Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. 5 StR 534/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4758

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5 [X.] alt: 5 [X.] und 5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 2. Februar 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. Februar 2004 beschlossen: Zur Vorbereitung der Entscheidung des Senats zur Sachrüge (ggf. auch zur ersten Verfahrensrüge nach § 261 StPO) ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, ob im Blick auf die aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen unterschiedlichen Angaben der [X.] zum Tatgeschehen und aufgrund ihrer festgestellten schweren Hirnverletzungen die sichere Feststellung eines zuverlässigen Erinnerungs-bildes naturwissenschaftlich noch möglich erscheint. [X.] Der Senat sieht insbesondere deshalb Aufklärungsbedarf im Revisi-onsverfahren, weil die tragenden Feststellungen des nunmehr dritten tatge-richtlichen Urteils in dieser Sache auf differierende Auffassungen der bislang gehörten Sachverständigen zurückgehen. Während die Sachverständigen [X.], [X.] und B [X.] ohne allerdings das Ge-wicht der Divergenz zwischen den Aussagen im Anfangsstadium im [X.] zu diskutieren [X.] es für wahrscheinlich hielten, daß bei der Nebenklägerin eine reale Erinnerung an die Tat ausgeprägt sei, hat der Sachverständige

W ausgeführt, daß bei der Schwere der Hirnverletzung eine Erinnerung an den [X.] unwahrscheinlich sei. Insbesondere folgende [X.] im wesentlichen im angefochtenen Urteil festgestellte [X.] divergierende Angaben der Nebenklägerin im bisherigen [X.] erscheinen bedeutsam: Sie hat 1. zunächst den Täter als einen —kräftigen jungen Mannfi bezeichnet, der mit dem Tatopfer [X.]gestritten habe, worauf sie [X.] scil. im Obergeschoß der Tatwohnung [X.] dazwischengegangen und dann - 3 - selbst von diesem mit einer Art Schlagstock geschlagen worden sei; 2. dann nach mehr als einer Woche als den Täter, der von [X.]Geld hätte haben wollen, ihren (ehemaligen) Lebensgefährten, den Angeklagten D , benannt; 3. später wiederholt [X.] letztlich tragend für die angefochtene Verurtei-lung [X.] angegeben, daß der Angeklagte [X.] im Zusammenhang mit einem Streit über die von ihr kurz vorher herbeigeführte Beendi-gung der Beziehung [X.] im Untergeschoß der Tatwohnung auf sie massiv eingeschlagen habe; 4. gleichwohl in einer polizeilichen Vernehmung fälschlich (im [X.] aus einer erlittenen Behandlungswunde) geäußert, der [X.] habe ihr mit einem Messer oder einem ähnlich spitzen Gegenstand wohl in den Hals geschnitten. I[X.] Mit der Begutachtung wird der Sachverständige

v [X.], [X.], beauftragt. Dem Sachverständigen sind - das angefochtene Urteil des [X.]
- sowie die Gutachten der bereits mit der Sache befaßten genannten

Sachverständigen zu überlassen.
- 4 - Der Vollständigkeit halber werden beigefügt - die vorangegangenen aufgehobenen landgerichtlichen Urteile, - die ersten beiden Senatsurteile - sowie die [X.], der Antrag des [X.] und die Erwiderung des Verteidigers. Es wird gebeten, aus sachverständiger Sicht jeweils unter Berücksich-tigung des Vorliegens einer schweren Hirnschädigung der bei der Nebenklä-gerin festgestellten Art [X.] zunächst in Form eines schriftlichen Gutachtens [X.] zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: - Inwieweit läßt sich eine sichere Erinnerung an ein Geschehen auch nach Fehlvorstellungen hierüber wieder zurückgewinnen? - Sind solche Fehlvorstellungen etwa ein nicht außergewöhnliches Durchgangsstadium bei der Wiederherstellung von [X.]? - Wie ist eine Rückgewinnung der Erinnerung in derartigen Fällen er-klärbar? - Trifft es zu, daß die —[X.]™sche [X.] (vgl.

W ) besagt, daß [X.] über sich vergrößernde Erinnerungsinseln [X.] die Erin-nerung nach einem Trauma auf ein unmittelbar zuvor erlebtes [X.] regelmäßig zum Schluß zurückkommt? - Ist die —[X.]™sche [X.] unter Berücksichtigung eines Verlet-zungsbildes und einer Entwicklung der Hirnschädigung, wie hier bei der Nebenklägerin festgestellt, überhaupt anwendbar? - 5 - - Kann es, namentlich bei einem solchen Verletzungsbild, im Gegen-teil aber auch zu —[X.] kommen, die aufgrund kombinierter massiver Ausschüttung von Neurotransmittern und Streßhormonen entstehen und zu einer festen Einspeicherung ei-nes traumatisch erlebten [X.] in der Erinnerung führen können (vgl. [X.] )? - Steht dem vorstehend beschriebenen Phänomen etwa die —[X.]™sche [X.] entgegen? - Kann es vor entsprechenden —[X.] zu signifikant unterschiedlichen Erinnerungsbildern kommen? Ist dies durch —[X.] (oder ähnliche Erscheinungen) erklärbar? - Kann sich ein durch —[X.] (o.ä.) gewonnenes Bild seiner-seits zu einem stabilen Erinnerungsbild verfestigen, das von der [X.] an ein tatsächlich erlebtes Geschehen subjektiv nicht un-terschieden werden kann? Ist denkbar, daß ein solcher Vorgang auch durch Suggestion bewirkt wird? - 6 - Zusammengefaßt insbesondere: [X.] sich nach einer durch Konfabu-lation (o.ä.) erklärbaren Fehlerinnerung eine gesicherte [X.] Erkenntnis darüber gewinnen, daß eine teilweise markant abweichende spätere Geschehensdarstellung auf [X.] sicherer Erinnerung beruht? [X.] Basdorf Gerhardt Raum

Meta

5 StR 534/02

02.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. 5 StR 534/02 (REWIS RS 2004, 4758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4758

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