Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 235/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3018

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 235/02Verkündet am:20. Mai 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB a.F. § 607 Abs. 1HGB § 355 Abs. 1a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fällig-stellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auchdes [X.]) Entscheidend für die Frage des [X.] der [X.] nachAblauf eines befristeten [X.] ist, was die Parteien inso-weit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.[X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Mai 2003 durch [X.], [X.] Dr. Joeres, [X.], die Richterin [X.] und den Rich-ter Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] 13. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung [X.] überzahlter Zinsen; die [X.] fordert im Wege der [X.] Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.Der Kläger ist einer von vier [X.]ern der [X.] (im fol-genden: [X.]). Dieser gewährte die [X.] mit [X.] bei [X.] von 12% einen variabel zu ver-zinsenden und bis zum 31. August 1994 befristeten [X.] in laufen-der Rechnung über 200.000 [X.]. In dem Kreditvertrag war die ergänzen-de Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] (imfolgenden: [X.]) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 unter anderem folgen-de Regelungen enthalten:"Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundenge-schäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem"[X.] - Regelsätze im standardisierten Privatkun-dengeschäft" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis".Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dortaufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine ab-weichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu [X.] [X.]punkt im [X.] oder Preisverzeichnis ange-gebenen Zinsen und [X.] Dezember 1994 wurde der Kontokorrentkredit einvernehmlichauf 50.000 [X.] herabgesetzt und in dieser Höhe bis zum 30. [X.] verlängert. Als die Kreditnehmerin den damaligen [X.] von49.106,82 [X.] nicht zurückzahlte, bat die [X.], die [X.] bis spätestens 8. Dezember 1995 auszugleichen. Der Klä-ger bekundete daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 das In-teresse der [X.], die Bankverbindung mit der [X.] aufrechtzu erhalten. Hierauf antwortete die [X.] mit Schreiben vom2. Januar 1996, daß eine neuerliche Kreditierung die Vorlage bankübli-cher Unterlagen und Sicherheiten voraussetze, führte ungeachtet [X.] 10. Januar 1996 aber zwei Überweisungsaufträge der [X.] inHöhe von insgesamt 21.200 [X.] aus und erteilte ihr in der Folgezeit nachjedem Quartal Rechnungsabschlüsse, denen die [X.] in denJahren bis einschließlich 1998 nicht widersprach. Den Ausgleich des [X.] verlangte die [X.] [X.] -Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die [X.] vorsorglichden Konto- und Kreditvertrag zum 9. April 1999 und forderte den Klägerauf, den sich per 3. März 1999 ergebenden Sollsaldo in Höhe von112.578,81 [X.] bis zum 9. April 1999 auszugleichen. Dieser Saldo ent-hielt insgesamt 39.570,82 [X.] an Zinsen, mit denen die [X.] [X.] für den [X.]raum vom 1. September 1995 bis zum31. Dezember 1998 belastet hatte. Am 7. April 1999 zahlte der [X.] Vorbehalt den verlangten Betrag an die [X.]. Unter Berück-sichtigung dieser Zahlung errechnete die [X.] einen verbleibendenSollsaldo von 4.304,63 [X.] und stellte der [X.] mit einem außer-ordentlichen Rechnungsabschluß zum 9. April 1999 weitere 403,12 [X.]an Zinsen und Gebühren in Rechnung.Der Kläger hat Klage erhoben auf Rückerstattung der berechnetenZinsen in Höhe von 39.570,82 [X.] nebst Verzugszinsen. Ein Anspruchhierauf stehe der [X.] nicht zu, da das Vertragsverhältnis zwischenihr und der [X.] zum 30. August 1995 vollständig beendet [X.] und die [X.] auch nicht in Zahlungsverzug geraten sei. [X.] in Höhe von 4.707,75 [X.] nebst Verzugszinsen hat die [X.] auf ihre Rechnungsabschlüsse zum 31. März und 9. April 1999gestützt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.]. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiterund erstrebt die Abweisung der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen [X.]:Der Kläger habe gegen die [X.] keinen Anspruch auf Rück-zahlung von Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die [X.] ge-mäß §§ 420, 427 BGB gegen den Kläger als [X.]er der [X.] einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen gehabt habe. Zur [X.] könne sich die [X.] allerdings nichtauf den mit der [X.] abgeschlossenen Kreditvertrag stützen,denn das hierauf beruhende [X.] habe am 30. [X.] geendet. Eine - stillschweigende - Verlängerung des [X.] habe es nicht gegeben.Die [X.] könne den Zinsanspruch jedoch aus dem Kontokor-rentverhältnis mit der [X.] herleiten. Die Beendigung des Kreditshabe nicht zu einer Beendigung des [X.] geführt.Durch den Fristablauf habe vielmehr nur der Kreditvertrag sein Endegefunden. Das Kontokorrentverhältnis sei erst durch die Kündigung [X.] durch die [X.] zum 9. April 1999 beendet [X.] 6 -Das Verhalten der Parteien lasse erkennen, daß sie das Kontokor-rentverhältnis nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. So habe [X.] der [X.] weiterhin regelmäßig vierteljährlich ihre Sal-denmitteilungen übersandt, die von einer kontokorrentmäßigen Verzin-sung ausgingen. Die [X.] habe die zugesandten Saldomitteilun-gen widerspruchslos angenommen. Der Wille der Beteiligten zu einerFortsetzung des [X.] ergebe sich auch aus [X.] sowie aus dem Umstand, daß die [X.] am 10. [X.] für die [X.] Überweisungen in Höhe von insgesamt21.200 [X.] ausgeführt habe. Der [X.] sei es deshalb gemäß § 355HGB unbenommen geblieben, Zinseszinsen zu berechnen.Die [X.] könne auch den von ihr in Ansatz gebrachten [X.] von bis zu 15,25% vom Kläger verlangen. Nach Beendigung [X.] habe sich die offene Rückzahlungsforderung der [X.] näm-lich als geduldete Überziehung des [X.] dargestellt. [X.] solche Überziehung dürfe die [X.] nach Nr. 12 Abs. 1 der [X.] zugrunde liegenden [X.] und dem insoweit maß-geblichen [X.] einen Zinssatz von 15,25% berechnen. Eine vonNr. 12 Abs. 1 der [X.] der [X.] abweichende Vereinbarung hättendie Beteiligten auch mit der Abrede eines Zinssatzes von anfänglich 12%in dem Kreditvertrag nicht getroffen, da der Kredit, auf den sich dieseVereinbarung allein bezogen habe, am 31. August 1995 geendet habe.Der [X.] stehe deshalb auch der mit der Widerklage geltendgemachte Anspruch auf Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zur Be-endigung des [X.] zum 9. April 1999 zu.- 7 -II.Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.1. Zu Unrecht beanstandet allerdings die Revision die Ansicht [X.], bei dem Kredit- und dem Kontokorrentverhältnis han-dele es sich nicht um ein einziges Rechtsverhältnis, nur das Kreditver-hältnis, nicht aber das Kontokorrentverhältnis habe am 30. August 1995geendet. Nach der Rechtsprechung des [X.] führt derAblauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist nicht ohneweiteres zur Beendigung auch des [X.]. [X.] für die Frage des [X.] der [X.] nach Ab-lauf eines befristeten [X.] ist vielmehr, was [X.] insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren ([X.],Beschluß vom 18. Dezember 1986 - [X.], [X.], 342, 343und Urteil vom 21. Mai 1987 - [X.], [X.], 897).Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichtsergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 1993 ([X.], [X.], 586) nichts anderes. Zwar ist dort (aaO S. 587) davon die Rede,daß das etwa vorher bestehende [X.] mit der Fälligstellung [X.] geendet habe. Diese Ausführungen tragen jedoch lediglich be-sonderen Umständen des Falles, vor allem dem Willen des kündigendenKreditinstituts Rechnung, zugleich mit der Fälligstellung des Kredits auchdas [X.] zu beenden. Dieser Wille erhellt aus dem Umstand,daß die klagende Bank in dem genannten Rechtsstreit für die [X.] nach- 8 -der Kündigung des Kontokorrentkredites dem Kunden keine regelmäßi-gen Rechnungsabschlüsse erteilte und Verzugszinsen beanspruchte.2. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des [X.] an, das Verhalten der Vertragsparteien lasse im vorliegen-den Fall deutlich erkennen, daß sie das Kontokorrentverhältnis [X.] dem 30. August 1995 fortführen wollten. Diese Feststellung ver-stößt weder gegen § 286 ZPO noch gegen den Grundsatz der beiderseitsinteressengerechten [X.]) Das Berufungsgericht durfte dem Schweigen der [X.]auf die von der [X.] regelmäßig übersandten Saldenmitteilungendurchaus Bedeutung für die Frage beimessen, ob die [X.] auch nach dem Ablauf des bis zum30. August 1995 befristeten Kreditvertrages fortführen wollten (vgl. [X.],Urteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 209/81 , [X.], 426, 428). [X.] des Kontoinhabers auf die ihm übersandten [X.] ist schon wegen der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 der [X.]der [X.] nicht ohne rechtliche Bedeutung.b) Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sichdas Berufungsgericht für seine Annahme über die Fortführung des [X.] auf die in dem Schreiben vom 12. Dezember 1995enthaltene Aussage stützt, die [X.] sei daran interessiert, [X.] mit der [X.] aufrecht zu erhalten. Zwar kommtdarin auch der Wunsch nach der Vereinbarung eines neuen Kredits zumAusdruck; die Verwendung der Worte "aufrecht zu erhalten" zeigt aber,daß von dem Fortbestand der Bankverbindung ausgegangen wurde. Die-- 9 -se bestand jedoch nach dem Ablauf des befristeten Kreditvertrages nurnoch in dem [X.] und der [X.].Nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der [X.] über insgesamt 21.200 [X.] nach Beendigung des [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. [X.]. zu§§ 607 ff. [X.]. 296) sowie der Schreiben des [X.] vom 20. Mai 1998und 16. März 1999. Das nachträgliche Verhalten von [X.] zwar den bei Vertragsschluß zum Ausdruck gebrachten objektivenGehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen;es kann aber gleichwohl für die Auslegung bedeutsam sein, weil es [X.] für den tatsächlichen Vertragswillen im [X.]punkt des [X.] enthalten kann ([X.], Urteil vom 16. Oktober 1997 - [X.] 164/96, [X.], 2305, 2306 m.w.[X.] Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsge-richts, die [X.] habe der [X.] nach Beendigung des [X.] am 30. August 1995 bis zur Kündigung der Ge-schäftsbeziehung zum 9. April 1999 15,25% Überziehungszinsen inRechnung stellen dürfen.Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die [X.] mitAblauf des [X.] am 30. August 1995 mit [X.] des damals offenen [X.] von 49.106,82 [X.] gemäߧ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ohne Mahnung in Verzug geraten ist (vgl.[X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.], [X.], 922, 924; [X.] in [X.]Z vorgesehen). Ob der [X.] die genaueHöhe des [X.] bei Fälligkeit bekannt war, ist entgegen der Ansicht der- 10 -Revision ohne Belang. Die [X.] war ohne weiteres in der Lage,sich die erforderliche Kenntnis durch einen Kontoauszug oder eine Ab-frage ihres Kontos zu verschaffen.Für die [X.] des Verzuges der [X.] kann die [X.] [X.] verlangen, ist aber nicht mehr berechtigt, der [X.] die vertraglich vereinbarten Zinsen zuzüglich Überziehungszinsenfür den Betrag, der die eingeräumte Kreditlinie überschreitet, in Rech-nung zu stellen (vgl. [X.]Z 104, 337, 338; 115, 268, 269; [X.], [X.] 7. November 1986 - [X.], [X.], 8, 10 und vom18. März 2003 - [X.], aaO S. 924), wie das etwa in dem von der[X.] vorgelegten Auszug vom 29. Dezember 1995 geschehen ist.Da nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrich-ten sind, dürfen für die [X.] des Verzuges der [X.] geschuldeteVerzugszinsen, jedenfalls wenn die Zahlung der Verzugszinsen nicht an-gemahnt worden ist, auch nicht ins Kontokorrent eingestellt werden ([X.] vom 9. Februar 1993 - [X.], [X.], 586, 587).Über die Dauer des Verzuges, die Höhe des Verzugsschadens undeine nachfolgend etwa stillschweigend getroffene Vereinbarung über ei-ne bis auf weiteres geduldete Inanspruchnahme des [X.] auf demfortgeführten Kontokorrentkonto hat das Berufungsgericht keine [X.] 11 -II[X.] angefochtene Urteil war daher, da auch die Begründetheit [X.] von der Höhe des [X.] der [X.] abhängt,aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563Abs. 1 Satz 1 ZPO).Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: [X.] der [X.] bei der Rückzahlung des [X.] durch eine bloße Duldung - im Sinne eines tatsächlichen Hinneh-mens - der fortdauernden Überziehung des Kontos nach Ablauf des [X.] am 30. August 1995 durch die [X.] nicht beendet. [X.] anderes gilt, wenn die [X.] mit der [X.] stillschweigendeine Vereinbarung getroffen hat, daß diese trotz Ablaufs des [X.] zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen oder in einem an-deren Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte. Dann ist der [X.] nicht mehr fällig, die [X.] vielmehrzur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigungberechtigt (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.], [X.]. 924). Für eine solche etwa im Januar 1996 konkludent getroffene ver-tragliche Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Fortdauer des[X.] sprechen, daß die [X.] mit [X.] 12. Dezember 1995 um Aufrechterhaltung der Bankverbindung [X.], die Beibringung von Einkommensnachweisen der [X.]erangeboten hat, die [X.] am 2. Januar 1996 darauf eingegangen [X.] angefordert, am 10. Januar 1996 ohne weitereszwei Überweisungen der [X.] über insgesamt 21.200 [X.] aus-- 12 -geführt und das Kreditkonto der [X.] alsdann mehrere Jahrekommentarlos weitergeführt hat, ohne auf die erbetenen Kreditunterlagenzurückzukommen.Sollte eine solche Vereinbarung stillschweigend getroffen [X.], so könnte die [X.] nach Abschluß der Vereinbarung mangelseiner vertraglichen Festlegung des Zinssatzes nur die in ihrem Preisver-zeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen für vertraglich eingeräumte,dinglich gesicherte Kontokorrentkredite an Private beanspruchen. [X.] Überziehungszinsen etwa von 15,25% durfte sie nur berechnen, wennsich die Parteien stillschweigend auch auf ein bestimmtes Kreditlimit et-wa von 50.000 [X.] wie im am 30. August 1995 abgelaufenen [X.] geeinigt haben und dieses von der [X.] nicht eingehaltenworden ist. Sowohl die vorgenannten Vertragszinsen als auch von der[X.] etwa geschuldete Überziehungszinsen sind ins [X.] 13 -Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-genheit, auch zu der in der Revisionsinstanz erstmals angesprochenenFrage der Aktivlegitimation des [X.] Feststellungen zu treffen.[X.] Joeres Wassermann [X.] Appl

Meta

XI ZR 235/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. XI ZR 235/02 (REWIS RS 2003, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3018

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