Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 119/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6789

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 119/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 586.269,36 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verpflichtung der Beklagten wendet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätten diese den Verkauf ihrer Anteile an der [X.] unterlassen, wird die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Wie die [X.] an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, hat das Be-rufungsgericht eine solche Verpflichtung der Beklagten nicht ausgesprochen, sondern offen gelassen, auf welche Weise der Schaden der Kläger zu ermitteln ist. 2 2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Rüge begründet, das [X.] sei durch die Fassung des Tenors von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Zur Begründung des Zulassungsgrundes der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Divergenz sind jene [X.], von welchen eine Abweichung behauptet wird, konkret zu benen-nen und herauszustellen, inwiefern das Berufungsurteil von einem in den Vor-entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 186; vom 8. April 2003 - [X.], [X.], 1346, 1347; vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 293). An dieser Darstellung fehlt es. Die von der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen betreffen außer-dem die hier maßgebliche Frage nicht, ob im Rahmen der Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz zugleich festgestellt werden muss, auf [X.] Weise der Schaden zu berechnen ist. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 abgesehen. 4 Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 327 [X.]O[X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 U 10/06 -

Meta

IX ZR 119/08

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 119/08 (REWIS RS 2011, 6789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6789

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