt mit § 2 Abs. 2 [X.] n.F. nicht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, in welcher Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung jedenfalls bezogen auf die Frage nach der Besteuerung von Abfindungszahlungen an einen (ehemals) [X.] tätigen Arbeitnehmer hinreichend bestimmt werden. Dessen aber hätte es nach Art. 80 Abs. 1 GG bedurft.

a) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Das ist hier nicht gelungen.

aa) Zwar gilt gewissermaßen "natürlich" der Grundsatz, dass ein Gesetz nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer [X.] gesetzt oder abgeändert werden kann, ebenso wie seine Durchbrechung durch einen Verwaltungsakt und seine Verdrängung durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, also eine Rechtsverordnung, eine Gemeindesatzung, ausgeschlossen ist. Das ergibt sich unmittelbar aus dem "Vorrang des Gesetzes" (Art. 20 Abs. 3 GG): "Der in der Form des Gesetzes geäußerte [X.] geht rechtlich jeder anderen staatlichen Willensäußerung vor", so das [X.] ([X.]) in seinem Beschluss vom 6. Mai 1958  2 BvL 37/56, 2 BvL 11/57 ([X.]E 8, 155). Dieser Vorrang des Gesetzes --also die dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges rechtlich zu hindern oder zu zerstören-- kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niederen Ranges besteht. Es bedarf keiner Ausführung, dass eine staatliche Willensäußerung, die das Gesetz befolgt und in Einklang mit ihm steht, nicht am Vorrang des Gesetzes scheitern kann. Im Einzelnen ist dazu beispielhaft auf den besagten Beschluss des [X.] in [X.]E 8, 155 hinzuweisen. So gesehen mag es auch möglich sein, kraft Verordnung eine Abkommensregelung zu spezifizieren und umzusetzen. Es mag prinzipiell ebenso ausreichen, die gesetzliche Ermächtigung dabei weit zu fassen, solange und soweit die "wesentlichen Konturen" in dem Referenzgesetz --hier also das bilaterale Abkommen in der Umsetzung des "einfachen" [X.]-- vom Gesetzgeber vorgegeben werden (s. z.B. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 2 [X.] [X.] 43e, m.w.[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 2 [X.] [X.] 327, 332; Oellerich in [X.], [X.], § 2 [X.] 102; s.a. den vom beigetretenen [X.] herangezogenen, allerdings in anderem Zusammenhang des Steuerberatungsgesetzes ergangenen [X.]-Beschluss vom 3. November 1982  2 BvL 28/81, [X.]E 62, 203; demgegenüber zweifelnd z.B. [X.] in [X.][X.]/[X.] [Hrsg.], Steuerrecht im Rechtsstaat, Festschrift [X.], 2011, S. 379, 421; derselbe in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 49 [X.] 72; anders z.B. [X.], Der Betrieb --[X.]-- 2010, 1149; [X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2011, 739 und [X.] --[X.]-- 2011, 1091). Und es lässt sich schließlich auch hören, wenn argumentiert wird, der Gesetzgeber habe mit seiner Zustimmung zu dem Gesetz zur Überleitung des völkerrechtlichen Vertrages in nationales (einfaches) Recht die Möglichkeit von [X.] auf Basis des Art. 25 Abs. 3 [X.] antizipiert und akzeptiert (z.B. Hummel, [X.] 2011, 399 ff.; [X.], [X.] 2011, 733, 737, jeweils m.w.[X.]; insoweit anders [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 2 [X.] [X.] 43f, m.w.[X.], insbesondere auch aus dem staatsrechtlichen Schrifttum). Doch ist es auch vermittels einer derart gefassten Ermächtigungsregelung ausgeschlossen, den Abkommenstext und damit die besagte [X.] für die betreffenden Einkünfte zu verändern (s. zu alledem z.B. [X.], [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013  3 K 1189/13, Betriebs-Berater --BB-- 2014, 2071; sowie z.B. Hummel, [X.] 2011, 397, 399 ff.; [X.], [X.] 2011, 733, und derselbe in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Grundlagen [X.] 136; [X.]feld/[X.] in [X.]feld/ [X.], [X.], Systematik [X.] 100; [X.], daselbst, Art. 1 [X.] 23 ff.; [X.], daselbst, Art. 25 [X.] 218 ff.; [X.] in [X.], [X.] Art. 25 [X.] 67; [X.]/[X.] in [X.], [X.] Art. 15 [X.] 79; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], Doppelbesteuerungsabkommen [X.]-[X.], Art. 15 [X.] 7, s.a. Art. 15a [X.] 42; Kubaile, [X.], 1; Heger, Steuer Wirtschaft International 2011, 95; [X.], [X.] 2011, 61; [X.], [X.] 2011, 241; s.a. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], a.a.[X.], § 2 [X.] [X.] 234; anders [X.]/Schlepper, [X.] 2011, 648).

bb) Das aber ist hier der Fall. Der Abkommenstext belässt aus den unter [X.] beschriebenen Gründen für die Frage der [X.] von Abfindungen an ehemals [X.] tätige Arbeitnehmer keine Spielräume. Und daran ändert auch das in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] n.F. qualifizierte zusätzliche Ermächtigungsziel nichts, doppelte [X.] zu vermeiden. Das mag --in Einklang mit "neuerem Abkommensdenken" der [X.] das eine oder andere neuere Doppelbesteuerungsabkommen bezwecken, und das findet sich jetzt denn auch in der (ministeriellen) "[X.] für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen", [X.]-Schreiben vom 17. April 2013, Stand: 22. August 2013 (abgedruckt in [X.], [X.] 10/2013 unter [X.] und berichtigt in [X.] 2013, 440) wieder. Dieser Paradigmenwechsel aber hat im [X.] 1971, das allein die Freistellungsmethode anwendet und damit vorbehaltlos auf eine virtuelle Doppelbesteuerung abhebt (ständige Spruchpraxis, deutlich z.B. [X.]surteil vom 24. August 2011 I R 46/10, [X.], 339, [X.], 764), (noch) keinen Niederschlag gefunden. Durch § 24 Abs. 1 [X.] wird indessen genau das sinn- und zweckverändert. Der Regelung käme der Charakter einer Rückfallklausel zu, die im Abkommen nicht angelegt ist, diesem vielmehr widerspricht ([X.], [X.] 2011, 733, 736, dort auch spezifisch für die Situation der Abfindungszahlung an ehemalige Arbeitnehmer). § 2 Abs. 2 [X.] n.F. ermächtigt jedoch nicht zu Ergänzungen vereinbarter Abkommen; hierzu bedarf es vielmehr der abermaligen Zustimmung des nationalen Parlaments ([X.], [X.] 2011, 733, 735). Solange diese Zustimmung fehlt, bleibt "die Grenzziehung zwischen Auslegung und einer an den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG scheiternden Lückenschließung (...)", darin ist [X.] ([X.] 2011, 733, 739) uneingeschränkt beizupflichten, "Aufgabe der Judikative".

b) Lassen sich die vorbenannten Mängel nicht ausräumen, ist die Rechtsverordnung zu verwerfen. Dazu sind die Fachgerichte und damit der [X.] befugt (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 12. Dezember 1984  1 BvR 1249/83, 1 BvR 1745/83, 1 BvR 1746/83, 1 BvR 1752/83, 1 BvR 1753/83, 1 BvR 1757/83, 1 BvR 1769/83, 1 BvR 1719/83, 1 BvR 1720/83, [X.]E 68, 319, [X.]E 68, 319, 325; [X.]-Urteil vom 18. Dezember 1985  2 BvR 1167/84, 2 BvR 1185/84, 2 BvR 1636/84, 2 BvR 308/85, 2 BvQ 18/84, [X.]E 71, 305, 337; [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 2 [X.] [X.] 43g, m.w.[X.]), und so geschieht es denn auch im Streitfall.

6. Unabhängig von diesen Erwägungen scheitert die erstrebte Verbindlichkeit für das Streitjahr auch daran, dass die [X.] vorgegebene Auslegung nach § 26 [X.] erstmals mit Wirkung vom 23. Dezember 2010 gilt, nicht aber für den bis dahin abgelaufenen Teil des Jahres 2010.

a) Der [X.] legt seiner Auslegung von [X.] in ebenfalls ständiger Spruchpraxis aus zeitlicher Sicht einen sog. statischen, keinen sog. dynamischen Auslegungsmodus zugrunde (vgl. z.B. [X.]surteile vom 16. Januar 2014 I R 30/12, [X.], 354, [X.], 721; vom 9. Februar 2011 I R 54, 55/10, [X.], 476, [X.], 106; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, [X.], 63; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, [X.], 137, [X.], 488; vom 23. September 2008 I R 57/07, [X.], 390; [X.]sbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, [X.], 322, [X.], 156, jeweils m.w.[X.]). Eine Verwaltungspraxis, welche sich erst nach Inkrafttreten eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bildet, wirkt auf die Auslegung des Abkommens prinzipiell nicht zurück. Das gilt in erster Linie für Verwaltungsverlautbarungen, wie beispielsweise die Musterkommentierung der [X.] zu deren Musterabkommen. Das gilt aber auch für bilaterale [X.]. Abermals hindert Art. 31 [X.] ein solches Verständnis nicht: Ein Vertrag ist danach nach [X.] und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 [X.] näher beschriebenen systematischen "Zusammenhang" sind nach Art. 31 Abs. 3 [X.] in gleicher Weise zu berücksichtigen: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrages, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. So gesehen kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame "Übung" der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B. [X.]surteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, [X.], 237, [X.], 778, sowie [X.], [X.], 875, beide zu leitenden Angestellten als sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15 Abs. 4, Art. 15a [X.] 1971/1992), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderläuft (vgl. [X.]surteil vom 27. August 2008 I R 64/07, [X.], 553, [X.], 97). Abgesehen davon, dass das [X.] (nach dessen Art. 4) ohnehin nur auf Verträge Anwendung findet, die von [X.] geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in [X.] getreten ist --und damit, ohne dass dem weiter nachzugehen wäre, nach Lage der Dinge nicht für das [X.] 1971--, erzwingen auch diese Grundsätze eine Regelungsauslegung also immer nur nach Maßgabe jenes Wortlauts.

b) Und das gilt auch hier. Dass die neuerliche [X.] inhaltlich im [X.] bloß auf der vorangegangenen Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 aufsetzt, ist unbeachtlich. Denn jene Vereinbarung erfüllte die nötigen rechtsstaatlichen Anforderungen einer Auslegungsverbindlichkeit, wie beschrieben, von vornherein nicht. Auch ist es unbeachtlich, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr erst am 31. Dezember 2010 entsteht (vgl. § 25 Abs. 1 EStG 2009), mithin nach dem in § 25 [X.] bestimmten Anwendungszeitpunkt für die [X.] Konsultationsverordnung am 1. Januar 2010, welcher wiederum seinerseits in Einklang mit Art. 97 § 1 Abs. 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.[X.] (EG[X.] n.F.) steht; Rechtsverordnungen aufgrund des § 2 Abs. 2 [X.] n.F. können danach mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 2011 als [X.] veröffentlicht worden ist, was hier der Fall ist (s. [X.] vom 5. November 2010). Das alles mag vor dem Hintergrund des gängigen Verfassungsverständnisses in [X.] jedenfalls nicht unbedingt einen Verstoß gegen das grundgesetzliche Rückwirkungsverbot auslösen (vgl. grundlegend z.B. [X.]-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, [X.]E 132, 302, [X.], 932, m.w.[X.]; s.a. --bezogen auf [X.] und deren Überleitung in nationales Recht-- [X.]-Beschluss vom 14. Mai 1986  2 BvL 2/83, [X.]E 72, 200, [X.] 1986, 628; insoweit konkret bezogen auf § 2 Abs. 2 [X.] n.F. einerseits Bisle, [X.] 2010, 794; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 2 [X.] [X.] 337; andererseits [X.], [X.] 2010, 1149; s. eingehend zum Problem auch [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 2 [X.] [X.] 43d, m.w.[X.]). Für die Rechtsauslegung des [X.] bleibt das aber ohne Bedeutung, weil sich die Abkommensauslegung einem einseitigen vertragsstaatlichen Zugriff entzieht, wenn dieser Zugriff zeitlich nach dem zu beurteilenden tatsächlichen Lebenssachverhalt liegt. So liegt es hier, weil die in Rede stehende [X.] [X.] als solche in Gestalt der Konsultationsverordnung erst am 23. Dezember 2010 in [X.] getreten ist. [X.] Anwendungszeitpunkt für die abkommensüberschreibende [X.] kann immer nur der Zeitpunkt sein, in welchem eine solche Vereinbarung tatsächlich in der verfassungsrechtlich gebotenen Form in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Rückwirkende Anwendungsanordnungen vertragen sich damit nicht und scheiden aus. Insofern gilt nichts anderes als für das Abkommen als solches, für das Art. 32 Abs. 2 [X.] 1971 den Anwendungszeitpunkt für das Jahr bestimmt, das dem Jahr folgt, in welchem das Abkommen infolge Austauschs der Ratifikationsurkunden in [X.] getreten ist (oder neuerlich auch in der bereits zitierten ministeriellen "[X.] für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen" vom 17. April 2013, nach deren Art. 31 Abs. 1 und 2 der Anwendungszeitpunkt des ratifizierten Abkommens auf den 1. Januar desjenigen Kalenderjahres justiert wird, das dem Jahr folgt, in welchem das Abkommen infolge Austauschs der Ratifikationsurkunden in [X.] getreten ist). Nur so kann sichergestellt werden, dass das bilateral Vereinbarte in beiden Vertragsstaaten zu ein- und demselben Zeitpunkt anzuwenden ist und genau diejenige Gefahr einer doppelten Besteuerung, ggf. auch doppelten Nichtbesteuerung, vermieden wird, der es nach den Absichten der vereinbarungsbeteiligten Vertragsstaaten (auch) bei einer abkommensverändernden [X.] entgegenzutreten gilt (s. zu alledem auch [X.] in [X.] [Hrsg.], Festgabe für F. [X.], 2015, Stichwort 29, dort unter I[X.]).

I[X.] [X.] beruht auf § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

Meta

I R 79/13

10.06.2015

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Oktober 2013, Az: 10 K 2176/11, Urteil

§ 2 Abs 2 AO vom 08.12.2010, § 10a Abs 4 S 1 EStG 2009, § 19 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 25 Abs 1 EStG 2009, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG 2009, Art 15 Abs 1 DBA CHE, Art 26 Abs 3 DBA CHE, § 24 Abs 1 KonsVerCHEV, § 25 KonsVerCHEV, Art 80 Abs 1 GG, Art 97 § 1 Abs 9 AOEG 1977 vom 08.12.2010, EStG VZ 2010, § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst d EStG 2009, Art 20 Abs 3 GG, § 26 KonsVerCHEV, Art 31 VtrRKonv, § 182 Abs 1 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.06.2015, Az. I R 79/13 (REWIS RS 2015, 10041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10041

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Referenzen
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6 K 1203/15

10 K 1883/17

4 K 1057/18

10 K 1057/18

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