Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. 3 StR 170/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3510

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[X.] vom 14. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 1 der Urteils-gründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Miss-brauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe) sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (Fälle II. 1, 2, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte lediglich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuel-len Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfal-len, weil insoweit [X.] eingetreten ist. Die erste die [X.] unterbrechende Handlung (erste Vernehmung des Beschuldigten) er-folgte am 24. April 2008. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits [X.] eingetreten, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszu-gehen ist, dass er die Tat schon Mitte 1998 begangen hatte. Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tatein-heit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die [X.] bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesver-letzung gesondert (st. Rspr.; [X.], StGB 56. Aufl. § 78 a Rdn. 5 m. w. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorlie-genden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 bereits [X.] eingetreten war (vgl. [X.], 89). 2 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren sowie die Gesamt-strafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter auf eine 3 - 4 - niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung [X.] hätte, zumal auch eine verjährte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten - wenn auch mit geringerer Schwere - berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24). [X.]von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 170/09

14.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. 3 StR 170/09 (REWIS RS 2009, 3510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3510

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