Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. VI ZR 143/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4154

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[X.] ZR 143/01vom12. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2002 durch [X.] am [X.] [X.], [X.], Wellner, Pauge [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] in [X.] vom 14. März 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Zwar sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zum [X.] des zwischen der Mutter des Kindes und dem Beklagtengeschlossenen Behandlungsvertrages nicht frei von [X.]. Die Klageabweisung rechtfertigt sich jedoch daraus,daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus [X.] eines auf § 218 a Abs. 1 StGB gegründeten - lediglichstraflosen - Schwangerschaftsabbruchs resultieren kann (Senats-urteile vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00 - VersR 2002, 233,234 und vom 19. Februar 2002 - [X.]/01 - zur Veröffentli-chung bestimmt) und der Sachvortrag des [X.] einen aus me-dizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB in Betracht zuziehenden Schwangerschaftsabbruch nicht hinreichend zu [X.].Der [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 9.070,73 •[X.][X.]WellnerPaugeStr

Meta

VI ZR 143/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. VI ZR 143/01 (REWIS RS 2002, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4154

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