Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. IV ZR 69/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1160

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 13. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von [X.] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [X.] nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], [X.], 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in [X.], 32 vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.324,23 €

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 69/23

20.03.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 13. Februar 2023, Az: 1 U 223/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. IV ZR 69/23 (REWIS RS 2024, 1160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1160

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