Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 B 48/12

6. Senat | REWIS RS 2013, 8801

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Gegenstand

Rundfunkgebühr für internetfähigen Arbeitscomputer


Leitsatz

Ein internetfähiger PC ist auch dann ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Gebührenrechts, wenn er ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dazu bringt er drei für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfragen (1. bis 3.) vor, welche die Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen [X.] betreffen. Die darauf gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Formulierung einer in diesem Sinn ungeklärten Rechtsfrage unterlässt der Kläger, indem er die - vom Berufungsurteil zu Grunde gelegte - Rechtsprechung des [X.] zur [X.] internetfähiger [X.] im Stil einer Berufungsbegründung angreift. Die von ihm gestellten Fragen sind daher durchweg in der Rechtsprechung des [X.] beantwortet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 [X.] 12.09 - [X.] 422.2 [X.]recht [X.]) und vom [X.] bestätigt worden ([X.], Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423); den Kläger überzeugen lediglich diese Antworten nicht. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht erfolgreich gestützt werden.

3

1. Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob ein ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschaffter und genutzter internetfähiger [X.] im Rahmen des auf das [X.]gebührensystem anzuwendenden Grundsatzes der Typengerechtigkeit als [X.]empfangsgerät angesehen werden kann (Beschwerdebegründung S. 3 bis 9). Dazu hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 ausgeführt, internetfähige [X.] seien [X.] im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (BVerwG 6 [X.] 12.09 a.a.[X.] Rn. 15 ff.). Dem Kläger ist nach eigenem Bekunden diese Rechtsprechung bekannt, und es sind keine Argumente vorgebracht worden, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Senats nicht schon behandelt sind und die zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung Anlass geben. Daher besteht kein Bedürfnis für eine erneute revisionsrechtliche Klärung der aufgeworfenen Frage.

4

Dies gilt auch für den Fall, dass ein internetfähiger [X.] - wie der Kläger vorliegend geltend macht - ausschließlich zu Arbeitszwecken angeschafft und genutzt wird. Auch ein derartiger [X.] erfüllt die technischen Eigenschaften eines [X.]s und verliert sie nicht dadurch, dass von ihnen kein Gebrauch gemacht wird. Bei dem internetfähigen [X.] handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum [X.]empfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab ([X.], Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [X.]E 90, 60 <90 f.>). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Urteil vom 20. April 2011 - BVerwG 6 [X.] 31.10 - ZUM 2011, 770 Rn. 16).

5

2. Der Kläger bringt weiter vor, der [X.] fordere [X.]gebühren auf internetfähige [X.], da er aus eigener Entscheidung das [X.] als zusätzlichen Vertriebsweg zur Verbreitung seiner [X.]sendungen verwende. Daher sei es essentiell notwendig, die Frage zu klären, ob der Übertragungsweg des [X.]s als zusätzlicher Vertriebsweg der öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten angesehen werden könne, der sich ebenso wie die herkömmlichen Übermittlungswege auf die Bestands- und Entwicklungsgarantie des dualen [X.]systems stützen könne (Beschwerdebegründung S. 10 bis 11).

6

Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits beantwortet. Dass die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten das [X.] aufgrund eigener Entscheidung als zusätzlichen Verbreitungsweg für ihre Programme in Anspruch nehmen und damit die [X.] auch [X.]nutzern "aufdrängen", die an einem tatsächlichen Empfang nicht interessiert sind, wirkt sich danach auf diese verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend aus. Die Erweiterung des Sendebetriebs auf neue Ton- und Bildmedien ist, soweit es sich um "[X.]" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt, von der auch nach neuerer Rechtsprechung fortbestehenden verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen [X.]s im dualen System gedeckt (vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06 - [X.]E 119, 181 <218>); sie lässt sich aufgrund der bestehenden Konkurrenz mit den privaten [X.] kaum vermeiden. Der Anspruch der [X.]anstalten auf ausreichende finanzielle Ausstattung erfasst daher in grundsätzlich gleicher Weise auch die Verbreitung von [X.]programmen im [X.] (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 [X.] 12.09 - a.a.[X.] Rn. 48).

7

3. Für nicht abschließend geklärt in der Rechtsprechung des [X.] hält der Kläger schließlich die Frage, ob es sich bei dem Übertragungsweg "[X.]" um [X.] im Sinne des [X.]gebührenstaatsvertrages handele (Beschwerdebegründung S. 12 bis 14).

8

Auch diese Frage ist entgegen der Ansicht des [X.] in der Rechtsprechung des [X.] bereits beantwortet. Bei dem Empfang von Hörfunk und Fernsehsendungen mit Hilfe eines internetfähigen [X.] handelt es sich danach um [X.]. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 des [X.]staatsvertrags - RStV - in der hier noch anwendbaren Fassung des Neunten [X.]änderungsstaatsvertrags war [X.] die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Mit "Veranstaltung" ist die planmäßige und periodische Programmgestaltung durch einen [X.]veranstalter gemeint. Unter dieses Begriffsverständnis fallen jedenfalls diejenigen Angebote, die von öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten oder privaten [X.] vermittels des [X.]s neben anderen Übertragungswegen - wie z.B. terrestrisch, über Kabel oder Satellit - medienübergreifend und flächendeckend verbreitet werden. Der Übertragungsweg ändert an der Veranstaltereigenschaft oder dem Begriff der Veranstaltung nichts (Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 [X.] 12.09 - a.a.[X.] Rn. 18).

Meta

6 B 48/12

22.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 11. Juli 2012, Az: 1 KO 613/09, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 RdFunkStVtr TH 1991, § 1 Abs 1 S 1 RdFunkGebStVtr TH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 B 48/12 (REWIS RS 2013, 8801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8801

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1 BvR 199/11

1 BvL 30/88

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