Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 202/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3881

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 202/02Verkündet am:18. März 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB a.F. § 607;[X.] 1993 Nr. 18a) Nr. 18 der [X.] 1993 begründet für die Sparkasse keinen An-spruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von [X.] Ablauf des [X.]) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschwei-gend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bisauf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang [X.] sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich verein-barten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht [X.]) Ein Anspruch auf Zahlung von [X.] besteht in [X.] nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch deneingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.[X.], Urteil vom 18. März 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2003 durch [X.], dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts in [X.] vom 30. [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die als Bauträgerin tätige Klägerin streitet mit der beklagten [X.] über die Abrechnung mehrerer Kontokorrentkonten.Zur Finanzierung eines Bauvorhabens in [X.], das unter anderemRäume für eine Filiale der Beklagten umfaßte, richtete diese für die Klä-gerin im Jahre 1992 als Girokonten ein [X.] und ein Erlös-konto ein. Die Klägerin nahm das [X.] ab dem23. September 1992 debitorisch in Anspruch. Auf diesem Konto [X.] die Beklagte der Klägerin mit Vertrag vom23. November/2. Dezember 1992 einen bis zum 30. Juni 1994 befriste-ten, variabel verzinslichen Kontokorrentkredit über 3.500.000 DM. [X.] war unter anderem die Bestellung einer Grundschuld über- 3 -3.500.000 DM vorgesehen. Der Kredit sollte erst in Anspruch genommenwerden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. [X.] sah der Kreditvertrag vor, daß die [X.] der Beklagten Vertragsbestandteil seien, die in Nr. 18 folgende [X.] Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthabenoder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind (geduldeteKontoüberziehungen), sind die im Preisaushang aufgeführten[X.] zu zahlen. Dies gilt auch für [X.] dem 4. Februar 1993 nahm die Beklagte hinsichtlich des [X.] und des [X.] eine Zinskompensation vor, [X.] die Zinsen also so, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einzigesKonto gebucht worden wären. Die von der Klägerin am [X.] bestellte Grundschuld über 3.500.000 DM wurde am 21. Juli 1993im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Tage und für die [X.] ab [X.] Juli 1994 bis zur Schließung des Kontos am 30. Juni 1996 [X.] Beklagte der Klägerin zusätzlich [X.] in Höhe von4%.Für die Finanzierung eines weiteren Bauvorhabens der Klägerin inder K.straße in S. richtete die Beklagte für die Klägerin unter anderemein [X.], ein Erlöskonto und ein Provisionskonto ein. Für das[X.] und das Provisionskonto vereinbarten die Parteien [X.] vom 2./7. Juni 1995 und 27. Juli/11. August 1995, denenebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten [X.] lagen, jeweils bis zum 30. April 1996 befristete, variabel verzinslicheKontokorrentkredite über 5.400.000 DM sowie 400.000 DM. Der [X.] 4 -korrentkredit für das [X.] wurde später bis zum 30. Juni 1996verlängert. Für die [X.] nach Ablauf der jeweiligen Befristungen [X.] die Beklagte der Klägerin für das [X.] und das Provisi-onskonto zusätzlich 4% [X.].Zur Umschuldung des [X.]s für das [X.] schlossen die Parteien am 7. Mai 1998 zwei Darlehensverträgeüber 272.000 DM zu 7,5% Zinsen und über 228.000 DM zu 5,45% Zinsenpro Jahr. Voraussetzung für die Valutierung der Darlehen sollte [X.] des auf dem [X.] in Anspruch genommenenKredits auf höchstens 500.000 DM sein. Die Beklagte weigerte sich [X.] der nach ihrer Auffassung unzureichenden Rückführung des [X.] auf dem [X.], die Darlehen zu valutieren und berechneteder Klägerin entsprechend den Darlehensverträgen für die [X.] ab dem7. August 1998 Bereitstellungszinsen von 3%. Am 15. Januar 1999 [X.] die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.Mit der Widerklage, über die in der Revisionsinstanz allein noch zuentscheiden ist, macht die Beklagte die Salden sämtlicher Konten für diebeiden Bauvorhaben auf der Grundlage ihrer Berechnungen in Höhe voninsgesamt 590.154,98 DM nebst Zinsen geltend.Das [X.] hat der Widerklage nur in Höhe von161.130,50 DM nebst Zinsen abzüglich eines Betrages von149.902,29 DM stattgegeben, den die Beklagte aus der [X.] einer von der Klägerin gestellten Kreditsicherungsgarantie erlangthat. Außerdem hat es festgestellt, daß der Klägerin hinsichtlich diesesBetrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Das [X.] -hat der Beklagten weitere 10.129,15 19.810,89 DM) zugesprochenund ihre Berufung ansonsten zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für die Revisionnoch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:Zu Recht sei das [X.] davon ausgegangen, daß beim Bau-vorhaben [X.] eine Zinskompensation zwischen dem [X.] unddem [X.] auch bereits für die [X.] vor dem 4. Februar 1993 vor-zunehmen sei. Aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Be-weisaufnahme stehe fest, daß es zwischen den Parteien bereits einige[X.] vor Abschluß des [X.] mündlich zu einerverbindlichen Vereinbarung einer ständigen Zinskompensation für dasanzulegende Baukosten- und das Erlöskonto gekommen sei. Dies seidurch die glaubhafte Aussage des [X.] bewiesen.Die Berechnung von [X.] für die [X.] nach [X.] des [X.] für das Bauvorhaben [X.] am2. Dezember 1992 bis zur Eintragung der als Sicherheit vorgesehenen- 6 -Grundschuld im Juli 1993 sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Zwarhabe der Kontokorrentkredit erst nach Bestellung der [X.] in Anspruch genommen werden dürfen. Durch die Abtretungihres Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an dem Baugrundstück andie Beklagte habe die Klägerin aber bereits für eine kurzfristig werthaltigwerdende Sicherheit gesorgt. Auch habe die Beklagte ein Interesse andem zügigen Beginn der Bauarbeiten gehabt und die Klägerin dazu ge-drängt, hiermit möglichst bald zu beginnen.Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf [X.] Beendigung der [X.]. Wenn Nr. 18 der [X.] Beklagten dahin auszulegen sei, daß die Zahlung von Überziehungs-zinsen auch für den Fall der debitorischen Inanspruchnahme des [X.] nach Ablauf der befristeten Kreditverträge geschuldet sei,ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus §§ 24, 9 [X.], da sie eine unzuläs-sige Verzugsschadenspauschalierung vorsähe. Eine unangemesseneBenachteiligung selbst von Geschäftskunden ergebe sich auch dann,wenn man in der hier in Rede stehenden Klausel die Vereinbarung einer"automatischen Begründung eines Überziehungskredits" sehe. Für [X.] von erhöhten [X.] bestehe nämlich im [X.] zu einem Dispositions- oder Kontokorrentkredit gleichen Inhaltskein sachlicher Grund.Die Beklagte habe die Umschuldung des [X.]sK.straße durch die beiden am 7. Mai 1998 geschlossenen Darlehensver-träge nicht verweigern dürfen, weil sie keine 500.000 DM übersteigendeForderung gegen die Klägerin gehabt habe. Der Beklagten stünden [X.] insoweit keine Bereitstellungszinsen zu. Vielmehr habe sie der Klä-- 7 -gerin den durch die Verweigerung der Umschuldung entstandenen [X.] zu ersetzen.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen über den vom [X.] bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruchaus § 607 BGB a.F., § 355 HGB oder einem anderen Rechtsgrund. [X.] war nach Ablauf der einzelnen [X.] nichtberechtigt, [X.] zu berechnen (1.). Es ist revisionsrecht-lich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Er-gebnis gelangt ist, daß bei der Finanzierung des Bauvorhabens [X.] auchschon vor dem 4. Februar 1993 eine Zinskompensation vorzunehmenwar (2.) und daß [X.] für die [X.] zwischen dem [X.] des Kreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld nichtberechnet werden durften (3.). Im Zusammenhang mit der [X.] des [X.]s K.straße hat die Beklagte keinenAnspruch auf Bereitstellungszinsen, vielmehr hat die Klägerin einenSchadensersatzanspruch wegen unrechtmäßig verweigerter Darlehens-valutierung (4.).1. Die Beklagte hat nach Ablauf der für die Kontokorrentkredite aufdem [X.] [X.] und dem [X.] das Bauvorhaben K.straße vereinbarten Befristungen keinen [X.] -spruch auf die berechneten [X.], und zwar auch nichtunter dem Gesichtspunkt eines Verzuges der [X.]) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18der bundesweit verwendeten [X.] in der Fassung [X.] wortgleich und vom [X.] daher frei auszulegen ist (vgl.[X.]Z 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die [X.] entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen dieKlägerin auf Zahlung von [X.] für die [X.] der geschlossenen [X.]) Schon nach seinem klaren Wortlaut erfaßt Nr. 18 AGB-[X.]n nur "geduldete Kontoüberziehungen". Darunter sind nach der inNr. 18 Satz 1 [X.] enthaltenen Definition [X.]n des Kontos zu verstehen, "die nicht durch Guthaben oder einen ein-geräumten Kreditrahmen gedeckt sind". Für eine Inanspruchnahme einesbefristeten Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus enthältNr. 18 Satz 1 [X.] keine Regelung. Er unterscheidet sichdamit deutlich von der in Nr. 10 [X.] in der Fassung von [X.] enthaltenen Vorläuferregelung. Diese sah [X.] auch für den Fall vor, daß ein Kredit "über den [X.] hinaus" in Anspruch genommen wurde. Die unterschiedliche [X.] in Nr. 10 [X.] 1988 und inNr. 18 Satz 1 [X.] 1993 spricht wesentlich gegen die [X.] der Revision, [X.] könnten auch für die [X.] nachBeendigung des Kreditvertrages verlangt [X.] -bb) Das gilt besonders, da nach der Entstehungsgeschichte derNr. 18 [X.] 1993 davon auszugehen ist, daß für die Inan-spruchnahme eines Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hin-aus bewußt keine [X.] vorgesehen worden sind. Im [X.] 1991 hatte das [X.] ([X.], 1790, 1793)in einem Verfahren nach § 13 [X.] rechtskräftig entschieden, daßNr. 10 [X.] 1988 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und§ 11 Nr. 5 a [X.] unwirksam sei, soweit er [X.] für dieInanspruchnahme eines Kredits über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus [X.]. Dieser Entscheidung sowie der Rechtsprechung des [X.] über die Unzulässigkeit einer formularmäßigen [X.] für die [X.] nach Ablauf des Kreditvertrages und [X.] (vgl. [X.]Z 104, 337, 339 f.) sollte die [X.] in Nr. 18 [X.] 1993 Rechnung tragen([X.] NJW 1993, 832, 836; s. auch [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. [X.]. §§ 9Œ11 Rdn. 169 b Fn. 88; für die [X.] vgl. [X.], in: [X.], [X.] 1993,S. 15, 23; Bunte, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] Aufl. § 17 Rdn. 3 und 4).b) Wollte man Nr. 18 [X.] 1993 gleichwohl in dem vonder Revision vertretenen Sinne als Regelung verstehen, die die Beklagtezur Berechnung von [X.] zusätzlich zu den [X.] nach Ablauf der befristet abgeschlossenen Kontokorrent-kreditverträge berechtigte, so wäre die Klausel, wie das Berufungsgerichtzutreffend erkannt hat, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 a[X.] [X.] -aa) Zahlt der Kreditnehmer ein bis zu einem kalendermäßig fest-gelegten Termin gewährtes Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, so geräter gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich ohne Mahnung [X.]. Für die [X.] nach Verzugseintritt kann die Sparkasse nur [X.] beanspruchen, nicht aber die vertraglich vereinbartenZinsen zuzüglich [X.] ([X.]Z 104, 337, 338; 115, 268,269; [X.], Urteil vom 7. November 1986 - [X.], [X.], 8,10). Eine Formularklausel, die ohne Rücksicht auf die zur [X.] des [X.] marktüblichen Bruttosollzinsen und damit den Schaden der [X.] eine Verzinsung der gesamten noch offenen Darlehensschuld, mitder sich der Kreditnehmer in Verzug befindet, mit einem gegenüber [X.] erhöhten Zinssatz vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 1, § 11Nr. 5 a [X.] ([X.]Z 110, 336, 341).bb) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, [X.] an einem Verzug des Kreditnehmers, wenn die Sparkasse [X.] des [X.] dulde. Durch eine bloße Duldung- im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der zeitlichen Überschrei-tung der Kreditbefristung wird die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungs-verpflichtung auch bei einem befristeten Kontokorrentkreditvertrag nichtberührt und der Verzug des Kreditnehmers nicht beendet. Etwas anderesgilt erst dann, wenn die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklichoder stillschweigend eine Vereinbarung trifft, daß dieser trotz [X.] Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen [X.] bis auf weiteres berechtigt sein soll ([X.] ZBB 1991, 101, 104).Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht mehrfällig, der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta biszur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt. Die Sparkasse kann dann- 11 -zwar weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen, grundsätzlich nichtaber [X.] berechnen, weil wegen der getroffenen [X.] über die Fortsetzung des Kreditvertrages auf unbestimmte [X.]in zeitlicher Hinsicht keine "geduldete Kontoüberziehung" vorliegt. [X.] von [X.] ist die Sparkasse vielmehr nur indem - hier nicht gegebenen - Fall berechtigt, daß die [X.] Kredits durch den ursprünglich eingeräumten oder den im [X.] - eventuell auch stillschweigend - abweichend festgelegtenKreditrahmen nicht gedeckt ist.c) Unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzan-spruchs können der Beklagten die von ihr für [X.] ange-setzten Beträge nicht zuerkannt werden, weil, wie das Berufungsgerichtzutreffend ausgeführt hat, ein Verzugsschaden nicht dargetan ist. [X.] wendet sich die Revision nicht.2. Daß das Berufungsgericht auch für die [X.] vor dem [X.] eine Vereinbarung der Parteien als bewiesen angesehen hat, hin-sichtlich des Baukosten- und des [X.]s für das Bauvorhaben [X.]eine Zinskompensation vorzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des [X.]. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, obsie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Er-fahrungssätzen zuwider läuft, Teile des [X.] oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden vonder Revision nicht aufgezeigt; sie unternimmt lediglich den unzulässigenVersuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere,der Beklagten günstigere zu ersetzen. Erhobene Verfahrensrügen hat- 12 -der [X.] geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1ZPO).3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] [X.] für die [X.] zwischen dem Abschluß des [X.] und der Eintragung der Grundschuld im Juli 1993stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ist revisionsrechtlichnicht zu beanstanden. Wer einen Anspruch geltend machen will, darfsich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Wider-sprüchliches Verhalten ist deshalb mißbräuchlich, wenn für den [X.] ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn anderebesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen las-sen (vgl. [X.]Z 32, 274, 279; 94, 344, 354; [X.], Urteil vom 5. Juni 1997- [X.], NJW 1997, 3377, 3379). Als Vertrauen begründendes [X.] der Beklagten hat das Berufungsgericht hier zum einen angese-hen, daß sie sich wegen der zu erwartenden Verzögerungen bei der Ein-tragung der Grundschuld den Anspruch der Klägerin auf [X.] Eigentums an dem Baugrundstück aus dem Kaufvertrag mit der Ge-meinde [X.] hat abtreten lassen, und zum anderen den Umstand, daß [X.] die Klägerin dazu gedrängt hat, möglichst bald mit dem [X.] Gebäudekomplexes mit den für eine Filiale der Beklagten bestimm-ten Räumlichkeiten zu beginnen. Diese Ausführungen lassen [X.] nicht erkennen.4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-langt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen für diebeiden am 7. Mai 1998 vereinbarten [X.] nicht zu-steht. Die Beklagte hat die Auszahlung dieser Darlehen unberechtigt- 13 -verweigert. Hierzu wäre sie nach den getroffenen Vereinbarungen nurdann befugt gewesen, wenn auf dem [X.] K.straße am7. August 1998 ein Soll von mehr als 500.000 DM bestanden hätte. [X.] der zu Unrecht belasteten [X.] lag [X.] nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen [X.] jedoch deutlich unter diesem Betrag.Wegen der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Weigerung [X.], die Darlehensvereinbarung vom 7. Mai 1998 zu erfüllen, hatdas Berufungsgericht zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch derKlägerin berücksichtigt. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen überdie positive Vertragsverletzung (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 1985- [X.], [X.], 325, 326).- 14 -III.Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg [X.] war zurückzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 202/02

18.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. XI ZR 202/02 (REWIS RS 2003, 3881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3881

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