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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 276/06vom 28. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-zuweisen. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen. Streitwert: 217.964 •
Gründe: 1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr vor. 1 Der [X.] hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem [X.] der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflicht-versicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten 2 - 3 -
Sachen deckt ([X.], 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der [X.] keinen Anspruch auf Abtretung eines [X.] hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regress-anspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen [X.] gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -
Meta
28.05.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. IV ZR 276/06 (REWIS RS 2008, 3754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3754
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