Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 4 StR 215/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9696

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 215/15

vom
16. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 16.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
1
-
3
-
1.
Die Strafbemessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des §
250 Abs.
3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch [X.], dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das [X.] und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht.
Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Treffen

wie hier

allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusam-men, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder
schweren Falls führen, da der [X.] dann für eine Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder
schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter
gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte [X.] zusätzlich heranzuziehen ([X.], Beschluss vom 8.
Juli 2014

3
StR
287/14, Rn.
13;
Beschluss vom 9.
Juni 2011

2
StR
143/11, Rn.
4
mwN).
Dies hat das [X.] nicht erkennbar bedacht. Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der [X.] Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafzu-messungstatsachen ein minder
schwerer Fall zu bejahen ist, nicht stattgefun-den hat.
2.
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei einer Prüfung der
2
3
4
5
-
4
-
Voraussetzungen des §
250 Abs.
3 StGB auf der Grundlage aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder
schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 215/15

16.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 4 StR 215/15 (REWIS RS 2015, 9696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9696

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4 StR 215/15

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