Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.01.2023, Az. B 4 AS 190/22 BH

4. Senat | REWIS RS 2023, 3606

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Entscheidung des "kleinen Senats" über Urteilsergänzungsantrag nach § 140 SGG)


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 16. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der sinngemäße Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

4

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel darin liegt, dass das [X.] in Abwesenheit des [X.] verhandelt und entschieden hat. Das [X.] hat den Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl [X.] vom [X.] KR 67/13 B - juris Rd[X.] 7; [X.] vom [X.] KR 5/19 BH - juris Rd[X.]0). Die Ladung ist unter anderem an die vom Kläger im verfahrenseinleitenden Schriftsatz genannte Adresse zugestellt worden.

5

Auch durfte der sog kleine Senat (§ 153 Abs 5 SGG) über den [X.] (§ 140 SGG) entscheiden. Bezieht sich der Antrag nach § 140 SGG auf eine Berufungsentscheidung, ist das [X.] noch Teil des Berufungsverfahrens ([X.] vom [X.] - B 2 U 3/22 BH - juris Rd[X.]2; vgl zur Konnexität § 140 Abs 4 SGG; [X.] vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - juris Rd[X.] 5), sodass der [X.] vom [X.] auch Wirkung noch für das [X.] hat, das gerade auf die vollständige Entscheidung über die Berufung abzielt.

6

2. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG bleibt erfolglos, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

7

3. Die vom Kläger persönlich beim [X.] erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des [X.] ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim [X.] entspricht. Auch auf diese [X.] hat das [X.] den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

8

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Meßling

Söhngen

Burkiczak

Meta

B 4 AS 190/22 BH

26.01.2023

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 18. März 2022, Az: S 19 AS 490/20, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 110 Abs 1 SGG, § 140 SGG, § 153 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.01.2023, Az. B 4 AS 190/22 BH (REWIS RS 2023, 3606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3606

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