Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 11/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6772

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 11/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.188,50 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Das Berufungsgericht hat nicht zu Lasten der Klägerin gegen die grundrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO) verstoßen. Aus den Entscheidungsgründen des [X.] folgt, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt, dass es den angeblich übergangenen Sachvortrag der Klägerin für unschlüssig erachtet hat. Dieser Subsumtionsschluss unterliegt im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision keiner rechtlichen Nachprüfung, hat aber im [X.] vieles für sich. 2 - 3 - 2. Nicht willkürlich, sondern zutreffend ist die Annahme des Berufungsge-richts, sich mit der Möglichkeit und den Folgen einer Verschmelzung beider Ge-sellschaften nicht näher befassen zu müssen, weil die Klägerin nicht behauptet habe, sie wäre bei pflichtmäßiger Beratung diesen Weg gegangen. Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich hätte verhalten [X.], wenn er vom Steuerberater pflichtgemäß beraten worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich entschieden hätte, es sei denn, er legt dar, sämtliche Wege hätten steuerrechtlich ein vollkommen glei-ches Ergebnis erbracht, so dass sich im jeweiligen [X.] identische Schadensbilder ergeben hätten ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.] ZR 232/01, [X.], 927 Rn. 29; Beschluss vom 10. Mai 2007 - [X.] ZR 42/04, [X.], 400). Hier hatte die Klägerin ein anderes Vorgehen in der Liquidation der [X.] behauptet; damit schieden [X.] nach etwaiger Verschmelzung aus der rechtlichen Prüfung des [X.] aus. 3 3. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es bei Schwierigkeiten der tatrichterlichen Schadensfeststellung notfalls einen Mindestschaden der Klägerin zu schätzen hatte, falls dafür ausreichende Grundlagen vorgetragen waren (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.] ZR 130/06, [X.], 611 Rn. 22). Es hat jedoch die Möglichkeiten einer solchen Schätzung unter Hinweis auf den unzulänglichen Sachvortrag der Klägerin im Streitfall vermisst. Die Beschwerdeschrift führt keinen Sachvortrag der Klägerin an, der diese Beurteilung des Berufungsgerichts als objektiv willkürlich erscheinen ließe. 4 - 4 - 4. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin erwogen hat, ist eine Abweichung von Obersätzen einer Vergleichsentscheidung des [X.] nicht dargelegt. Die Revision kann wegen dieses Punktes im Übrigen schon deswegen nicht eröffnet sein, weil die angegriffenen Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin seine Ent-scheidung nicht tragen. 5 5. Gegen die Prozessabweisung des Feststellungsantrages der Klägerin wendet sich die Beschwerde nur als Folgefehler der Subsumtion des [X.] beim Schaden und der haftungsausfüllenden Kausalität des [X.]. Da die zur Sachabweisung des Leistungsantrags erhobenen Zu-lassungsrügen nicht durchgreifen, gilt für den Feststellungsantrag nichts ande-res. 6 Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2006 - [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 U 211/06 -

Meta

IX ZR 11/08

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZR 11/08 (REWIS RS 2011, 6772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6772

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 11/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.